Das Jehntel ist nut einmal anzurechnen, wenn innerhalb dreber
Monalẽ mehrere Krankheitsfälle eintreten oder die Krankheit bis
zu drei Monaten daueri. Als Monatsdiensteinkommen gilt nach
Abzug des Steuersatzes der Gesamtbettag aus — und
Zegen nach dem Siande am 1. des Monats, in dem der Krankits⸗.
Geburts⸗ oder Todesfall eingetreten ist.
Als Notstandsbeihilfe dürfen im eguale bis zu 60 v. H. der
Kosten gewährt werden, die nach Abzug eines Zehntels des
Monalsdiensteinkommens verbleiben. Ausnahmsweise kann eine
—
zahlreiche Familie des Gesuchstellers oder bei hohen Ausgaben
neben verhältnismäßig geringen Einkommen oder bei besonderen
schweren wirtschaftlichen Verhältnissen dies gerechtferkigt erscheint
VIII. Berücksichligung von Kassenleistungen pp.
Bei Bemessung der Beihilfe o etwa bewilligte Gnadenbezüge
in Bekracht zu ziehen, ferner der Nachlaßz, soweit seine Heran
ziehung der Billigkeit entspricht, sowie Privateinkommen und
dienstliche Nebenbezüge; auch Erträge aus privaten Versicherungs
einrichtungen sind zu berücksichtigen. Die im letzten Jahre bzw
seit dem lehken Krankheitsfall gezahlten Beiträge zur privalen
Versicherung (4. B. Krankenkassenbeiträge für den Erkrankten
Da zur Sterbekasse für den Verstorbenen) sind den in Be
tracht kommenden beihilfefähigen Anprenduphen hinzuzurechnen
Als e ecie darf in diesen Fällen hoͤchstens der Betrag
der beihilfefähigen Kosten (— Krankheitskosten — Kassenbeiträge)
gradt werden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Das
Monalszehntel braucht dabei nicht von den Krankheitskosten in
Abzug gebracht zu werden.
Für rende aus privaten Sterbekassen und Lebensversiche
rungen usw. gelten dieselben Grundsähze; jedoch können diese Er.
frägnisse ebenso wie ein unbeträchtliches Eigenvermögen unberück
sichtigt bleiben, insoweit es der Billigkeit entspricht.
Die Angaben über die erwähnken Erträge sind vom Ankragsteller
auf Seite 2, Spalte 3 des Formulars zu machen. Sind keine vor
e so genügt ein entsprechender Vermerk. Bei Krankenhaus
b I ist auf den Belegen die häusliche Ersparnis anzugeben
aus eine solche nicht eingekreten ist ist dies besonders zu begrün
n (z. B. durch Annahme einer Ersatzkraft im Haushalt, durch
Linnahme der Mahlzeiten außer dem Hause.). Bei Geburis- und
Todesfüällen ist det Geburtsschein oder die Sterbeurkunde baw
das Familienstammbuch mit einzureichen.
IX. Ablehnung.
Die Bewilligung der Beihilfe erfolgt unker Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Ergibt die Berech
nung der Beihilfe einen Betrag, der im Verhälkus zum Monatsgehalt
(des gesamten Diensteinkommens) des Beamten geringfügig
ist, ist der Antrag abzulehnen.
