Full text : 3.1928 (0003)

richten und erhält gegebenen Falles vom 1. Juli ab die
Leistungen der BKV.
Wird der Aufnahmeantrag in der Zeit vom 1. Juli bis
30. September 1828 gestellt, so beginnt der Anspruch auf
de Fetunaen 3 Monate nach dem Beginn der Mitglied
Beiträge und Leistungen.
J. Das Eintrittsgeld beträgt 5,50 Fr.
II. Die Beiträge der Mitglieder betragen in den zur Zeit
geltenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppen:
a) für die Beamten, die freie bahnärstliche Behandlung
haben. monatlich:
LCAAIV Geitt. Klasse I) 18.20 Fr.
vAxiu c , ᷓ 260
VIIIXIII( I1II) 33008
XIV und darüber „IV) 4570
b) für alle übrigen Beamten und Angestellten monagtlich:
I—IV GBoitr. Klasse I) 22,00 Fr.
v- 1198, „11) 3080,
VIIISXIII F „„1I710) 398,60
XIV und darüber , „IV) 5280
Hiersu leisten die Verwaltungen erhebliche Zuschüsse. Die
vorgenannten Beiträge gelten für Mitslieder mit Fa—⸗
milienangehörigen. Mitglieder o hne Familienangehörige
zahlen hiervon die Hälfte. Ruhestandsbeamte, beurlaubte
Beamte und Witwen mitt Angehörigen zahlen die Mit—
gliederbeiträge, zuzüglich der satzungsmäßigen Verwal—⸗
tungsbeiträge. Haben sie keine Angehörige, so beträg
der Beitrag die Hälfte hiervon.
Als Familienangehörige werden angesehen:
die Ehefrau oder die an ihrer Stelle dauernd den Saus—
halt führende Tochter, Mutter, pe des Mitglieds
oder seiner Ehefrau (andere nähere Verwandte nur mit
Genehmigung des Vorstandes);
die Kinder, auch Stief- und Adoptivkinder, die das 18. Le—
bensjahr noch nicht überschritten haben oder für die bei
Ueberschreitung dieses Alters noch Kinderzulage oder die
entsprechende Beihilfe gezahlt wird;
bei einem unverheirateten Mitglied: die nicht nur vor—
übergehend den Haushalt führende Mutter oder Schwesten
des Mitgliedes (andere nähere Verwandte nur mit Ge—
nehmigung des Vorstandes). J
Die unter s bis c genannten Personen müssen den Saus—
halt des Mitglieds teilen und dürfen nicht selbst einer ge⸗
setzlichen Krankenkalse angehören.

Schune jetzt sehr illig
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— ——— * ansolsl.
EBis 3 Monate Xredit für Beamte —
Herren Anzugeca .-Herren
 Anzüge ααν ö.-nerren
 Anzuge vν.-Schuedenmantel,
 Gummimantes, Windlacken
Schwarze Beamten-Hosen, Streifen-Hosen
braus: Herrenune —S— ———

—XEERID
RahbhofstraBbe 109, gedgenöber dem Café Sartorio

III. Leistungen.
Vorbemertungen.
Mitglieder, denen freie hahnärztliche Behandlung zu⸗
steht, haben Anspruch auf Erstattung nur soweit, als sie
richt durch Bahn⸗- oder Vahnfachärzte behandelt werden
konnten. Die Inanspruchnahme anderer Fachärzte auf
Kosten der Kasse ist nur zulässiag. wenn der Babnarzt dies
angeordnet hat.
Die Kosten für die den Mitgliedern und ibren Ange—
hörigen zu gewährenden Leistungen werden von der Kosse
aleichmäßig für alle Mitglieder in der Beitrassklasse
Jnicht über 3850,00 Fr.
IJ 2 2 4950 00 20
III 2 20 6050,00 —
IV 2 2— 6600, 00 R
n einem Kalenderiahr getragen.
Die Kosten der ärztlichen und fachärztlichen Behandlung
werden zu 80 Prozent der nachfolgenden Höchstsäße er—
tattet. Als Söchstsätze dürfen in der Regel nicht über⸗
schritten werden:
in der Beitrassklasse J und II das 231fache.
in der Beitrassklasse 111 das gfache,
in der Beitragsklasse IV das afache der Mindestsätze der
eweiligen amtlichen Gebührenordnung für Aerzte des
saargebietes.
Die Kosten der ärztlich verordneten Höhensonnen-, Rönt⸗
zen⸗, Radium⸗, Fensen- und Diathermiebehandlung wer—
den zu 50 Prozent erstattet, jährlich aber höchstens 220 Fr.
bei Mitgliedern ohne und 440 Fr. bei Mitgliedern mit An—
zörigen.
die Kasse zahlt 60 Prosent der Kosten für die notwendige
zahnbehandlung (Ziehen, Nerv- und Wurzelbehandlung,
Zahnfüllung usw.), jährlich aber höchstens bei Mitgliedern
—3 165 Fr. bei Mitgliedern mit Angehörigen
330 Fr.
Bei nere werden übernommen (nur für das Mit—
alied selbst und die Ehefrau und nach sechsmonatiger Mit—
gliedschaft) 50 Prozent der Kosten, jedoch nicht mehr als
27,50 It, für einen Zahn erstmalig und 13,75 Fr. für einen
Zahn bei späterer Umarbeitung, höchstens aber jährlich bei
Mitgliedern ohne Angehörige 166 Fr. und bei Mit
aliedern mit Angehörigen 830 Fr.
1. a) Erstattet werden mit 80 Prozent alle in Krankheits—
fällen ärztlich verordneten Arzneien und Verband—
mittel sowie Heilsera zur einmaligen Entnahme im
Umfanae des Reaxeptes;

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Wasser (rünuchen)
Pastillen/ Quellsalz
Die nafürlichen VvVorbeugungsund
 Henmines von Weltruf bei
RKaferthen, Asihmo, Husien, Heisrkelt,
Verschlelmung, Grippe u. Grippelolgen,
Manenssaure (Sodbrennen), Zucker u.
harnannoter Dafheee

—— — Fmmsolũth
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