Mit dem Ablauf des Monats Februar ist die 2ährige Wahl⸗
periode der Beamtenausschüsse beendet. Am 20 März d z; in
der Zeit von 8 bis 18 Uhr finden im Bereich der —X ahn⸗
direktion des Saargebietes die Neuwahlen stait.
Wieder einmal wird die Eisenbahnbeamtenschaft zeigen kön—
nen, daß sie eins ihrer wenigen Rechte, die Bilduͤng von
Beamtenausschüssen, g schätzen weiß. Wenn nun in der Ver—
gangenheit dem Ausschußwesen von einem Teil der Beamten—
schaft nicht das nötige Verständnis entgegengebracht wurde, so
lag es zum ersten am Fehlen der nötigen Aufklärung und zum
zweiten an der Desinteressiertheit einer Reihe von Beamten
und Anwärter. Im eie enen jollen deshalb nochmals die
Zwecke und Ziele der Ausschüsse en werden. Es soll
versucht werden auch die Kollegen, welche heute noch dem Aus
schußwesen fremd gegenüber stehen. von der Notwendigkeit des
selben zu überzeugen.
Der Zwec der Ausschüsse ist in der Haupisache: Stärkung des
Vertrauencverhältnisses zwischen Verwaltung und Beamten. Die
Ausschüsse sollen als Vertrauensstelle für die Beamten wirken
und die Rechte der Beamten vertreten Wie kann dieser Zwed
erreicht werden? Einmal dadurch, daß die Verwaltung sich nich
nur auf die Veröffentlichung der Ausschußbestimmungen im
Amtshlatt und die Bereitstellung von Sitzungsräumen be
eeee Es muß auch endin einmal von dieser Seite dem Aus
schußwesen das volle Verständnis entgegengebracht werden
Wenn sich bei vereinzelten Stellen der Verwal tung, durch die
sachgemäße Arbeitsweise des betr. Ausschusses, die Erkenuͤtnis
durchgerungen hat, daß in Ar Linie doch die Stärkung des
Vertrauensverhaltnisses g en Verwaltung und Beamten⸗
schaft Grundsatz für die Tätigkeit des Ausschusses ist und be
diesen wenigen Stellen anstelle einer Aversion eine — sagen wir
mal — „wohlwollende Passivität“ getreten ist, so ist und bleibt
es doch immer eine Passivität Wenn ein Vertrauensverhältnis
zwischen zwei Kontrahenten hergestellt oder sogar „gestärkt“
werden soll, müssen doch beide Teile voll und ganz dazu bei—
tragen. In diesem Zusammenhange verweisen wir einmal auf
eine Anregung in den Bestimmungen über die Tätigkeit der
Ausschüsse. Es heißt u. a. an einer Stelle: „Die Dienststelle soll
dem Ausschuß in geeigneten Fällen auch ohne von ihm aus—
gehende Anregung, vor Erlaß von Anordnungen, die den inneren
Dienst oder persönliche Angelegenheiten betreffen, Gelegenhei
zur gutachtlichen Aeußerung geben.“ Leider ind diese „geeig
neten Fälle“ für die Unter- oder Ortsausschüsse bis heute noch
iehr selten gewesen.
Es muß an dieser Stelle aber andererseits auch einmal mit
aller Deutlichkeit gesagt werden, daß nicht alle Ausschüsse in der
Vergangenheit das aus sich gemacht haben, was sie sein sollen
Es werden drei Arten von Ausschüssen unterschieden.
Der Ortsunterausschuß, der Ortsausschuß und der Besirksbeamtenausschuß.
Auf die Obliegenheiten der Ausschüsse im
einzelnen wollen wir hier nicht näher eingehen. Wir machen
aber auf die Amtsbl.-Verfügung 471/72 1925 aufmerksam. Diese
Verfügung ist jedem Vertrauensmann auszugsweise von un—
zugestellt worden. Eine dieser drei Arten wollen wir aber doch
nicht unerwähnt lassen, und das sind die Ortsausschilsse. Für die
Drisausschüsse wurde in den vergangenen Jahren das wenigste
Interesse gezeigt. Wir For feststellen müssen, daß in der Ver—⸗
zangenheit im ganzen Direktionsbezirk nur 2 Ortsausschüsse ge—
bildet worden sind Aus diesem Grunde geben wir die Bestim—
nungen über die Ortsausschüsse nachstehend auszugsweise wieder:
„Zur Behandlung gemeinsamer örtlicher Fragen können
Orte mit mindestens 3 Ortsunterausschüssen einen Ortsausschuß
von mindestens b, höchstens 15 Mitgliedern je nach
dem örtlichen Bedürfnis bilden; die Entscheidung über die
Stärke innerhalb der angegebenen Grenzen ist den Orts⸗
interausschüssen überlassen.
Die vereinbarte Gesamtzahl der Sitze im Ortsauslchuß
wird nach dem Verhältnis der Kopfstärke der durch die zu⸗
gehörigen Ortsunterausschüsse vertretenen Beamten auf die
Ortsunterausschüsse verteilt; darauf wählen die Ortsunter⸗
ausschüsse die auf sie entfallenden Vertreter in geheimer
unmittelbarer Wahl.“
Wir hoffen, daß in der kommenden Zeit auch den Ortsaus—
hüssen die Bedeulung gegeben wird, die ihnen zukommt.
Allgemein bemerken wir noch, daß den Ausschüssen gestattet
st, jederzeit in persönlichen Angelegenheiten des Beamlen vor—
tellig zu werden. Die Ausschüsse sind verpflichtet, ausgleichend
zu wirken. Den Beamten ist also durch die Ausschüsse Gelegen—
heit gegeben, sich vor Ungerechtigkeiten zu schützen Darum muß
die gesamte Beamtenschaft das groͤßte Inleresse an der Erhaltung
und dem Ausbau der Ausschüsse haben Wir dürfen am Tage
der Wahl nicht Gleichgültigkeit gegenüber den Ausschüssen an
den Tag legen, sonderũ — beweisen, daß wir an der Be—⸗
etzung unserer gesetzlichen Vertretungs⸗ und Vertrauensstelle
das größte Interesse heben. Das mühsam Erkämpfte dürfen wir
nicht durch Lauheit wieder preisgeben.
Jeder Kollege muß daher am Tage der Wahl von seinem
Wahlrecht Gebrauch machen.
Die restlose Beteiligung an den Wahlen ist notwendig und
duh von der Verwallsung festgestellt werden können. Sie wird
gicht nur das Intetesse der Beamten an der Erhaltung ihrer
Rechte beweisen, sondern . die Führer der Organisationen
interstützen und sie zu neuen Taten anspornen.
Wir richten daher folgenden
Aufruf
an unsere Mitglieder und hoffen, daß unsere Worte nicht un⸗
gehört verhallen, sondern von allen befolgt werden
Am 20. März beteilige sich jeder Kollege, der sich zu unserer
Organisation bekennt und an der Erhaltung des Berufsbeamten⸗
tums mitarbeiten will, an den Ausschußwahlen!
Der Vorstand der Vereinigung der Eisenbahnbeamten
und Anwärter e. V.
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