X. Kurbeihilfen.
eine Heilstätlen- oder sonstige Kur kann eine Beihilfe aus
nahmsweise —8* werden, wenn bei Anlegung eines Hengen
Maßstabes ein besonders dringendes Erforderus der Kur gur
heilung des Leidens anzuerkennen ist und eine Besserung oder
Heilunq auf andere Weile nicht herbeideführt werden kann Faälls
IGSs unq,
Mohlis gilt die lInhcillus⸗
—8 8
———
————O—
Nι b und qoch Qucuas
twa otne Begleitperson erforderlich ist, muß das ZJeugnis sich
terüber verhalten. Grundsätzlich und zwar vor Antritt der Kur
titin Zeugnis eines beamtelen Arzkes beizubringen, in dem Ark,
DHauer und Ort des Kurgebrauches angegeben sein müssen. Nach—
rägliche Beibringung des Zeugnisses kann nur in dem Falle zu—
jelassen werden, wenn aus besonderen in dem Krankheitsfalle
tegenden Gründen die vorherige Beibringung unmöglich war. An
räge, die diesen Erfordernissen nicht enisprechen, sind ohne wei—
eres abzulehnen. Die Kur ist grundsählich nur an dem von dem
Arzte vorgeschlagenen Ort und unker ständiger ärzklicher Aufsicht
urchzuführen. Hierüber ist eine ärzlliche Bescheinigung beizu⸗
xingen, falls es die beigebrachten Ausgabebelege nicht genügend
jlaubhaft machen. Kuren außerhalb des Saargebietes koͤnnen in
her, Regel nicht bewilligt werden, es sei denn, daß ihre Rolwen.
igkeit noch ganz besonders vom Arzie begründet“ wird und eine
entsprechende Kurgelegenheit im Saatgebiet nicht vorhanden ist.
Selbst wenn die Notwendigkeit einer Kur dargetan ist, kann
in dringendes Bedürfnis zur Gewährung einer Beihilfe nicht an—
erkannt werden, wenn die Kur übermäßige Koften nicht erfordert,
ie längere Zeit vorauszusehen und der Beamte in der Lage war,
ich unter Berücksichtigung seines Einkommens darauf einzurichten.
Falls die Kur an die Stelle einer sonst gewöhnlich unkternommenen
Sommerreise getreten ist und deren Koften nicht wefentüch über
tiegen hat, kommt im allgemeinen die Beihilfe hierfür nicht in
5 Es bleibt in solchen Fällen höchstens der Unterstühungsveg
offen.
Die Kurbeihilfe kann bei tuberkulsse Erkrankken ohne weiteres
ür eine längere Zet als einen Monat gewährt werden, sonft aber
iur in besonders begründeten Ausnahmefällen, über die sich daher
as ärztliche Zeugnis eingehend auslaässen muß.
Bei einer Kur kommen in Betracht:
a) Die mit ihr verbundenen Kosten für den Arztk, * Bäder,
Wassage, Verpflegung, Steuern, Wohnung, ufwarkung,
Wäsche und dergl. nach Abzug der häuslichen — je⸗
doch nur insowelt, als diese Mehrkosten zusammen böchstens
1500 Fr. für einen Monat betkragen.
Die Kosten für die Hm- und Rückreise (—. Wagenklasse und
Gepückförderung).
Die ganz außergewöhnlich und besonders hohen Aufwendun⸗
gen für Arzt, Bäder, Massage der dergi. sofern sie nach—
weislich unbedingt noiwendig sind.
Im allgemeinen können neben den Kosten zu a) und b) weitere
Aufwendungen nicht berechnet werden. Ruͤr'! in besonderen Aus⸗
nahmefällen dürfen Aufwendungen (nach ch darüber hinaus ver⸗
gütet werden, wenn außergewöhnliche und besondere Aufwen⸗
ungen vom behandelnden Arzke verordnet werden mußken, was in
edem Falle von ihm zu bescheinigen ist.
XI. Landaufenthalt.
Einfacher Erholungsurlaub auf dem Lande, im Gebirge und an
der See ist einer Kur nicht gleichzuachten.
XII. Vorschüsse.
Im Falle eines dringenden Bedürfnisses (z. B. bei Aufnahme in
in Krankenhaus oder eine Enkbindungsanstalt, bei Begräbniffen)
zann den Beamten (Familienmitgliedd Fuf die Notstandshilfe durch
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die bekannten, deutschen
eναανε baisers Olitãlereianiss
In allen einschlägigen, besseren Geschäfton
erhäãltlich.