—73 einige 88 der Satzung, die wörtlich wiedergegeben werden
ufschluß geben.
Firma. Sitz, Gegenstand.
81.
Die „Saarländische Beamtenbank“, eingetragene Genossenschafir
mit beschränkter Haftpflicht“ mit dem Sitze in Saarbrücken hat
zum Gegenstand den Betrieb von Vank- und sonstigen Geschäften
zum dor der geldwirtschaftlichen und sozialen Förderung
ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs auf
Grund des Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt—
schaftsgenossenschaften.
Aufnahmefähigkeit.
822.
Aufnahmefähig als Mitglieder sind:
I— und außerplanmäßige Beamte, ferner die Wit—
wen solcher Personen.
2. Mit Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
können als Mitglieder aufgenommen werden:
a) Personen im Beamtenverhältnis oder in ähnlicher fester
una. die nicht zu den unter Ziffer 1 genannten ge—
ören;
d) Beamtengenossenschaften oder Beamtenvereine; ferner
andere rechtsfähige Körperschaften, von deren Zugehörig
keit zur Genossenschaft eine besondere soͤrderung der von
dieser verfolgten Zwecke zu erwarten ist.
3. Einzelmitglieder müssen ihren Wohnsitz im heutigen Saar—
gpigt haben und ihre Dienstbezüge von einer Kasse erhalten
ie im Saargebiet oder im Deutschen Reiche ihren Sitz hat
Körperschaften können als Mitglieder nur aufgenommen
werden, wenn sie ihren Sitz im heutigen Saargebiet haben.
Nicht aufnahmefähig ist, wer nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte ist, wer sich im Konkurs befindet oder wer den
Offenbarungseid geleistet hat und nicht nachweisen kann, daß
er seinen Verpflichtungen nachzukommen imstande ist, des—
senhen derjenige, gegen den ein Disziplinarverfahren an—
ängig ist.
Erwerb der Mitgliedschaft.
83.
Die Mitgliedschaft wird beantragt durch Unterzeichnung einer
unbedingien Erklärung des Bestritts nach bestimmtem Vor—
druck. Rechtswirksam wird die Mitgliedschaft durch die Ein—
uggung, beim Amtsgericht.
2 Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Abge—
wiesenen innerhalb eines Monats das Recht der Berufung
an den Auissichtsrat zu. der endgültig enischeidet.
Aufnahme.
8 4.
b. Mit der Aufnahme erhält das Mitglied eine Satzung nebst
den für die Benützung der Einrichtungen der Bank erforder⸗
lichen Vordrucken und Anleitungen.
2. Gleichzeitig hat das Mitglied mindestens einen Geschäftsan⸗
teil 8) zu erwerben.
83. Als Ausweis für die Mitgliedschaft dienen die Anteilscheine
der erworbenen Geschäftsanteile.
1. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Mitgliedes und
sind von awei Vorstandsmitgliedern zu vollziehen.
Rechte.
85
Jedes iimen der Genossenschaft ist berechtigt, die Einrich
tungen der Fenossenschaft nach den hierüber getroffenen Be—
stimmungen zu benutzen und in den Hauptversammlungen zu
erscheinen. Es nimmt nach Maßgabe dieser Sakunden an dem
Feschäftsgewinn keil.
Pflichten.
86.
kinzelmitglieder sind verpflichtet, vom Tage der Aufnahme
ab i die Dauer der Mitgliedschaft ihre Barbezüge an Ge—
zalt, Ruhegehalt oder Hinterbliebenenrenten auf ein ihnen
7— der Genossenschaftsbank eröfinetes Konto überweisen zu
assen.
FJedes Mitglied ist verpflichtet, den Bestimmungen der
Satzung und den für den Geschäftsverkehr getroffenen An—
»rdnungen nachzukommen. Es darf, nicht dem Zwecke der Ge—
MNendas und den Beschlüssen ihrer Glieder zuwiderhan—
s»eln. Es soll sich ohne Genehmigung des Vorstandes weder
nittelbar noch unmittelbar an einem gleichen oder ähnlichen
jenossenschaftlichen Unternehmen beteiligen. Solange es der
venossenschaft aus Darlehen oder Kredit verpflichtet ist, soll es
derartige Verpflichtungen einem gleichen oder ähnlichen Unter—
en gegenüber ohne Genehmiguna des Vorstandes nicht
eingehen.
Nimmt ein Körperschaftsmitglied bei der Bank ein Darlehen
oder Kredit in Ansptuch, so hat es seine Geschäftsberichte, so—
wie Bilanzen und Gewinn⸗ und Verlustrechnungen regel—
mäßig einzureichen, auf Verlangen auch einem Bevollmächtig—
ten der Bank Einsicht in seine Bücher und Schriftstücke zu
gestatten.
Haftsumme.
87.
Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossen⸗
chaft, sowohl dieser, wie unmittelbar den Gläubigern gegen—
über, nur mit dem Betrage von 150.— französischen Franken
— Einhundertfünfzig französischen Franken — für jeden Ge—
ichüftsanteil (58 der Satzung).
Geschäftsanteil.
8— 8.
Der Geschäftsanteil jedes Genossen beträgt 150 französische
Franken. Er kann beim Eintritt voll, muß aber in Teilbe—
krägen von mindestens 15 französischen Franken monatlich ge—
zahlt werden. Die Zuschreibung von Anteilen am Geschäfts⸗
anteile findet nicht statt.
Ein Genosse kann höchstens 25 Geschäftsanteile erwerben
Weitere Anteile können jedoch jeweils erst erworben werden
wenn die vorhergehenden voll eingezahlt sind.
Glieder der Verwaltung.
8 11.
Die Glieder der Verwaltung sind:
1. Der Vorstand.
2. Der Aufsichtsrat.
3. Die Hauptversammlung.
Der Vorstand.
Zusammensetzung.
812.
Der Vorstand besteht aus dem 1. dem 2. und dem 3. Vor⸗
sitzenden. Sie müssen Genossen sein und ihren Dienstsiß in
Saarbrücken haben.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung
auf Vorschlag des Aufsichtsrates für eine dreijährige Amts—
zeit gewuhlt — —
Der Aufsichtsrat.
Zulammensetzung. Wahl.
817.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sieben Genoöossen, die
in der ordentlichen Hauptversammlung in einem Wahlgang
auf drei Jahre gewählt werden. Unter einem Jahr ist hiet
ebenfalls der Zeitraum von einer ordentlichen Hauptver—
sammlung bis zum Ablauf des Tages der ordentlichen Hauptver
sammlung des nächsten Jahres zu verstehen. Als gew?hle
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flüssig, in allen Apo-R
theken u. Drogerien
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Nervenschweche, Bleichsucht und Blutarmut.
In besonderen Fällen frage man den Hausarzt.
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