BEAMIENBUND. VERBANDE
IND BESOLCDUNGSREFORM
müssen nun auch im Saargebiet zur Anwendung
ommen. Verschwunden ist unsere Losgelöstheit von
den Reichsverhältnissen. Aufgehört hat unsere Son⸗
derbehandlung. Jetzt erst fuͤhlen wir uns langsam
vieder behandelt wie deutsche Beamte, wie unsere Kol—⸗
iegen im Reich.
Darum hat seit Baden-Baden die Regierungskommission
insere vollständige Ingleigung Jahr für Jahr durchzu—
ühren versucht. Noch ist diese Angleichung nicht rest los
pollzogen, aber daß der Grundsatz von ihr anerkannt
wird, beweist die Besoldungsresorm 1928. Diesmal
mnacht die Regierungskommission keine eigene Besol—⸗
zungsregelung, losge löst von den Dingen im Reich und
unbekümmert um sie, sondern sie übernimmt die
besoldungsverhältnisse des Reiches und bringt sie auch bei
uns zur Anwendung.
So hat sich also bei der Besoldungsreform 1928 die Sach⸗
age für Beamtenbund und Verbände vollständig ver⸗
ch o ben. Beamtenbund und Beamtenverbände des
Saargebietes haben diesmal überhaupt nichts mit der
achlichen Seite der Besoldungsänderung zu tun. Unsere
agaarländische Besoldungsreform ist längst fertig,
st im Reich gemacht worden von Reichsregierung, Deuf—
chem Beamtenbund und Reichsverbänden. Was sie für
'ich erreicht haben, ist auch für un s erreicht worden. Was
hnen n ich t gelang, ist auch für un s nicht gelungen. Die
Reichsorganisationen waren auch unsere Sachwalter.
And wie der Beamtenbund des Saargebietes die
Durchführung allgemeiner Beamtenbelange dem Deutschen
Beamtenbunde überließ, so taten es die Verbände des
zaargebietes mit ihren Spitzenorganisationen im Reich.
Beamtenbund und Verbände des Saargebietes haben
diesmal nichts Besonderes, nichts Eigenes zu
Bei der S im Jahre 1927 hat der
deutsche Beamtenbund die allgemeinen Beamten⸗
interessen vertreten; neben ihm wirkten die Fachverbände
aus beruflicher Einstellung heraus für die einzelnen
Säulen und Gruppen.
Daß im Saargebiet in den Jahren 1920 und 1923 die
gLe ische Methode angewandt wurde, lag in den da ma⸗
digen Beamtenverhältnissen des Saargebietes begründet.
Damals gab es noch keine Abrede; damals war noch kein
Staatsvertrag zwischen der Reichsregierung und der Re⸗
gierungskommission zustande gekommen. Damals stand die
saarländische Beamtenschaft noch völlig losgelöst für sich da.
Zwar hatte sie ein Beamtenstatut und Kabinettsbeschlüsse
als Wechsel in der Tasche, aber sie nutzten nichts, sie
konnten nicht eingelöst werden. Die saarländischen Be—⸗
soldungsreformen der Jahre 1920 und 1923 wurden für die
saarländische Beamtenschaft allLein durchgeführt. Da—
mals richtete sich die Regierungskommisfion nicht nach den
Verhältnissen im Reich, sondern arbeitete nach eigenem
Gutdünken, unbeschwert von verpflichtender Rücksichtnahme
auf die Reichsverhältnisse, mag manches auch gegenseitig
übereingestimmt haben. Es war darum selbstverständlich,
daß in den Jahren 1920 und 1923 Beamtenbund und Ver—
bände des Saargebietes gar nicht anders handeln konnten
und handeln durften, wie sie es getan haben.
Mittlerweile ist die Abrede von Baden-Baden zustande⸗
gekommen; das Versäumnis von 1920 wurde 1925 nach⸗
geholt. Seit diesem Zeitpunkte sind die saarländischen Be—
amtenverhältnisse durch Staatsvertrag denen des Reiches
angeglichen und müssen ihnen angepaßt bleiben.
NRichts darf nunmehr im Saargebiet auf dem Gebiete des
Beamtenwesens geschehen, was nicht auch im Reich ge—⸗
schehen wäre oder geschieht. Alle Veränderungen auf dem
Sebiete des Beamtenwesens, die sich im Reich vollziehen,
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