Full text : 3.1928 (0003)

in den Hausstand des Beamten aufgenommen find, 3. B.
Hausltochter über 10 bis 21 Jahre, welche nicht in Berufa—
ausbildung sind,
Sonstige Verwandie oder ecen sofern sie bedürftig
sind und mit dem oder der Verstorbenen einen gemeinsamen
Hausstand geführt oder aus rechtlichen oder siltlichen Gründen
der Beerdigung und der letzten Krankheit übernommen
en.

3

Als Familienmitglieder gelten im Falle zu c) nur die unter
A 122 aufgeführten Personen. Daraus ergidt sich, daß Beihilsen
dem Beamten nicht gewährt werden können, wenn es um die
Erkrankung, die Geburt oder den Tod von sonstigen Berwandken
oder Verschwägerten des Beamten handelt, auch wenn diefe mit
dem Beamken einen IX— Haushalt führen, also z. B. beim
Tode der Eltern oder Geschwister des Beamten. Hier vleibt nut
der Unkerstützungsweg offen.
Ul a. Beihilfefähige Auswendungen.
Eine etganditeinte kann nur zu tatsächlich bewirkten Aufwendungen
 bewilligt werden, die unvermeidbar und in sparsamften
Grentzen gehalten sind. In Anbetracht kommen somit
a) in Krankheitsfällen. die durch den Arzt, durch ärzklich ver—
ordnete Heilmittel, Arzneien und Hilfsmittel gegen Verun—
staltung und Verkrüppelung, durch eine erforderliche Krankenhausbehandlung
 oder durch Annahme einer Berufspflegekraft
entstandenen Koͤsten sowie die durch ärztlich besonders ver⸗
ordnete Stärkungsmitiel verursachlten Verpflegungsmehrkosten
Die Lieferung künstlicher Gebisse und von Zahnersatz ist nur
dann beihilfefähig, wenn sie zur Verhütung von Krankheiten
und zur Wiederherstellung der Gesundheit unbedingt erforder⸗
lich ist; Zahnheilungs- und Zahnersatzkosten sind ferner nur
dann zu berücksichtigen, wenn die Arbeiten in möglichst ein.
facher Form ausgefuͤhrt sind; danach sind die Mehrkosten für
Edelmekalle grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
in Geburksfällen die Kosten der Hebamme, für Heilmittel,
Arzneien und soweit im Einzelfalle erforderlich, des Arzkes
der einfachen Hauspflegerin für die ersten 10 Tage und der
Entbindungsanstalt, außerdem die durch ärztlich besonders ver⸗
ordnete Stärkungsmiltel verursachten Verpflegungsmehrkosten,

in Todesfällen die Begräbnis- oder Feuerbestattungskosten
einschl. der orklsüblichen Gebühren für die Ueberführung der
Leiche nach dem Friedhofe, die Kosten für die Grabstelle und
für die orktsübliche einfache Instandsezung des Grabes.
III b. NichtBeihilfefähige Aufwendungen.
Nicht in Bekracht kommen dagegen u. a.:
u a) und b) Mehrkosten die übliche bessere Verpflegung. Er—
stattung von Reiseauslagen an Verwandte, Mehraufwendungen
 für Verpflegung der Verwandten oder Pfleger; Geschenke
sür sie, Reiseauslagen zum Besuch von Familsenmitgliedern,
Mehrverbrauch an Licht und Heizung, bei Erkrankung der
Ehefrau, 53— gegenüber den sonstigen Kosten bei ge
meinsamem Haushalt.
u b) außerdem: Anschaffungskosten für Erstlingswäsche und dergl.
für Kinderwagen, Wagendecken, Matrahen, Badewannen,
Schwämme, Oefen für Kinderzimmer, für Anzeigen und Kar—
ten, Porto, Aufbesserung der Kost in der Entbindungsanstalt,
Auslagen für die Tauffeier.

Ihr Geld e
kostet neues Schuhwerk, das durch Fußschweiß brüchig
wird. Der Vasenol⸗Körper-⸗Puder, mit angenehm er⸗
frischendem Geruͤch, in Schuhe und Strümpfe gestreut,
schafft trockene Füße, schont die Fußbekleidung und ist eine
Wohltat für Sie und Ihre Umgebung. — Bei stärkerer
Schweißabsonderung verwendet man Vasenolafarm-Puder

