sammenarbeit mit den übrlgen Beamtenbanken im Reich und für
deren dringend nölige Neuorganisation geebnet. Das Ziel ist
dabei. die noch seht verworrenen und an Kinderkrankheiten
leidenden norddeutschen Verhältnisse auf dielem Gebiete zu
klären und zu bessern.
Nachdem aber die Vadische Beamtenbank nun in die Geschicke
der gesamten deutschen Beamtengeldwirtschaft eingegriffen hat,
wurden — zunächst unter ihrer Führung die süddeutschen —
lücklichetweise gut entwickelten — Beamtenbanken in einer
zentralkasse zusammengeschlossen, der neben ihr die Südwest⸗
deutsche Beamtenbank Wiesbaden (12000 Mitglieder), die Hes—
ische Beamtenbank Darmstadt (5000 Mitglieder), die Kasseler
Beamtenbank (4000 Mitglieder), und die Bayerische Beamten—
bank Nürnberg (6000 Mitgslieder) nebst deren Filialen in der
Rheinvialz und seit kurzem die Württembergische Beamtenbank
angehöten.
DIE ANGCGENOMMENENEMNTSCHLIESSUNGEN
ZLIM BESOLDUNGSCI
Bei der dritten Lesung der Besoldungsvorlage im Reichstag daß auch in diesen eine planmäßige Detena uun des ge⸗
zelangten folgende Entschließungen zur Annahme: umten eeee
Brüninghaus, Treviranus, Allekotte, Dauer: die Reichs—⸗ don Beamtenstellen bis zum na y ——
we de ersuchen, durch den Reichshaushaltsplan Mittel zeführt wird und bis it Beginn der Verandann bher
bereitzussellen, aus denen den Marinezahlmeistern aller Dienst—⸗ diesen einen Peeen er die Di iesem Sinne erfola
grade eine besondere ruhegehaltsfäͤhtge und unwiderrufliche Maßnahmen dem Reichstag vorzulegen,
Seedienstzulage nach noch näher aufzustellenden Grundsätzen pätestens mit der Vorlage des neuen Finanzausgleichs—
zewährt werden kann. jesetzes eine Uebersicht dem Reichstage vorzulegen, aus der
v. Guerard, Dr. Scholz, Graf v. Westarp: Zichtlich ist, — — AInsanae —
baldmöglichst einen Gesetzentwurf zu unterbreiten, der eine Beamten und Angestellten der Gemeind
ein der im — entbehrlichen Behörden und eine zänden) sowie der Agane des oͤssentucen ÿ Han.
entsprechende Zusammeniegung von Behörden mit bisher elstammern, Handwerks en v schafts mem
getrennter Zuständigkeit und mit bisher petnhiedenartiggen Landesversicherungsanstalten, ran nosennerel en
Verwaltungsbezirken vorfieht. In erster Linie sind die Berufsgenossenschaften usw.) penh er vergleichbare
tleinen Landesfinanz⸗ und Finanzämter, Oberpostdirektio— reichs⸗ und Landesbeamten erfo st find.
nen, Hauptversorgungs- und Versorgungsämter usw. aufzu⸗ Guerard, Dr. Scholz, Graf v. Westarph · —
heben. Eine Vereinigung des Versorgungswesens mit der den Arbeitern der Reichsbehörden und Reichsbetriebe im
deheonraag dierurse ——ä ———
eine Neuverteilung der Behördenaufgaben vorzunehmen
zwecks schrittweiser Ersparnis von Beamten und e ag 9 den einzelnen Orten angepaßte Zulagen zu ge
her Selbständigkein und verantwortungsvollerer Tätig Vohren;
eit der verschiedenen Beamtengruppen; auf die Reichspost und Reichsbahn-Gesellschaft einzuwirken
die Bestimmungen, betreffend Genehmigung von Neben— in gleichem Sinne zu verfahren.
die offene und geheime Vermittlung von Waren während Sämtliche übrigen Entschließungen, die vorlagen, wurden ab—
der Detnded und in Diensträumen zu untersagen und gelehnt.
auf die Reichspost- und Eisenbahn-Verwaltung und durch Außerdem wurde noch folgender wichtiger Abänderungs—
die Landesregierungen auch auf die Gemeindeverwaltungen antrag angenommen:
mit dem gleichen Ziele hinzuwirken; Graf v. Westarp, v. Guerard, Dr. Scholz, Leicht: folgenden
dem Reichstag alljährlich eine Uebersicht vorzulegen, aus der F 41 ineu) einzufügen.
a) die Zahl der Beamten nach den eingeimen Gehalts⸗ 8 41 (neu).
gruppen in Reich und Zändern, Gemeinden (Gemeinde- Soweit Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Organe
verbänden), hei der Reichshahn, Deepeo und den des övfsentlichen Rechts (Handelstammern, Handwertstammern.
Organen des öffentlichen Rechts ertennbar ist, Landwirtschaftskammern, Krantentaffenverwaltungen, Betufs—
die Pensionen ersehbar sind, die von den zu a aufge- genossenschaften uswe die Befoidung in einem den Vorschriften
führten Körperschaften gezahlt werden; bieses Gefetzes entsprechenden Ausmaße erhohen, finden die aliauf
die Länder bei denen entsprechende Maßnahmen noch gemeinen Grundsätze des 8 40 nach näherer Beftimmung des
nicht getroffen sind oder in Vorbereitung sind, einzuwirken, Ldandrechts entsprechende Anwendung.
vom 16: Dezember 1927
1. Nach der Verordnung vom 16. Dezember 1927 wer⸗
den vom 1. Oktober 1927 ab örtliche Sonderzuschläge in
böhe von 8, 5 und 3 v. H. gezahlt. Diese Sätze werden
nur noch zum Grundgehalt gewährt, und zwar für im
Dienst befindliche Beamte und für Wartestondsbeamte zu
den durch das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927
festgesetzten Grundgehältern, für Ruhegehaltsempfänger,
Hinterbliebene und Uebergangsgebührnisse beziehende
Soldaten zu den nach 88 26, 27 a. a. O. erhöhten Grund⸗
gehältern.
Zum Grundgehalt rechnen auch die ruhegehaltsfähigen
und unwiderruflichen Stellenzulggen.
J —4144— 5986 008
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Das Haus für jeden Beclarf
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