Full text : 2.1927 (0002)

sind, bisher nicht in die Tat umgesetzt wurden. Die Bedeu—
tung dieser Verordnung im Sinne der Gleichstellung bei der
„Betreuung“ der Kommunalbeamten ist in dem schon an—
geführten Artikel auf S. 651/652 geschildert. Die Besol—
dungsreform. die mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab im
Reich und in Preußen eingeführt werden wird, findet auch
auf die Kommunalbeamten Anwendung. Das preußische
Gleichstellungsgesetz vom 8. Juli 1920 gründet sich aber aui
das Beamtendiensteintommensgesetz und Beamten-Altruhe
gehaltsgesetz vom 7. Mai 1920, also nicht auf die jewei,
lbigen staatlichen Besoldungssätze und -grundsätze; es ist
die Gleichstellung auf Grund des neuen preußischen Besol—⸗
dungsgesetzes festzulegen.
Der Gleichstellungsgrundsatz ist in den letzten Wochen
besonders stark vertreten worden. Es sei nur die Stellung—
nahme einer großen Spitzenorganisation der Selbstverwal⸗
tung angeführt („„Rundschau für Kommunalbeamte“, Seite
655 Nr. 42):
„Wir sind uns dessen bewußt, daß eine solche Gesetzes—
bestimmung die Selbstverwaltung einengt, glauben jedoch,
daß in der jetzigen Zeit mehr wie je alles vermieden werden
muß, was geeignet ist, einen neuen unnötigen Kampf in die
Gemeindevertretungen hineinzutragen. Dies würde aber

»er Fall sein, wenn jede Gemeindevertretung darüber be—
chließen müßte, ob die Besoldung der Kommunalbeamten
zleich der der Staatsbeamten erhöht werden soll Eine
ingleiche Behandlung der Kommunalbeamten gegenüber
den Reichs- und Staatsbeamten und zwischen den Kommu—
nalbeamten der verschiedenen Städte ist völlig untragbar.
Wir betrachten daher die Einfügung der Bestimmung in
das Besoldungsgesetz als eine staats- und kommunalpoli—
ische Notwendigkeit.“
Nach den Ausführungsbestimmungen vom 8. Dez. 19283
ur Verordnung vom 6. Dez. 1923, betreffend die Neurege—
iung der Besoldung der Beamten der Gemeinden und Ge—
neindeverbände, gelten für die Besoldung der Kommunal—
beamten in erster Linie die Bestimmungen für die Fest⸗
etzung der Bezüge der planmäßigen Staatsbeamten des
Saargebietes sowie die allgemeinen Grundsätze für deren
Anstellung und Beförderung gemäß Beschluß der Regie—
ungskommission vom 7. Märtz 1923. Wird an Stelle dieser
Besoldungsordnung für die Beamten des Saargebietes die
Besoldungsreform des Reiches auch im Saargebiet Ein—
ührung finden, so ist auch für die Kommunalbeamten des
Zaargebietes die Art der Aufrechterhaltung des Gleich—
tellungsgrundsatzes bedeutsam.

DIE BESOLDUNGSORDNUUNCG CO INPREUISSEN

: Berlin, 10. Dez. (Telegr.) Der Hauptausschuß des Preußi⸗
schen Landtags setzte am Samstag die Vorberatung der preußi⸗
schen Besoldungsvorlage fort. Die Gehälter der Normalgruppe
2b (Vollakademiker) wurden auf Beschluß der Regierung und
der Regierungsparteien sowie der Wirtschaftspartet gegen
Deutschnationale und Deutiche Volkspartei unter Ablehnung
ihrer Anträge auf Wiederherstellung der alten Sütze um 400 auf
4400 Mark im Anfangsgehalt herabgesetzt. Die Vergütungs⸗
sätze für Assessoren wurden auf 3600, 3900 und 4200 Mark herab⸗
gesetzt. Für die Oberschullehter wurden sämtliche Einzelgehälter
unler Ablehnung der deutschnationalen und deutschvolkspartei⸗
lichen Anträge auf Höherstufung der Oberschullehder unverändert
angenommen.
Im weitern Verlauf der Beratung der Besoldungsvorlage
wurden Anträge der Deutschen Volkspartei auf Erhöhung der
Frundgehälter und Höhereinstufung einzelner Beamtengruppen
abgelehnt. Der Entwurf wurde in der Fassung des Unteraus
Gusses groenommen

Die „Preußische Lehrerzeitung“ vom 13. Dezember bringt
die ersten genauen Rachrichten über die Beschlüsse des
Hauptausschüsses des Preußischen Landtages, so daß wir
erfreulicherweise noch in der Lage sind, schon in dieser Num—
mer unsere Leser über die Gestaltung der Lehrerbeseldung
zu unterrichten:
Die im Anhang der Vorlage festgesetzte Gehaltsnormal—
tufe für Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks—
chulen ist unveränderlich geblieben und beträgi also:
2800 — 3050 — 3300 - 3500 — 3800 - 4000 — 4200 —
14400 — 4600 — 4800 —- 5000 RM. jährlich.
Daneben erhalten als ruhegehaltsfähige Stellenzulagen:
a) die ersten Lehrer und Lehrerinnen an
Schulen, für die ein Leiter (Leiterin) nicht
bestellt ist, und die alleinstehenden Lehrer
fünf Jahre nach der endgültigen Anstellung
jährlich

RVt. 260

p) die lebenslänglich angestellten Leiter und
Leiterinnen von Schulen mit drei oder mehr
Lehrkräften und weniger als sechs aufstei—
genden Klassen jährlich....
die vollbeschäftigten Lehrer und Lehrerin⸗
nen, die an den mit einer Volksschule ver
»undenen gehobenen Klassen (Klassen mir
Zpeitertem Lehrziel) angestellt sind. jähr
ich.— ———
die Lehrer und Lehrerinnen, die an beson—
deren Veranstaltungen der Volksschulen für
örperlich und geistig nicht normal veran—
agte Kinder angestellt sind, jährlich ..
zie Konrektoren und Konrektorinnen an
zchulen mit mindestens 7 Klassen und die
weiten Konrektoren und Konrektorinnen
W Schulen mit mindestens 14 Klassen jähr—
die lebenslänglich angestellten Leiter und
Leiterinnen von Schulen mit sechs oder mehr
Tlassen jährlich.4
die Konrektoren und Konrektorinnen an be—
onderen Veranstaltungen der Volksschulen
ür körperlich und geistig nicht normal ver—
anlagte Kinder mit mindestens 7 Klassen
ind die Hauptlehrer an Schulen mit min—
estens drei aufsteigenden Klassen und drei
»lanmäßigen Schulstellen, soweit sie nicht
kektoren sind, jährlich ..
die lebenslänglich angestellten Leiter und
deiterinnen von Volksschulen mit sechs oder
mehr Klassen, denen gehobene Klassen an—
gegliedert sind, jährlich ..
die lebenslänglich angestellten Leiter der
Volksschulen für körperlich und geistig nicht
normal veranlagte Kinder mit vier oder
nehr aufsteigenden Klassen, jährlichh ,

RM. 500

An

3200

300

200

—

νy—
cueiddiederlazzunq: Dudueilet· daas, dSulslt. b. αα
            
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