Montag, den 18. 6. die Stellungnahme der Beamtenschaft
zur Besoldungsvorlage der Regierungskomission überreicht
werden kann.
Die Bundesleitung warsich bei der Auf—
stellung dieses Planes darüber klar, daß
die Fristen kurz sind und aus denschon an—
gegebenen Gründen kurz sein müssen. Wir
wollen nicht die Ursache zu weiteren Verzögerungen sein,
und darum muß an den inen festgehalten werden zur
Ermöglichung einer schnellen Erledigung. Zur Stellung—
nahme der Verbände und Säulen sei zur Erleichterung der
Arbeit noch darauf hingewiesen, daß in erster Linie zu
prüfen ist, ob die Uebernahme gemäß den Bestimmungen
der Heimatregierung erfolgt ist, und wo gegebenenfalls Ab⸗
weichungen vorgekommen sind. Die Regierung will in ihrem
Entwurse den Grundforderungen der Beamtenschaft ent⸗
sprochen haben; wir wollen in den nüchsten Tagen prüfen,
ob auch für uns die Wünsche nach dieser Richtung erfüllt
sind. Ueber den Wünschen Einzelner und der Gruppen
stehen die Lebendsbedingungen der Gesamtbeamten jetzt
und für die Zukunft. Unsere Arbeit muß der Gegenwart
dienen und der Zukunft realen und sicheren Rechtsboden
schaffen helfen. Diesem Ziele glaubten wir am
besten durch die Forderung nach der unverän—
erten Uebernahme der Reichsbesoldung zu dienen.
Möchte einmütige Zusammenarbeit in den nächsten Tagen
inser aller Werk fördern!
Eine zweite Aufgabe in der kommenden Woche wird die
ztellungnahme der Beamten zu den Punkten des Ent—⸗
wurfes sein, die für uns so unannehmbar sind und unbe—
dingt abgeändert werden müssen. Der mitgeiteilte Umrech⸗
rungsfaktor ist unzulänglich und unberechtigt und schädigt
zie Saarbeamtenschaft um ein volles Monatsgehalt. Die
Wohnungsgeldfestsetzung weicht grundsätzlich von der
kKeichsregelung ab und hilft ihrerseits mit, die Vorteile der
Keform aufzuheben. Ganz unmöglich ist endlich auch noch
zie Ortskasseneinteilung. Hier darf nicht erst in
inerfernen Zukunft,sondern hier mußso—
ort Wandel geschaffen werden. Von der Er—
edigung dieser Fragen wird es abhängen, ob die Besol⸗
zungsreform zu dem wird, was die Saarbeamtenschaft er⸗
soffte, zu einer Grundlage solider Lebensgestaltung. Nur
venn in den entscheidenden Punkten die berechtigten
Wünsche erfüllt werden, kann endlich auch im Saargebiet
Friede bei der Beamtenschaft einkehren. Wir wiederholen
auch heute unsere unwandelbare Forderung: Gebt uns
unser Recht! M.
ERHGMBHUNG DERVERSORGVNGSCEBUHRNISSE
DERLEHRER IM RUHESTANDODE
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volks—
bildung hat durch Runderlaß über die Erhöhung der Versor—
gungsbezüge der Lehrer im Ruhestande usw. auf Grund des
8 20 des Preußischen Besoldungsgesetzes folgendes angeordnet:
14. Nach 8 20 des Preußischen Besoldungsgesetzes (GS. S.
228) wird bei der Regelung der Bezüge der Altversorgungs⸗
berechtigten der Hundertsatz des Grundgehalts (8 19 a. a. O.)
unter bestimmten Voraussetzungen um 8 v. 5. erhöht Näheres
über die Ausführung dieser Bestimmung enthalten die Vor—⸗
läufigen Richtlinien vom 21. Januar 1928 (PrBesBl. S.)
unter Ziff. 10 und 11.
2. Für die Erhöhung kommen nur die sogenannten Altver—
sorgungsberechtigten in Betracht, d. s. die Lehrer (Lehrerninen)
im Ruhestande, die zum 1. April 1920 oder zu einem früheren
Zeitpunkte in den Ruhestand getreten sind, sowie die Hinter—
bliebenen dieser und der vor dem 1. April 1920 im Amte ver⸗
storbenen Lehrer (vgl. 88 1 und 2 de Volksschullehrer-Altruhe⸗
gehaltsgesetzes vom 17. Dezember 1920 (GS. S. 655). Von
diesen Altversorgungsberechtigten scheiden nach 8 2, Abs. 3
Bes. Ges. alle dieienigen aus, bei denen die Gegenüberstellung
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er Ruhegehälter (Ziff 11 der Vorläufigen Richtlinien) ergibt,
daß der Monatsgehalt des gesetzlichen Ruhegehalts für Sep—
ember 1927 zuzüglich der Frauenbeihilfe von 12 RM. bereits
o hoch oder noch höher war als der Monatsbetrag des gesetz—
ichen Ruhegehalts für März 1920. Es wird sich empfehlen, zu⸗—
ve festzustellen, welche Vrsorgungsberechtigien hiernach ver—
leiben.
3. Was die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbar—
eit des 8 20 anlangt, so wird die Erhöhung den Lehrern
Lehrerinnen) im Ruhestande sowie den Hinterbliebenen der
Lehrer zuteil, die als Altversorgungsberechtigte nach Inkraft-—
reten des Volksschullehrer-Altruhegehaltsgesezes in die un⸗—
erste ihrer Besoldungsgruppen — also in die Eingangs—
zruppe — eingestuft worden sind, die jedoch, wenn sie nach In—
rafttreten des VDG. weiter im Dienst verblieben wären, eine
Uufrückungsstelle hätten erreichen können (81 VDG.)
Das sind die
a) Lehrer (einschließlich der ersten und alleinstehenden), deren
Versorgungsbezüge nach der bisherigen Besoldungsgruppe
8 1 VDG. berechnet sind;
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