Full text : 3.1928 (0003)

Regierungskommission
des Saargebietes Saarbrücken, den 11. Mai 1928
Generalsekretariat Schloßplatz 15
G. S. Nr. 11860 A An
die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände
des Saargebietes
zu Händen des Beamtenbundes
Saarbrücken 3.
Königin⸗Luisenstraße
Ich beehre mich zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß die
Regierungskommission in ihrer Sitzung vom 9. Mai 1928 die
in der Anlage mitfolgenden Grundsätze für die Anrechnung der
Vordienstzeit (Hilfsbedienstetenzeit als ruhegehaltsfähige Dientt
zeit, angenommen hat.
Der Generalsekretär
der Regierungskommission des Saargebietes:
Pierrotet

Abschrift.

1 Anlage
Entwurf.

Abschrift.
Anlage zum Bericht der Personalkommission
vom 28. April 1928 RNr. 1109/28.
Grundsätze
für die Anrechnung der Vordienstzeit (Hilfsbedienstetenzeit) als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Die Regierungskommission hat in ihrer Sitzung vom...
beschlossen, die Mitglieder der Regierungskommassion zu er⸗
mächtigen, im Einvernehmen mit dem Mitgliede der Regierungs⸗
kommission für die Finanzen den Beamten, die zu oder
nach dem 1. Dezember 1923 in den dauernden Ruhestand ver⸗
setzt worden sind oder noch versetzt werden, die im privatrecht⸗
lichen Vertragsverhältnisse verbrachte Vordienstzeit (Hilfsbe—
dienstetenzeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. ßS 524RBG.
oder den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nach den folgenden
Grundsätzen, die an die Stelle der bisherigen treten. mit der

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Maßgabe anzurechnen, daß Nachzahlungen für die Zeit vor dem
l. April 1928 zu unterbleiben haben.
Die Grundsähe haben nachstehenden Wortlaut:
1. Der Beamte muß vor seiner Anstellung in einem Dienst⸗
er iragsverhältnisse zur Regierungkommission des Saargebietes
oder zum Reiche oder zu den Ländern gegen unmittelbare
Bezahlung aus der Landeskasse, der Reichs- oder Staatskasse
pestanden, haben und voll beschäftigt gewesen sein Dieses
Dienstrerhältnis muß bis zu seiner Uebernahme in das Beamten—
»erhäluris ununterbrochen fortgedauert haben.
2. Innerhalb der Dauer des der Uebernahme in das Beamten⸗
erhältnis voraufgegangenen Dienstverhälinisses kommen nur
olche Zeiten in Betracht, während deren der Bedienstete als
tändige Hilfskraft tätig gewesen ist. Eine nur aushilfsweise
und, vorübergehende oder nebenbei erfolate Beschäftigung
zenügt nicht.
3. Wird diese Tätigkeit unterbrochen, so wird die vor der
Interbrechung liegende Dienstzeit nicht angerechnet. Eine Aus—
iahme hiervon ist nur dann zulässig. wenn die Unterbrechung
»er Tätigkeit nachweislich ohne Willen und ohne Verschulden deẽ
vediensteten eingetreten ist.
Im Falle einer Unterbrechung der Tätigkeit bleibt die
zwischenzeit, während welcher der Hilfsbedienstete nicht als
olcher beschäftigt gewesen ist, außer Anrechnung.
4 Bei den Bediensteten der mittleren und hoͤheren Laufbahn
vird die nach diesen Grundsätzen anzurechnende Vordienstzeit
Hilfsbedienstetenzeit) in der Regel nur insoweit berücksichtigt,
als sie den Zeitraum von 3 Jahren überschreitet. Das Nähere
egelt das zuständige Mitglied der Regierungskommission im
kinvernehmen mit dem Mitalied der Regierungskommission
ür die Finanzen.
5. Die nach den vorstehenden Grundsätzen in Betracht
ommende Tätigkeit ist ferner zu kürzen, wenn der Beamte
rebhen dem ihm unter Mitberücksichtigung dieser Dienstzeit zu—
tehenden Ruhegehalt Anspruch auf eine, Pension oder Zusatz⸗
ente aus einer Verwaltungseinrichtung haben würde, die über
zie gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungen für Arbeiter
ind Angestellte hinausgeht. Die näheren Bestimmungen über
die Art und Ausführung dieser Kürzung erläßt oas zuständige

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