Zeitschrift
des Beamtenbundes
des Saargebietes
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8. Jahrgang
Inhalt: Warum? — Die Beamtenbesoldung der Länder. — Von der Bundesleitunag. — Rus dan Verbänden. — Beamten⸗
Rundichau.
WVARUM?
In der letzten Nummer unserer Zeitschrift wiesen wir
darauf hin, daß die Saarbeamtenschaft gegenüber den
Reichsbeamten vor allem dadurch benachteiligt wird, daß
ihr nicht bis zur Durchführung der Besoldungsreform lau—
fende Vorschüsse gewährt werden. Wenn die Frage der
Besoldungsneuregelung auch für die saarländische Beamten—
schaft den Hauptbeschwerdepunkt bildet, so entbehrt sie da—
neben noch andere Fürsorgemaßnahmen, die im Reiche ein—
gerichtet find, um es der Beamtenschaft zu ermöglichen,
außerordentliche Notstände wirtschaftlich zu überdauern.
Es handelt sich um die Gewährung zinsfreier Vorschüsse.
Seit 1824 werden im Reichegemäßeiner Ver—
ordnungvoms. Rovemberlg94,Richtlinien
für die Gewährung von Vorschüssen in be—
sonderen Fällen“ zinsfreie Darlehen gewährt. Emp
fänger solcher Darlehen können Beamte, Angestellte, Sol—
daten und Arbeiter des Reiches sein, die durch besondere
Umstände zu unabwendbaren, außergewöhnlichen Ausgaben
genötigt sind, die sie aus ihren laufenden Bezügen nicht be—
streiten können. Als solche besondere Umstände gelten: Not
wendiger Wohnungswechsel, Anschaffung von Oefen, Aus—
stattung der Kinder beim Verlassen des Elternhauses zu
Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder zur Ver—
heiratung, schwere Erkrankung und Sterbefälle innerhalb
der Familie, Verluste durch Unglücksfälle. Da die Vor—
schüsse nicht zu einer drückenden Last für die Beamten wer—
den sollen, so sind sie in ihrer Höhe begrenzt und erreichen
für Beamte und Angestellte den Betrag eines Monatsgehaltes
und für Arbeiter den sechsundzwanzigfachen Be—⸗
trag des tarifmäßigen Tagelohnes. Die Rückzahlung der
Darlehen soll innerhalb eines halben Jahres vor sich gehen
und nach Ablauf eines Jahres erledigt sein. Warum mutet man den betreffenden Beamten trotz Re—
Ostern ist bestimmt ein Zeitpunkt, der eine große Zahl gierungsbeschluß zu, noch länger auf eine berechtigte finan—
von Familien zu außergewöhnlichen Ausgaben zwinat. Hier zielle Unterstützung zu warten? u
müssen Kinder ausgestattet werden zur Konfirmation oder
Kommunion, dort treten Kinder in die Lehre ein und ver—
ursachen außergewöhnliche Ausgaben. In der einen Be—
amtenfamilie werden Kinder zum Studium ausgerüstet,
in der anderen stehen die Eltern vor der Aufgabe,
einem Kinde nach beendeter Ausbildung zur beruflichen
Selbständigkeit helfen zu müssen. Alle die genannten Vor—
fälle erfordern größere Ausgaben. Je geringer aber das
laufende Einkommen ist, umso schwerer wird es möglich
sein, aus eigenen Mitteln sich für besondere Fälle zu rüsten.
Wennalso drüben im Reiche die Regierung
eine solche Fürsorgẽkmaßnahme für die Be—
amtenschaft für notwendig hält, dann ist sie
für die Saarbeamtenschaft sicher notwendig, weil sie auf
Grund ihres geringeren Einkommens erst recht der Fürsorge
bedarf. Die Beamtenschaft hat diesen Wunsch der Regie—
rung längst unterbreitet. Auf Grund des Baden-Badener
Abkommens besteht für sie ein Rechtsanspruch auf die Be—
reitstellung von Mitteln zu zinsfreien Darlehen an Beamte.
Warum, fragt die Beamtenschaft, muß sie immer noch auf
Erfüllung dieser Hilfsmahnahme warten?
Mit Schreiben vom 16. 3. 1928 hatte die Regierungskom—
mission dem Beamtenbund mitgeteilt, daß den kassenführen⸗
den Beamten eine Verlustentschädigung entsprechend den
Reichsgrundsätzen zu zahlen sei, und daß die Finanzverwal—
tung den Beschluß der Regierungskommission durchzuführen
habe. Das Etatsjahr 1927 ist aber zu Ende gegangen, ohne
daß die Beträge ausgezahlt wurden.
Warum wird die Durchführung eines Regierungsbeschlu'⸗
ses verzögert?
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