Full text : 3.1928 (0003)

handlung bleibt, haben zur BKV. entsprechend niedrigere Bei—
träge zu entrichten.
Soweit den Bediensteten die Möglichkeit geboten ist, sich durch
Beitritt zur BKV. Hilfe für Krankheitsfälle zu bchern werden
die Verwaltungen künftig Unterstützungen für Ausgaben, die
infolge von Krankheiten entstanden sind, nicht mehr gewähren.
Aus der Satzung der BKV. werden nachfolgende wichtige Be⸗
timmungen mitgeteilt:
Eine Altersgrenze für den Eintritt ist nicht vorgesehen.
Mitslieder, die in den Ruhestand versetzt werden, und deren
Witwen sowie Witwen von Mitgliedern. können die Mitgslied—
schaft fortsetzen.
Die bei, Errichtung der Kasse beitrittsberechtigten Beamten
und Angestellten können ihren Aufnahmeantrag bis Pucsten⸗
30. September 1928 stellen. Ein späterer Eintritt ist ausge—⸗
schlossen. Für die Uebergangaszeit sind folgende Bestimmungen
vorgesehen:
l. 1. Für Beamte und Angestellte, die bei dem Inktaittreten
der BKV. bei gesetzlichen oder privaten Krankenkassen
verfichert sind, aus diesen Kassen gus veen umnd den Auf⸗
nahmeantrag in die BKV. bis 30. April 1928 stellen, ist
ein Eintrittsgeld nicht zu entrichten, der Gesundheitsnach—
weis nicht erforderlich und eine Wartezeit für den An—⸗
spruch auf Leistungen nicht zu erfüllen. Der Eintritt in
die BKV. muß sich aber unmittelbar an das Ausscheiden
aus den bisher benutzten Kassen anschließen.
Der Aufnahmeantrag für die B8V. ist auch nach dem
30. September zulässig, wenn der Antrag innerhalb eines
Monats nach dem Zeitpunkt grent wird, zu dem der
Austritt aus der anderen Kasse nach deren Satzung
frühestens möglich und durchgeführt ist. Auch in diesem
Falle gelten die am Schluß der Ziffer 1 vorgesebenen Er—
leichte rungen.
Da die freie bahnärztliche Behandluns aller Familien—
angehörigen der Betriebsbeamten, sowie der ehemals
bayerischen Eisenbahnbureaubeamten und ihrer Ange—
hörigen erst am 31. März 1928 wegfällt, gewährt die Kasse
den vorgenannten Bediensteten und ihren Angehörigen
den Zuschuß bei ärztlicher Behandlung erst vom 1. April
1928 ab. Damit diese Beamten und ihre Familienange—
hörigen jedoch möglichst bald in den Genuß der Kassen—
eistungen treten, kann ihnen nur empfohlen werden, die
Mitgliedschaft schon früher zu beantragen. Wird der Auf—
nahmeantrag bis 30. April 1928 gestellt, so ist der Ge—

undheitsnachweis nicht erjorderlich, auch entfällt das
kintrittsgeld.
Ist der Aufnahmeantrag bis 30. Juni 1928 gestellt, so be⸗
trägt die Wartezeit für alle Kassenleistungen (ausgenom—
men für Zahnersatz und Zuschuß im Todesfall) nur einen
Monat. Rückwirkende Kraft ab 1. März 1928 haben nur
de Versicherungen, bei denen der Aufnahmeantrag bis
30. April 1928 gestellt ist. Bei dege Anträgen ist anzugeben,
pon wann ab die rückwirkende Versicherung eintreten soll.
Wenn die Rückwirkung der Versicherung beantragt ist, be—
zinnt sie mit dem auf den Eingang des Antrases bei der
BKV folgenden Monatsersten.
Für den Beginn der Leistungen sind demnach folgende
Fälle möglich:
Von Bediensteten, die einer gesetzlichen oder privaten
Krankenkasse angehören und die Mitgliedschaft bei der
BKV. im Anschluß an die bisherige Versicherung bean—
tragen, ist für sämtliche Leistungen eine Wartezeit nicht zu
erfüllen, der Gesundheitsnachweis nicht erforderlich und
EFintrittsgeld nicht zu entrichten.
Bei Bediensteten, die einer gesetzlichen oder privaten
Krankenkasse angehören, ist der Aufnahmeantrag auch
päter zulässig, wenn er innerhalb eines Monats nach dem
Zeitpunkt gestellt wird, zudem der Austritt aus der an—
deren Kasse frühestens möglich und durchgeführt ist. Auch
in diesem Falle gelten die Erleichterungen unter 1.
Wird abgesehen von den Fällen zu 1 und 2 bis 30. April
1928 die Mitsliedschaft mit Wirkung vom 1. März
1928 ab beantragt, so beginnen die Leistungen am 1. Aprii
1928 (mit Ausnahme für Zahnersatz und Zuschuß beim
Sterbefall). In diesem Fall werden neben den laufenden
Monatsbeiträgen allgemein das Eintrittsgeld und die
Sälfte des Märzbeitrages am 1. Mai, die andere Hälfte
des Märsbeitrages am 1. Juni, die erste Hälfte des April—
beitrages am 1. Juli und die zweite Sälfte am 1. Augufst
erhoben.
Wird der Aufnahmeantrag in der Zeit vom 1. Mai bis zum
30. Juni 1828 gestellt, so beginnt die Mitgliedschaft mit
dem ersten Tag des auf den Eingang des Antrages folgen—
den Monats. Die Leistungen beginnen nach einmonatiger
MNitgliedscheft (ausgenommen für Zahnersatz und Zuschuß
m Todesfall). Wer z3. B. erst am 25. Mai 1928 seinen
Heitritt erklärt. hat vom 1. Juni an Beiträde au on-III.



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