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Von der Bundesleitung
Abschrift!
Regierungskommission
des Saargebietes. Saarbrücken, den 26. Jan. 1927.
Generalsekretariat Schloßplatz 15
G. S. Nr. 520/A.
An die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände
des Saargebietes
z. H. des Beamtenbundes
Saarbrücken2
St. Johannerstraße 55.
Die Regierungskommission hat von Ihrer Eingabe vom 3. ds
Mts. Kenntnis genommen, durch welche Sie auf Härten hin—
weisen, die bei der Durchführung der Auszahlung der einmaligen
außerordentlichen Beihilfe aufgetreten seien. In Erwiderung
teilt die Regierungskommission Ihnen folgendes mit:
Zu Punktl1: Die Regierungskommission hat inzwischen ge—
mäß Vorschlag der deutschen Regierung in ihrer Sitzung vom
b. ds. Mts. den Beschluß gefaßt, die Unterschiedsbeträge der Bei—
hilfen der Beamten der Gruppe IV, 5. Stufe einschließlich und
die der Beamten, Gruppe VIII, 4. Stufe einschließlich in Form
einer Nachzahlung zu bewilligen.
Durch diesen Beschluß ist dem geäußerten Wunsche vollständig
Rechnung getragen.
Zu Punkt 2: Die Beihilfensind nach den Grup—
pen bemessen worden, denen die Beamten am
l. 10. 1926 angehörten.
Die Auszahlung dieser besonderen Beihilfe ist zur Abtragung
von Ausgaben für die Vergangenheit vorgesehen; infolgedessen
hätte die Regierungskommission einen Stichtag wählen können
der weit vor dem 1. 10. 1926 gelegen hätte. Dieses ist jedoch nicht
geschehen, um in weitgehendstem Maße den Interessen der Be—
amtenschaft Rechnung zu tragen. Zur Durchführung einer der—
artigen Aktion muß unbedingt ein Stichtag vorgesehen werden
zwecks Abrechnung mit der deutschen Regierung.
Zu Punkt 3: Die Beamten gelten als verhei—
ratet, die am 1. 10. 1926 z3um Bezug der Frauenzu—
lageberechtigt waren.
Die verschiedenartig nach Gruppen und Familienstand festge⸗
etzten Sätze sind von der Reichsregierung angegeben worden.
Die Regierungskommission hat sogar dem Begriff verheiratet“
die weitgehendste Auslegung gegeben, insofern, als alle Beamten,
welche Frauenzulage erhalten, als verheiratet behandelt worden
sind. Hierdurch ist der Kreis derjenigen Beamten, welche den
höheren Satz als verheiratet beziehen konnten, bedeutend erwei—
tert worden. Die bestehende Bestimmung über die Frauenzulage
läßt eine weitere Ausdehnung nicht zu.
Zu Punkt 4a: Die ledigen Beamten, die bis zum
l. 1. 1927 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind von der Beihilfe ausgeschlofssen
worden.
Diese Bestimmung ist auf die Verhandlung in Trier zurück
zuführen.
Aus eigener Initiative hat aber die Regierungskommission
unterm 3. ds. Mts. beschlossen, diesen Beamten, die nicht wie Sie
in Ihrer Eingabe behaupten, eine größere Zahl darstellen, die für
die Lohnangestellten festgesetzten Sätze zu gewähren.
Zu Punkt 46: Die Beihilfeder Beamtenistnicht
den Beamtenanwärtern gezahlt worden.
Nach den bestehenden Bestimmungen können die Beamtenan—
värter nicht ohne weiteres als Beamte betrachtet werden; infolge
dessen haben sie die Zuwendungen der Lohnangestellten ent—
prechend erhalten.
Entgegen Ihrer Behauptung, daß die Schulamtsbewerber- und
Bewerberinnen weder als Beamte noch als Angestellte behandelt
worden sind, wird festgestellt, daß dieselben, soweit sie an dem
Stichtag bei der Regierungskommission beschäftigt waren, die
Beihilfen als Lohnangestellte erhalten haben.
Zu Punkt 4e: Lohnangestellte höherer Ord—
naungsindvonderaußerordentlichen Maßnahme
kür die Beamten ausgeschlossen worden.
Zu Punkt 4d: Beihilfen für die im Rechnungs—
lahr verstorbenen oder in den Ruhestand ver—
setzten Beamten.
Bei den Verhandlungen in Trier sind keinerlei Maßnahmen
hinsichtlich dieser Beamten getroffen worden. Infolgedessen ist
die Regierungskommission nicht in der Lage, ohne Verhand—
lungen mit der deutschen Regierung die Auszahlung der Beihilfe
auf die genannten Beamten auszudehnen.
Der Präsident der Regierungskommission des Saargebietes:
G. W. Stephens.
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