Full text : 3.1928 (0003)

im Reich, in Preußen, bei der Reichsbahn usw. begieht,
aussehen?
Ungefaähr so:
Gruppe la (l, PlIa, Ehhy
8400- 12 600 RM.
Ministerialräte usw.
Erläuterung: Die Reichsgruppe J (RI), die Gruppe la
in Preußen (Pla) und die Gruppe J der Reichsbahn (EEl)
stimmen untereinander überein. Sie können daher in
einer Gruppe Ja der Besoldungsordnung des Saar—
gebietes untergebracht werden.
Gruppe IbD le
6200 - 10 600 RM.
Obersorstmeister, Oberschulräte, Oberstaatsanwälte bei
großen Landgerichten usw.
Erläuterung: Hier handelt es sich um die Gruppe le in
Preußen. Da sie mit einer Reichsgruppe oder einer
Gruppe der Reichsbahn usw. nicht vereinigt werden kann,
muß sie als besondere Gruppe 16b aufgeführt werden.
So geht es weiter. Gruppen, die übereinstimmen, wer—⸗
den vereinigt, andere als Sondergruppen eingefügt, wo—
bei bei der Numerierung der Gruppen auch das ideelle
Moment berücksichtigt werden muß.
Wenn auch, wie schon vorher erwähnt wurde, dabei
eine größere Zahl von Gehaltsgruppen notwendig wird,
jo wird jedoch nur so unserem grundsätzlichen Wunsche,
genau so behandelt zu werden wie die entsprechenden
Kollegen im Reich, in Preußen usw., Rechnung getragen
und jede Berufung beseitigt.
Punkt 2 der Eingabe:
„Die Bezüge der Beamten setzen sich zusammen aus:
Grundgehalt, Stellenzulagen. Wohnunqsgeldzuschuß und
Kinderzulagen.“
Nachdem im Reich an Stelle des Ortszuschlags der
Wohnungsgeldzuschuß getreten ist, erwarien wir, daß
auch im Saargebiet der Teuerungszuschlag künftig weg—
fällt und unsere Bezüge sich aus den gleichen Bestand—
teilen wie im Reich zusammensetzen.
Punkt 4 der Eingabe:
„Die Ueberleitung der Beamten aus der alten in die neue Be—⸗
soldunasordnung ist nach den entsprechenden Ueberleitungsbe—
timmungen der Besoldüngsordnung im Reich vorzunehmen.
Durch ergänzende Ueberleitungsbestimmungen sind Särten hin—
sichtlich der Eingruppierung auf Grund der Abrede von Baden⸗
Baden und hinsichtlich der Dienstpostenbewertung zu beseitigen.
Die Ueberleitung ist nach dem auf Grund der bisherigen saar⸗
ändischen Besoldungsordnung am 30. September 1927 erreichten
Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Festsetzung des B. D. A. nach
dem Stande vom 1. April 1922 und Ueberführung von diesem
Zeitpunkt ab muß von uns mit Rücksicht auf die Auswirkung
dieser Mabnahme, besonders für die Beamten der unteren
Gruppen, abgelehnt werden“
Die Bestimmungen für die Ueberleitung
der Beamten aus der bisherigen in die neue Besoldungsord
nung des Reichs, Preußens usw., stimmen im allgemeinen
untereinander überein. Eine größere Abweichung enthält
nur das Preußische in seinem 8 31. (In
dem Abdruck des Gesetzes im Preuß. Bes.“Bl. ist es der 830).
Dieser besagt. dak die bei den Noherlar t mmniinnen

dorgesehenen des B. D. M. 4 Jahre nicht über⸗
teigen dürfen und jeder Beamte Waens 2 Jahre vor
»er Erreichung der Altersgrenze das Endgrundgehalt er—
salten muß. Diese Bestimmung ist im Reichsbesoldungsge—
etz sowie in der Besoldungsordnung der Reichsbahn nicht
enthalten. Wir müssen vorweg in Anspruch nehmen, daß
ie bei den preußischen Beamten Anwendung findet. Der
kEinheitlichkeit halber aber und mit Rücksicht darauf, daß
ziese Bestimmung nur für wenige, nur ältere und meist kurz
or der Ruhesetzung stehende Beamten in Betracht kommt,
ꝛxwarten wir, daß sie für alle Beamten in die Besoldungs—
rdnung des Saargebietes aufgenommen wird.
Warum ergänzende Ueberleitungsbestimmungen zur
Beseitigung von Härten?
Bei der Einführung der 19gruppigen Besoldungsordnung
m Jahre 1923 hat die Regierungskommission in vielen
Fällen Ueberführungen von Beamten in diese Ordnung vor—⸗
zenommen, die im Gegensatz standen zu dem Gruppenver—
zleich der Abrede von Baden-Baden.
So sollte z. B. die saarländische Besoldungsgruppe VII
leich der Reichsgruppe VII, die saarländische Gruppe
XII gleich der Reichsgruppe X sein. Dementsprechend ist
uch die Eingruppierung erfolgt. Später — in den Jahren
926 und 1927 — ist dann mit Rücksicht auf den Gruppen—
zergleich der Abrede von Baden-Baden in den meisten Fäl⸗
en die richtige Eingruppierung nachträglich vorgenommen
vorden. Doch heute sind immer noch unrichtige Eingrup⸗
ierungen zu verzeichnen. Beamte, die schon 1922 in der
Reichsgruppe X waren, sind heute noch in der saarländischen
Gruppe XII bezw. XIII. Ebenso gibt es noch Beamte in der
sruppe VII, die * längst nach VIII. gehören usw.
Wir erwarten, daß dieser Zustand nunmehr bei der Über—
eitung in die neue Besoldungsordnung beseitigt wird.
Und damit dies ohne weiteres möglich wird, wären die
eberleitungsbestimmungen wie folgt, zu ergänzen:
Ein Beispiel: Die Überleitungsbestimungen der Reichstuppe
 ill (Amtmänner) lauten:“
Beamte mit den Bezügen der alten Besoldungsgruppe X
rhalten ihr bisheriges B.D. A.
Die Ueberleitungsbestimmungen der Amtmänner-—
ruppein PreußenlIlb besagen:
Beamte mit den Bezügen der alten IX
rhalten ihr bisheriges B.D.A., im günstigsten Falle ein
olches von 4 Jahren. Beamte usw. der Gruppe X usw
wie oben).
Also in Preußen bieten die Ueberleitungsbestimmungen
ohne weiteres die Möglichkeit, Beamte der bisherigen
Gruppe IX, soweit sie in die — gehören,
zu überführen. Im Saargebiet müßten dementsprechend
die Ueberleitungsbestimmungen für diese Gruppe lauten:
Beamte der Gruppe XI usw (wie vorher bei IX)
Beamte der Gruppe XIJ usw (mit entsprechender Kürzung
des B.D. A.)
Beamte der Gruppe XIII usw (mit ensprechender Kürzung
des —
Beamte der Gruppe XIV usw. (wie vorher bei XJ.
Aehnlich müßten die Ueberleitungsbestimmungen aller
inderen Besoldungsgruppen ergänzt werden. Es wäre so
möglich, die vorher erwähnten Härten hei der Ueberleitung
2u beseitiogen

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