Full text : 3.1928 (0003)

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3. Jahrgang Saarbrücken, den 26. Mai 1928 Nummer 21
Inhalt: Buchstabe oder Geist — Neuregelung der Versorgungsbezüge. — Von der Bundesleirung. — Aus den Verbänden —
Beamten-Rundschau. — Neue Bücher

BUCHSTABE

In dem Schreiben der Regierungskommission vom 12.
Mai 1928 heißt es: „Gemäß dem Baden-Badener Abkom—
men hat die Regierungskommission Freiheit, die örtlich ab—
gestuften Teile des Gehaltes (Wohnungsgeldzuschuß) nach
eigenem Ermessen festzusetzen.“ Die Regierung bezieht sich
hier auf Artikel 3 Absatz 4 der Abrede, der bekanntlich fol⸗
genden Wortlaut hat: „Die Regierungskommission wird
tunlichst bald nach der Wiederherstellung gesicherter stabiler
Wohnungsverhältnisse im Saargebiet die nicht örtlich ab—
gestuften Teile der Besoldung der deutschen Beamten (zur—
zeit Grundgehalt und Sozialzulagen) nicht ungünstiger ge—
stalten als nach den deutschen Bestimmungen.“ Schon in
unserer Stellungnahme zu dem Regierungsschreiben in der
letzten Nummer dieser Zeitschrift streiften wir auch den
Punkt und wiesen darauf hin, daß wir es für abwegig
—V
legen. Wir kommen auf die Angelegenheit heule zurück
weil die Regelung dieser Frage grundlegende Bedeutung
hat, und wir stellen die Frage: Läßt die Regierungskom—
mission bei der Durchführung der Abrede von Baden-Baden
den Buchstaben oder den Geist maßgebend sein? Die Frage
beantwortet sich von selbst, wenn man fich vergegenwärtigt,
was die Abrede von Baden-Baden eigentlich bezwecken
sollte. Unter dem Drucke der Verhältnisse willigte die Reichs—
regierung im Jahre 1920 in die Beurlaubung der Beamten—
schaft zur Dienstleistung im Saargebiet, ohne daß ein Staats—
nertrag zwischen den beiderseitigen Regierungen zustande ge—
kommen war, ein. Die nichtgewährken vertraglichen Ab—
machungen ersetzte die Regierungskommission durch einseitig
von ihr herausgegebene Bestimmungen im Beamtenstatut.
Damit war aber nicht die Tatsache aus der Welt geschafft,
daß die der Saarbeamtenschaft eigenen Rechtsverhältnisse
bestehen bliehen und auch im Beamtenstatut ausdrücklich an—
erkannt wurden Das Beamtenstatut versicherte den Be—
amten. daß sie zu keiner Zeit schlechter gestellt sein sollten wie
die entsprechenden Reichsbeamten. Durch diese Zuficherung
und durch die Tatsache. daß die Beamtenschaft zur Dienst⸗
leistung im Saargebiet beurlaubt war, demgemäß an ihrem
Rechtsverhältnis zur Heimatbehörde fich nichts änderte,
waren für Regierungskommission und Beamtenschaft Bin—
dungen und Verbinduͤngen geschaffen. deren Rechtsgültigkeit
unonfechthar waren und die auf die Dauer nicht unbeachtet
bleiben konnten Nach jahrelangen Kämpfen waren Reichs—
regierung und Regierungskommission bereit, das im Jahre
1920 Versäumte nachzuholen und Vereinbarungen, die die

ODER GEIST

Perhältnisse der Beamten zum Gegenstand haben sollten, ab⸗
zuschließen. So kam es im Dezember 1925 zu der Abrede
on Baden-Baden, und aus diesem Werden heraus ist der
Sinn der Abmachung zu deuten. Die Abrede von
Baden-Baden wollte der Saarbeamten—
chaft das,was ihr schomlängst rechtlich zu—
tand, noch einmal verbürgen. Was man er—
reichen wollte war buchstäblich festgelegt. Ob die Abrede
der Beamtenschaft Anerkennung ihrer Rechte wirklich brin⸗
zen würde, hing von dem Geist ab, der aus dem Wort le—
bendig werden sollte. Es erübrigt sich eigentlich darauf
sinzuweisen, wie durch die Regierung die Abrede durchge—
ührt wurde. Jeder Saarbeamte hat es zu hart am eigenen
Leibe erfahren. Man hatte wohl neue Abmachungen; der
Aampf der Beamtenschaft aber um ihr Recht mußte, wenn
ruch an wechselnden Kampfpunkten, weitergehen. Es ist
hekannt, daß die Bestimmungen der Abrede sehr dehnbar
sind und mit den eingeschobenen „Tunlichst“ und „Mög—
ichst“ sich alles begründen läßt. Wie diese Unklarheit bis—
jer ausgenutzt worden ist, wissen wir nur zu gut! Die
Frageaber an die Regierungskommission
leibt? Buchstabe oder Geist? Der Sinn der Abrede
war, die Gleichstellung zu erbringen. Ein Festklammern
an Buchstaben machte die Abweichungen von dieser Linie
and Schädigungen der Beamtenschaft möglich. Die Be—
imten können mit Recht von ihrer Regierung Wahrung
uind Schutz ihrer Interessen verlangen. Demgemäß muß—
sen wir von der Regierung erwarten, daß sie von sich aus
ür volle Einlösung bestehender Verpflichtungen eintreten
vürde. Leider konnte die Saarbeamtenschaft bisher noch
einen Hauch dieses Geistes verspüren. Bisher regierte der
Buchstabe, und zwar der, der mit dem Sinn der Abrede im
Widerspruch steht. Selbstverständlich kann man mit so ab—
zgefaßten Bestimmungen,. die jede klare Fassung ängstlich
permeiden, jede Maßnahmen begründen. Formelles
Recht mag damit gegeben sein, dem Geiste
der Rechtsbestimmungen ist aber so nicht
Fßenügegetan. Bezeichnend und überaus charakte—
»istisch ift ja, daß die Punkte, durch die sich die Saarbeam—
enschaft so sehr benachteiligt fühlt und die sie als dem
Sinn der Abrede entgegenstehend betrachtet, wechselnd sind.
Vor der Abrede war es die Frage des Grupyenveroleichs.
Als dann nach Baden-Baden Richtlinien für die Parallsel—
etzung der saarländischen Gruppen mit denen des Reiches
zeschaffen waren, tauchte die Frage des Umrechnungs⸗

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