gestatten, daß Lehrerinnen nach ihrer Verheiratung im
Amte bleiben. Die herbeigeführte reichsgerichtliche Ent—
scheidung lautete zu Gunsten der weiblichen Beamten.
Nach diesen grundsätzlichen Darlegungen der Rechtsver—
hältnisse für daͤe weiblichen Beamten möchte ich zunächst
eimmal darauf verzichten, auf Einzelheiten einzugehen. Es
wird Sache der Berufsvereine der weiblichen Beamten
sein, die Fragen zu klären und die Regierungskommission
zur Uebernahme der deutschen Bestimmungen zu veran—⸗
dbassen. Eine Lösung zu finden, dürfte keine allzu großen
Schwierigkeiten machen, weil in dem zur Verfügung
stehenden Pensionsfonds die Mittel zur Duͤrchführung be—
reits vorhanven sind. ——
VVeæm sie benuizt, spricht schnell belehrt:
Die Seife ist min Steclennfercl.
FSstæchae era-Jeifeæ
die beate Lilienmilch-Seife. — Ueberall zu haben.
—
Di⸗
23
*28
izeibeamten in Rreußen
Karl Albrecht Trier.
ichen Polizeibeamten 353 in Vuund in W eingruppiert
verden sollten. Da diese Drittelung bei dem alleinstehen—
den Beamten nicht durchführbar war, beließ man ihn in der
Bruppe 1V. Und als die Etatsverbesserungen vom Jahre
1926 auch für diese Beamten die Möglichkeit des Aufstiegs
tach Gruppe Vbrachte, war es der Reichsstädtebund, der
beim Minist. des Innern Einspruch erhob gegen den Min.
Erlaß vom 2. 10. 26, der anordnete, daß guch bei der Kom—
nune die Etatsverbesserungen durchgeführt werden sollen,
Es blieb jedoch bei der Anordnung. Der oben erwähnte
Erlaß schreibt vor, daß der Polizeibeamte mit zwölf Ge—
amtdienstjahren (Polizei- und Miilitärdienstzeit) aus
Bruppe V zu besolden ist, einerlei ob es sich um staatliche
»der kommunale Poilzeibeamte handelt. Bei der uniformier—
en Polizei entfällt auf 11 Stellen der Gruppen IVvund V
ine Stelle nach Gruppen VI und VII c(nicht mitgerechnet
zie Stellen für Offiziere). Von 4 Stellen der Gruppen VI
ind VII entfällt eine Stelle nach VII und 8 nach VI.
Bei der staatlichen Krim.Polizei verhält sich die Zahl der
Stellen in den Gruppen VII und VIzu der Zahl der Stellen
in Gruppe Vetwa wie 1 zu 216. Die Zahl der Stellen
in Besoldungsgruppe VII beträgt etwa “0 der Gesamtzaähl
der Stellen in den Besoldungsgruppen Vund VIJ. Die
Fruppe IV ist bei der staatlichen Krim.-Polizei beseitigt. Die
drim. Kommissare befinden sich in Gruppe VIII und IX,
die Krim. Direktoren in Gruppe X. Auch bei der Krim—
Polizei ist die Besoldung noch lange nicht an die Besoldunas—
erhältnisse der Vorkriegszeit angeglichen.
Die Oberbeamten der Kommunalpolizei, die Polizeikomnissare
und Poligeioberinspektoren stehen in ihrer Besoldung
erheblich hinter den Offizieren der Schutzpolizei zurück.
Fine Aufrückmöglichkeit ist ihnen nicht gegeben. Sie sind
aast die einzigen Beamten, bei denen eine solche Möglichkeit
ehlt. Die Kommissare befinden sich in Gruppe VIII und die
Polizeiober inspektoren in Gruppe IX und nur mit besonzerer
Genehmigung des M. d. J. in Gruppe X.
Bei der Landiägerei ist die Gruppe IV im Etat 1927
⸗benfalls beseitigt. Eine aroße Zahl der Beamten konnte
nach Gruppe VI und VII gebracht werden.
Bei der Schustzpolizei ist im Etat 1927 die Eingruppierung
»er Beamten wie folgt vorgesehen:
18 987 Polizeiwachtmeister in Gruppe II. Hierin sind auch
die Stellen für Polizeiwachtmeister mit weniger als 4 Dienst⸗
Von Pol. Kommissar
Seit Beendigung des Weltkrieges hat der Kampf der Be—
rufsorganisationen der Polizeibeamten um eine gerechte
Besoldung dieser Beamten nie aufgehört. Durch die Besol—
dungsregelung vom Jahre 1920 waren die Polizeibeamten
in der Besoldung mit den Angehörigen der Reichswehr
gleichgestellt. Sie hatten also eine Bewertung erfahren, die
nicht in Einklang zu bringen war mit ihrem schwierigen
und verantwortungsvollen Dienst. Völliger Verkennung
der Aufgaben der Polizei mag es zuzuschreiben sein, daß die
Väter dieser Besoldungsregelung den Polizeibeamten mit
dem Soldaten auf eine Stufe stellten. Während der Etat
1913 in der damaligen Besoldungsklasse 8 (der heutigen Be—
soldungsgruppe Vsvergleichbar) 14947 Schutzmänner führte,
brachte der Etat 1920 3 500 Polizeiunterwachtmeister in der
Gruppe II, 27 500 Wachtmeister in der Gruppe III und
10 000 Polizeioberwachtmeister in der Gruppe IV. In der
Gruppe Vbefanden sich nur 1100 Stellen für Poligeihaupt—
wachtmeister. Das war ein ungeheurer Niedergang der
durch den Etat von 1920 geschaffenen Besoldungsverhältnisse
gegenüber denen des Jahres 1913, wo der niedrigst besoldete
Polizeibheamte, der Schutzmann, sich in der Besoldungsklafse
deyr heutigen Polizeihauptwachtmeister, also der gehobenen
Beamten, befand. Veranlaßt durch das stete Draͤngen der
Berufsorganisationen der Polizeibeamten sah man an maß—
gebender Stelle dann auch im Laufe der Jahre die Unhalt—⸗
barkeit dieser Besoldungsverhältnisse ein und versuchte nun
im Wege sogenannter Etalsverbesserungen, den Polizeibeam—
ten zu helfen. Diese Etatsverbesserungen konnten jedoch das
Unrecht vom Jahre 1920 nicht ganz aus der Welt schaffen.
indem nicht alle Beamten von ihnen erfaßt werden konnten.
Die größte Anzahl der Beamten der Schutzpolizei verblieb
nach wie vor in den Gruppen II und III. Nur Schritt für
Schritt ließen sich Verbesserungen erzielen. Die Etatsver—
besserungen hatten nach entsprechenden Erlassen des M. d. J.
auch Anwendung zu finden auf die kommunale Polizei. Nur
unter großen Schwierigkeiten und Kämpfen ist die Gleich—
stellung der kommunalen mit den staatlichen Polizeibeamten
erreicht worden. Manche Kommune hat sich da unrühmlich
gegen die von ihr bestellten Hüter der öffentlichen Sicherheit,
Ruhe und Ordnung benommen. Noch heute sind die Etats—
verbesserungen nicht restlos durchgeführt. Hinzu kam, daß
die Etatsvwerbesserungen von 1923 auf die alleinstehenden
ländlichen Polizeibeamten keine Anwendung finden konnten.
Sie sahen vor, daß von den in Gruppe IV und V befind—
—
ν νν
iiiiite
— uge
53
7 J
2*
———
—
—94