Full text : 3.1928 (0003)

aut, Thüringen und Hejsen haben die Beschrän
kung der Differenzierung auf Jedige Beamte bis zu 45 Jah,.
ren nicht übernommen, sondern allgemein nur weibliche
Beamte, die bereits eine Kürzung des Grundgehalts er
leiden, von einer weiteren Kürzung ausgeschlossen, im be—
sonderen können außerdem in Preußen und Sefssen
Geistliche, Sach sen und Thüringen ledige Beamte
mit Unterhaltspflichten, in Thüringen daneben auch
pflegebedürftige Beamte den Wohnungsgeldzuschuß der
nichtledigen Beamten erhalten

Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei, die freie
Unterkunft erhalten, bekommen im Reich keinen Wohnungs—
Adzuschuß ebenso nicht in Sachsen, Baden, Bayern, Würt⸗
temberg und Hessen. Preußen sieht durch die Ausführungs—
bestimmungen Ausnahmen vor; diese günstigere Regelung
haben Mecklenburg-Schwerin. Anhalt und Thüringen über
nommen.
Einheitlich ist in allen Besoldungsgesetzen die Rege—
bung für verheiratete weibliche Beamte
Sie erhalten im allgemeinen 50 Prozent des Wohnungs—
geldzuschusses der nichtledigen Beamten; in Hamburg
und Bremen wird das Einkommen um 10 Prozent ge—
kürzt. Sind weibliche Beamten mit einem Beamten oder
Angestellten im öffentlichen Dienst verheiratet, erhalten sie
keinen Wohnungsgeldzuschuß. Bremen sieht in solchem
Falle eine Kürzung um 20 Prozent vor. Das Hambur-—
gische Besoldungsgeseß enthält keine besondere
Kürzungsbestimmung für diese weiblichen Beamten. Das
Thüringische Besoldungsgesetz — als einziges
bis jett — enthält die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung
durch den Zusatz: „Für besondere Fälle kann in den Aus—
führungsbestimmungen eine abweichende Regelung getrof⸗
fen werden.“
Der Kinderzuschlag ist im Reich einheitlich auf
20 RM. für jedes Kind im Monat festgesetzt. Das Preu—
ßische Besoldungsgesetz enthält gestaffelte Sätze, je nach der
Zahl der Kinder 20 RM. für das 1. und 2. Kind, 25 RM.
für das 3. und 4. Kind, 30 RM. für das 5. und die folgenden
Kinder. Die Reichsregelung haben Baden, Meck—
slenburg-Schwerin, Württemberg, Hessen.

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Pamburg und Bremen, die preutzische Rege—
lung Sachsen, Anhalt, Lippe, Bayern und
Thüringen übernommen. Die Einkommensgrenze, bis
ju der Kindern über 16 Jahre Kinderzuschlag gewährt wird.
heträgt im Reich sowie in den meisten Ländern 30 KM. in
breußen, Lippe und Anhalt 40 RM.
Die Bestimmungen für die Verbesserung des Be—
oldungsdienstalters bei Versorgungsan—
wärtern, bei Kriegsbeschädigten und bei
dechnischen Beamten ed im wesentlichen überein—
timmend. Ebenso sind auch die Bestimmungen für die
Ruhestandsbeamten, die zum Teil durch besondere
Hesetze und Verordnungen geregelt wurden, einheitlich, nur
ßamburg hat eine Erhöhung der Gesamtruhegehalts—
bezüge vom 39. September 1927 um 15 Prozent festgelegt
mit der Einschränkung, d kein Beamter mehr erhalten
darf, als wenn er am 1. Oktober 1927 neu eingestuft wor—
den wäre. Die Wartestandsbeamten sind im Reich
and in den meisten Ländern eingestuft worden in Vreußen.
Anhalt und Thüringen nicht.
Die Bestimmungen über die Auszahlung der
Dienstbezüge entsprechen der Reichsregelung; all—
gemein ist die monatliche Vorauszahlung der Bezüge fest—
zelegt und — mit Ausnahme von Hamburg — eine
Kannbestimmung für die Wiedereinführung der viertel—
nleen Vorauszahlung der Bezüge aufgenommen
vorden.
Die Besoldungsgesetze von Preußen, Mecklen—
burg-Schwerin, Anhalt, Lippe, Thüringen,
Hamburg und Bremen enthalten die günstige Ein—
schränkung, daß die Kürzung des Besoldungsdienstalters
durch die Ueberleitungsbestimmungen vier Jahre
richt übersteigen darf und — außer Hamburg — die weitere
Bestimmung, daß die Kürzung nicht verhindern darf, daß
der Beamte vor Erreichung der Altersgrenze das Endgrund⸗
ehalt erhält. Bedenklich vom Beamtenstandpunkt st die
in den Besoldungsgesetzen von Sachsen,
Vürttemberg und Hefsen, nach der in Ausnahme—
ällen Beamten vorübergehend planmäßige Stellen mit
einem niedrigeren Grundgehalt, als in der Besoldungs—
zrdnung vorgesehen. übertragen werden können.

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