Full text : 3.1928 (0003)

DIE BEAMIENBESOLDUNG DERLANDER
Die bisher abgeschlossen wurden. Schweri emd 546 d e hrond a o 3 — „T ⸗
Als erstes Land hat Samburg die Besoldungsneurege- ingen, An halt die Sutze von is 8400, RM.
ung im Jaͤhre 1824 bernden die Ansang Oritter stän. 3een 4600 bis 8400 RMfestgesetzt haben. Für die
—5* Neuwahl des Hambutgischen Parlaments hatte die Jeanter M etrere pe genee
cheidende Bürgerschaftsvertretung zu schnellem Handeln 15 nne ieß ge —* 8 en mi eeen ien
deranlaßt. Am 8. Oktober 1927 war das Hamburgische eg 7 siten n vu —J e— 7y ang eich, n
Besoldungsgesetz zegecehen und mit Wirkung voin atq „Baa eg un — gt e n Ade x
. Oktober in Kraft geseßt. Die übrigen Länder warteten eg edeee en ehe daßen 527
zunächst den Abschlüß des Reichsbesoldungsgesetzes vom c is 8 RM. einges us wor n Perrgher
16. Dezember und das Vreußische Besoldungsgeseß dom fh gn, purigse ur vbe b ͤpiee,
i7. Dezember ab. Baid darauf, am 28. und 2 VDesember, Bürttem bexg und Heessen sind die Beamten dieser
foigten Anhait und Sachsenmit“ ihrer Beseidunge raufbahn, den Wünschen der Beamtenorganisationen ent—⸗
neuordnung. Im Jahre 1928 verabschiedete Bremen vas een 9 bα Gruppe mit den Gehaltgsagen gon —*
Besoldungsgeseß am 12. Januar, Mecklenburg-Schwerin Idß ein ezyg —* sure 3 bese F 9 plan⸗
und Baden am 6. und 24. Jebruat, Lippe am 10. Bayern gen ant en um; e In pi —*
am 27. Thüringen, Württemberg und Hessen am 830. März. e eon⸗
dungsgruppen haben das gleiche Anfangsgrundgehalt von
Hamburg und Bremen sind in ihrem Zesoldun gs aufhau 1500 RM. das Endgehalt beträgt in Grüppe 11 — 2200
eigene Wege gegangen. Sie haben neben dem Frauenzu- RMd es ist in Besoldungsgruppe 12 um 100 RM. niedriger.
schlag auch den Wohnungsgeldzuschuß und die örtlichen Uebereinstimmend ist die Regelung in den übrigen Ländern;
Sonderzuschläge eingebaut, so daß das Diensteinkommen di ppe, Mecklenburg-Schwerin und Thürin—
nur aus Grundgehalt, und Kinderzuschlägen besteht. gen haben jedoch die Gruüppe mit dem niedrigeren End—
Außerdem haben Hamburg und Bremen die bisher grundgehalt nicht mit übernommen.
übliche Reihenfolge der Besoldungsgruppen beibehalten Die Diäten der außerplanmäßzigen Be—
und weichen auch dadurch von der Regelung in den übrigen 1mren betragen im Reich, in Sachsen.Mecklenburg-Ländern
 ab, die übereinstimmend mit dem Reich eine völlige Schwerin, Baden, Lippe, Bahern unv Wurttemberg Awodb
Umstellung derart vorgenommen haben, daß in der Besol- dig 600 R9 für de hohere Laufbahn, 250 vis 2050 RMi.
dungsgruppe 1 sich nunmehr der höchstbezahlte Beamte der für die gehobene mittlere Laufbahn löd bis 1880 RM fur
Besoldungsordnung A befindet. die mitllere Laufbahn und 250 bis 1400 RMNi. für ir
In dem Aufbau des Bessoldungsfystems sind intere Laufbahn; in Preußen, Anhalt, Thüringen und
Reich und Preußen verschiedene Wege gegangen. Zessen sind die Diäten für die höhere Laufbahn auf 3600
Während im Reich — abweichend von dem Regierungsent- his 4200 RM. festgesetzt worden.
wurf — die herausgehobenen Stellen in Beförderungs— Die Sätze des Wohnungsgeldzuschusses find
gruppen zusammengefaßt sind, hat Preußen das System in aulen Besoldungsgeseßen — mit' Ausnahme von 5am;
der Stellenzulagen eingeführt. Die PreußischeRege, burg und'Bremen“ übereinstimmendAllgemein
en Mecklenburg-Sschwerin, Anhalt durde eine Differenzierung zwischen Ledigen umd
und Thüringen, die übrigen Länder entschieden sich Fuchtledigen vorgenommen Hamburg und Bremen
mehr oder weniger für die Reichsregelung. kürzen das Grundgehalt für die ledigen Beamten um 8 Pro—
Die Zahl der Besoldungsgruppen ist in den zent; in den Besoldungsgesetzen der übrigen Länder erhalten
Besoldungsgesetzen unterschiedlich, daher tragen die gehalt- die ledigen Beamten den Wohnungsgeldzuschuß nach der
lich und laufbahnmäßig übereinstimmenden Beamtengrup- um eine Stufe niedrigeren Tarifklasse. Abweichend sind
pen nicht mehr allgemein die gleiche Zahlenbenennung. In die Ausnahmebestimmungen. Das Reich eante die
den Gehaltssätzen konnte für die Hauptgruppe eine Ddifferenzierung auf ledige Beamte bis zu 45 Jahren und
gewisse Uebereinstimmung erzielt werden. Einheitlich in ieht außerdem Ausnahmen für Geistliche sowie durch die
allen Besoldungsgesetzen — mit Ausnahme von Hamburg Ausführungsbestimmungen für Schwerkriegsbeschädigte vor.
und Bremen — ist z. B. für die Gruppe der Ministerialräte Baden und Bayern haben entsprechende Bestimmungen
der Satz von 8400 bis 12 600 RM. festgelegt worden. Für sestgelegt, dabei hat Baden sich nicht nur auf Schwer⸗
die Hauptgruppe der akademischen Laufbahn — die Gruppe riegsbeschädigte beschränkt, sondern die Ausnahme—
der Regierungs- und Pherreeieet (Besoldungs- bestimmung allgemein auf Schwerbeschädigte ausgedehnt.
gruppe X und XIlalt)]) — enthält das Besoldungsgesez Württemberg, Mecklenburg-Schwerin und
sür die Reichsbeamten die Gehaltssätze von 4800 bis auch Bremen haben im Besoldungsgesetz nur die ledigen
8400 RM., die gleichen Sätze haben Bayern, Würt-⸗- Beamten über 45 Jahre von der differenzierung ausge—
temberg, Lippe, Baden, Mecklenburg- nommen; Preußen, Hamburg, Sachsen, An—⸗

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In hesonderen Fällen fraße man don Hausarzt. 117

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