⸗

Café Kieter
cate und welnrestaurant — Kondltoret /

J

zu e) Koften für die Ueberführung der Lelche von oder nach aus
wärts, Aoone von Trauerkleidung und Grabsteinen,
Auslagen für Todẽsanzeigen, Danksagungen, Karten, Porto
Telegramme, Umzugskosten und die Kosten für ein Kaufgrab
Allgemeines zu III a und IIIb.
Die Aufwendungen für Homöopathen (nicht approbierte Aerzke)
ind nicht beihilfefaͤhig, wohl dagegen die Aufwendungen für Den⸗
tisten. Auch sind nur die Kosten ut die Annahme einer Berufs—
pflegekraft abgesehen von Geburisfällen, in denen
allerdings nur für die ersten 10 Tage die Kosten einer gewöhnichen
 eeen beihilfefähig sind. Falls bei Todesfällen ein
kaufgrab genommen ist, können nur die ortsüblichen Kosten sut
de Grabstelle einschl. der einfachen Instandsetzung des Grabes be—
echnet werden. Diese orksüblichen Kosten sind eventl. durch eine
Bescheinigung der Orlsbehörde zu belegen. Zu den Aufwendungen
ür Todesfälle gehören auch die orksüblichen kirchlichen Kosten.
Soweit die Kosten nicht beihilfsfähig sind, bleibt der Unter—
tützungsweg offen.
IV. Ausschlieszung der Nolstandsbeihilfe.
Dauerkrankheiten (z. B. Siechtum, Geisteskrankheit) scheiden für
die Gewährung einer Votlstandsbeihilfe grundsätzlich aus, sofern
nicht eine andere Krankheit hinzutritt oder die Dauerkrankheit
ßergewohnhe Ausgaben (3. B. für eine Operation des Dauer⸗
eidens) erfordert. Auch hier kommt g. F. der Unterstühungsweg
in Frage.
V. Begrenzung der Zeitdauer der Beihilfe.
Eine Nolstandsbeihilfe wird für denselben Krankheitsfall nur
zewährk, soweit seine Dauer den Zeitraum von 6 Monaten nicht
iͤberschreitet, dauert die Krankheit iänger, so werden die nach Ab⸗
auf der sechs Monatke erwachsenden Kosten in der Regel nicht
herücksichligt. Ganz ausnahmsweise kann für die Kosten eine wei⸗
ere Beihilfe beantragt werden, und zwar dann, wenn ein be—
onderer Härtefall vorliegt. Im allgemeinen bleibt aber für diese
Kosten nur der Unterstützungsweg offen.
VI. Inhalt der Rechnungen.
Die Arzt-, Zahnarzt Dentisten-) Rechnungen müssen die er⸗
orderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Bezeichnung der
ehandelten Person, die Art der Erkrankung, die genaue Dauer
der Behandlungszeit (z. B. 17. 3. 25 bis 28. 4. 26, nicht etwa:
2. Quartal 1926). Da in Kiankheitsfällen nur die Kosten für die
Annahme einer Berufspflegekraft erstattungsfähig ist vom
Arzte zweckdienlich zu bescheinigen, dafßz die Berufspflegektaft für
ie berechnete Zeit erforderlich war, und daß die berechneten Saͤtze
ortsüblich sind. Auch die Rotwendigkeit der Beschaffung von Stär—
ungsmitteln sind vom Arzte zu bescheinigen; sind diese Be—
chaffungen besonders hoch, so empfiehlt sich auch die Bescheinigung
des Arztes dahin, daß die Aufwendungen in dieser Höhe notwen⸗
dig waren. Bei Zahnbehandlung ist eine Bescheinigung erforder—⸗
9 daß die Zahnbehandlung zur Verhütung z. B. einer Magen⸗
erkrankung notwendig war, daß Edelmetalle nicht verwendet sind
vtl. in welcher Höhe solche in der Rechnung enthalten sind. und daß
die Arbeiten in einfacher Form ausgeführt sind. Geht die Behand—
ungszeit über die Dauer von 6 Mongaten hinaus, so ist in den
Rechnungen ersichtlich zu machen, welcher Betrag in die Drei—⸗
monatszeit fällt. Die ärztlichen Rezepte sind ebenfalls vorzulegen
Die übrigen Auslagen, z. B. für Transport von und zum Krankenause
 sind zu belegen unter Angabe des Entstehungskages
VII. Höhe der Beihilfe.
Von den entstandenen Kosten de der Beamte (das Familien⸗
nitglied) in jedem Falle einen Betrag in Höhe von 0 seines
Monafseinkommens selbst zu kragen

Wer Iclug und sorgsam ist, begehrt
Beim EFintauf echte Steclcenpferd“.
Fteck ccpferd-Feife
die beste Lilienmilch-Seife. — Ueberall z2u haben.

— — — ——— ————— — —
f 1 flüssig, in allen Apo-REO
 errr theken u. Drogerien
— æ erhältl. bei Körperund
 Nervenschwäche, Bleichsucht und Blutarmut.
In besonderen Fällen frage man den Hausarzt. 117
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.