Abschrift. gestellte der Monatsbetrag der Gesamtbezüge (ausscchließlich
Regierungskommission Saarbrücken, den 11. Mai 1928 dDienstaufwandsentschädigung.
des Saargebietes Schloßplatz 15 5. Die Abdeckung des Vorschusses soll vom Beginn des auf
Gene ralsekretariat die Gewährung folgenden Zahlungstages ab regelmaßig inner—
G. S. Nr. 1189 An halb eines halben Jahres erfolgen und muß spätestens inner⸗
die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände halb eines Jahres oder bis zur Beendigung des eede
des Saargebietes aisses erfolgt sein. Ist mit dem Vorschuß eine Verbindlichkeit
zu Händen des Beamtenbundes oder eine Schuld des Vorschußempfängers bezahlt worden, für
Saarbrücken 3. ie er spüter Ersatz von anderer Stelle (Versicherungsleistungen.
Konigin Luisenstrahe eore uw erat X die ——— in erster Linie
ur ung des Vorschusses zu verwenden.
Ich beehre mich zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß die Re— n 5. 24.3242
idhbetbcrmihe 5353 Sitzun— Wh 9. — e Richt⸗ Die Stelle. die den Vorschuß bewilligt, regelt gleichzeitig auch
sinien für die Gewährung von oen an Beginte in das Tilgungsverfahren.
besonderen Fällen, angenommen hat. b. ie für die Bewilligung der Vorschüsse J
Eine Abschrift des Wortlautes dieser Richtlinien füge ich bei. 4) n ndeifte des unter Nr. 4 angegebenen Betrages die
Der Genmeralsekretär b) daraber naus bis il ach 45
rpe zum vollen Höchstbetrage die zustän⸗
der Regierumgogmhign 3 Saargebietes: digen Milglieder der Regierungskommission.
w wr v
Abschrift.
Regierungskommission Saarbrücken, den 11 Mai 10928
des Saargebietes Schloßplatz 15
Generalsekretarigt
5. S. Nr. 11983 A. An
die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände
des Saargebietes
zu Händen des Beamtenbundes
Saarbrücken3.
Königin Luisenstraße 809/ J.
Ich beehre moͤch, um ihre Teilnahme an einer auf Mondag.
den 14. Mai 1928,4 I Nachmittags anberaumten Besprechung
über die Besoldungsreform, zu bitten. Die Vesprechung finde:
im Sitzungssaale des Finanzministeriums, Mainzerstraße 120
statt Hochachtungs voll
* —2* Pierrotet.
Abschrift.
Saarbrücken, den 14. Mai 1928
An die Regierungskommission des Saargebietes
Generalsekretariat
U. G. Nr. 56. 5. 28. Saarbrücken 1 Schloßplatz 15.
Unter Bezugnahme auf die heutige Besprechung mit der
Spezialkommission gestatten wir uns, folgendes ergebenst zu
interbreiten:
Wenn die Besoldungsreform in diesem Monat nicht mehr
erabschiedet werden kann, bitten wir die Regierungskommission
nit Hinweis auf die Früherzahlung der Gehälter für April und
Mai und die allgemeine Notlage noch vor Pfingsten der Be—
imtenschaft in irgend einer Form zu Geldmitteln zu verhelfen
Die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände des Saargebietes:
Beamtenbund des Saargebietes.
Vereinigung der höheren Beamten des Saargebietes.
Verband der Büroangestellten und -Beamten des Saargebietes
Bund der techn. Angestellten und Beamten.
Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner e. V
Verband Deutscher Techniker.
Einheits verband der Eisenbahner Deutschlands
RXR. A.: Schneider.
Abschrift.
Anlage In Bericht der Personalkommission
vom 28. April 1928 Nr. 1137/27
Richtlinien
für die Gewährung von Vorstchüssen in besonderen Füllen.
Werden Beamte oder Angestellte der Regierungskommission
(Lokal⸗- und Zentralverwaltung) durch besondere Umstände un⸗
gewöhnlicher Art zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie
aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so dürfen
ihnen auf Antrag unier Beachtung der nachstehenden Gesichtsvunkte
unverzinsliche Vorschüsse gewährt werden.
1. Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben
nötigen, sind z. B. anzusehen:
a) Wohnungswechsel aus zwingendem Anlaß,
b) Ankauf von Oefen, wenn der Beamte usw in einem Hause
wohnt, in dem Sammelheizung eingerichtet ist,
) Aussteuer oder Aus statiung eigener Kinder beim Verlassen
des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbständigen
Lebensstellung oder bei der Verheiratung,
schwere Erkrankung, Ableben und Beerdigung von mittel⸗
losen Familienangehörigen; dies gilt nur sofern durch eine
öffentliche oder privase Fürsorge-Maßnahme überhaupi
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird,
e) Verluste, z. B. Brandschäden bei ungenüqender Versiche⸗
rung usw.
2. —D — in besonderen Fällen dürfen im Rahmen dieser
Richtlinien nicht gewährt werden zu Aufwendungen, die regel⸗
mäßig zu machen und aus den laufenden Bezügen zu bestreiten
sind, z. B. Beschaffung von Kleidung, Schuhwerk und Wäsche für
den Beamten uüsw. und seine Familie, Ergänzung der Ausstat⸗
tungs⸗Gegenstände, Beschaffung von Wintervorräten. Urlauhsund
Erholungsreisen.
Auch dürfen Vorschüsse nicht bewilligt werden, insoweit durch
Gewährung einer Unterstützung oder Notstandsbeihilfe oder
durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird
3. Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschul⸗
dung führen und aind deshalb sehr vorsichtig zu bemessen. An⸗
gestellte müssen sich in ungekündigter Stellung befinden.
4. Als Hñchstarenze des Vorschusses galt für Beamte und An—
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