Full text : 3.1928 (0003)

Nummer— mitgeteilte Beschluß bringt keine befriedigende
Lösung. Rachstehend seien die Verhältnisse kurz gezeichnet.
1986 wurde der Personaletat in Anlehnung an die Reichs—
verhältnisse auf Grund der Abrede von Baden-Baden erst—
malig aufgestellt. Für 1927 blieb derselbe Personaletat
auf Anordnung der Regierungskommission bestehen. Ersi
im Januar wurde auf Grund des Standes im Reiche am
30. September 1927 der Personaletat aufgestellt und die
neuen Stellen inzwischen genehmigt. Wesentlich aber ist,
daß nur Beförderungen in die Grundgruppen erfolgten, die
Zwischengruppen dagegen ausgeschlossen blieben. Da nach
dem bisherigen System die Verteilung der Stellen auf die
Grund⸗ und zugehörige Zwischengruppen nach einem be—
stimmten Schlüssel — 3: 2: 10der 2: 1— erfolgte, so be⸗
deutet die Ausschaltung der Zwischengruppe einen Bruch mit
dem System, das doch bis 30. September 1927 zu Recht be—⸗
stand und dadurch naturgemäß eine ungerechtfertigte Schä⸗—
digung der betroffenen Beamten.
Weitere Härten sind auch dadurch entstanden, daß im
Etat 1926 nur dann Beförderungen ausgesprochen wurden,
wenn der Beamte Inhaber eines entsprechenden Dienst⸗
postens war. So kam es, daß jüngere Beamte be—
fördert wurden, während ältere zurückblieben.
Inzwischen wurden die zurückgebliebenen Beamten auf ent⸗
sprechende Dienstposten versetzt, und der Ausgleich sollte im
Etat 1927 erfolgen. Nun verweigert die Re—
gierungdieBeförderungnachdenZwischen—

gruppen, weil sie künftig wegfallen wer—
den, übersieht aber dabeß daß doch bis zum
30. September 1927 die bisherige Ordnung
oll in Kraft bleibt, daß durch die Stel—
ungnahmeder Regierungfürdie Beamten
der Zwischengruppen ein vollständiger
Leerlaufentstehtund dadurchden Beamten
in Unrecht zugefügt wird.
Der Standpunkt der Regierung wird aber dadurch ganz
mhaltbar, daß sie in einzelnen Füllen von ihrem Grund—
atz abgewichen ist. Bei der Postverwaltung und bei
der Zentralverwaltung sind Beförderungen nach
den Zwischengruppen (XVII) vorgenommen unddie
achzahlungen bereits geleistet worden.
Wir müssen mit allem Ernst darauf hinweisen, daß die Be⸗
imtenschaft gegen nichts empfindlicher ist und durch nichts
nehr verletzt wird, als durch das Gefühl, daß nicht gleiche
sßrundsätze für alle Beamten gelten. Wir sind der
Neinung, daß die Regierung das allergrößte
Interessesdaran hat, daß das Verhältnis
wischen Regierungund Beamtenschaftauf
bertrauen begründetbleibt. Bis zum 30. Sep—
ember 1927 war das bisherige Beförderungssystem in
Zraft; die Beamtenschaft hat darum ein Recht auf volle
Ourchführung des Etats bis zu diesem Zeitpunkt und bittet
die Regierung, von dieser Maßnahme keinen Beamten aus—
zuschließen VV

betr. die in der Sitzung der Regierungskommission vom 15. 2. 1928 genehmigten Grundsätze
für die Gewährung von Notstandsbeihilfen an Beamte der Regierungskommission
L Allgemeines.
Die Gewährung der Volstandsbeihilfen wird wie folgt geregelt:
Auf die —— von Beihilfen haben die Beamten keinen
Rechksanspruch. Diese Beihilfen gelfen jedoch steuerrechtlich als
Unterstützungen und In daher steuerfrei. Im Gegensatz zu Unker-It&
 x — ist hier der Nachweis der Bedürfligkeit nicht er⸗
ordersich. Nur für Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger sowie
Hinkerbliebene muß der So des dringenden Bedürfnisses vor⸗
siegen Es steht nicht im Belieben des Beamten, ob er eine Not.
standbeihilfe oder eine Unterstützung beantragen will. Soweit die
entstandenen Aufwendungen beihilfsfähig sind, ist die Bewilligung
einer Unterstützung ausgeschlossen, schon Venehee Unterstützungen
für denselben Fall sind bei der Notstandsbeihilfe anzurechnen. Der
Ankrag auf Gewährung der Beihilfe ist formularmaͤßig zu stellen.
Die Formulare sind auf den Verwalkungsabteilungen erhältlich.
Die Belege über die entstandenen Aufwendungen sind dem An—⸗
trage beizufügen.

die nachstehenden Ausführungen sinngemäß. Eine Gewährung von
Nolstanosbeihilfen an Angesfellte und Verwalkungsarbeiter —
an Hilfskräfte, denen die Eigenschaft als Stellenanwärter fehlt,
st nicht vorgesehen. Beamte im Vorbereitungs- oder Ausbildungsienst
 kommen im allgemeinen nur in Betracht, wenn sie aus der
Igatskasse eine laufende Vergütung (Unkerbaltszuschufßz usw.) be⸗
lehen.
Den vorbezeichnelen Beamten können auf Antrag Nolstandsbei
ilfen gewährt werden:
a) im Falle der eigenen Erkrankung,
d) im Falle des Todes des Beamten, wenn Familienmitglieder
vorhanden sind,
e) für verheiratete und verheiratet gewesene Beamte in Fällen
der Erkrankung, der Geburt oder des Todes in der Familie
A. Familienmitglieder im Falle b) (Tod des Beamten) sind⸗
1. die Ehefrau,
2. Kinder, für die nach den jeweils geltenden Bestimmungen
Kinderbeihilfen oder Kinderzuschläge in gesetzlich nicht geregel
ten Fällen gezahlt werden; uneheliche Kinder jedoch nur, wenn
sie in den Hausstand des Beamten aufgenommen sind,
Kinder im Sinne der geltenden Besoldungsbestimmungen,
die Kinderbeihilfen zwär nicht mehr gezablt enge —

U. Empfängerkreis.
Die Gewährung von Beihilfen ist zulässig an die akliven planund
 nichtplanmäßigen Beamten der Regierungskommission einschl.
der Beamten im Vorbereitungs und Ausbildungsdienst, sowie im
Falle des dringenden Bedürfmsses auch an Fadeen und Ruhe⸗
gehaltsempfänder sowile Hinterbliebene. Für diele gelten daber

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der deutssschen Familie.
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