IV. Allgemeine Bestimmungen.
8 18.
4. Die Direktion der Finanzen hat für jeden Bewerber
Dienstakten anzulegen. In diese Akten sind die den An—
nahmegesuchen beigefügten Rachweise usw. nebst einem
Personalnachweise sowie alle auf die Ausbildung usw
bezüglichen Schriftstücke aufzunehmen.
Die während der Ausbildung gefertigten schriftlichen
Arbeiten und die Prüfungsarbeiten sind gesondert aufzu
bewahren.
Dem Mitglied der Regierungskommission für die Fi—
nanzen ist halbjährlich zum 1. 3. und zum 1. 9. über den
Stand der Ausbildung der Bewerber und Supernumerare
— über jeden besonders — zu berichten. Die Berichte
sollen Auskunft geben über: Die Dienststellen, bei denen
der Bewerber beschäftigt worden ist, die Art der Beschäfti—
gung und den Stand der Ausbildung, das Urteil der die
Ausbildung leitenden Beamten über Leistungen und Füh—
rung, ferner Beurlaubungen, besondere Vorkommnisse usw.
Regierungskommission des Saargebietes.
Das Regierungskommissionsmitglied
für die Angelegenheiten der Finanzen:
gez. J. Morize.
pon dem Orte und edm Beginne der Prüfung durch den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benachrichtigt.
4. Erscheint ein Supernumerar nicht in dem bestimmten
Termine oder besteht er die Prüfung nicht, so bedarf es
einer erneuten Meldung und Ueberweisung zur Prüfung.
83.
Prüfungsausschüsse.
1. Zur Abhaltung der Prüfung wird ein Prüfungs—
ausschuß eingesetzt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und
3 Mitgliedern.
2. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungs—
ausschüsse sowie deren Stellvertreter werden von dem Mit⸗
zlied der Regierungskommission für die Finanzen berufen.
Der Vorsitzende ist der Abteilungsleiser der Kataster—
berwaltung des Saargebietes; als Mitglieder werden ein
assentechnischer Regierungsrat und zwei Vorstände von
atasterämtern oder Regierungslandmesser bestellt unter
zleichzeitiger Bestimmung ihrer Stellvertreter.
3. Der Vorsitzende hat den Gang der Prüfung festzu—
legen und sich nach eigenem Ermessen daran zu beleiligen;
er hat ferner im Falle der Behinderung eines Ausschuß—
mitgliedes dessen Stellvertreter zu der Prüfung heranzu—
ziehen.
4. Das Mitglied der Regierungskommission für die Fi—
tanzen kann einen Kommissar zur Teilnahme an der
Prüfung abordnen. Der Kommissar ist befugt, den Vor—
sitz in dem Ausschusse zu übernehmen und jederzeit in den
Gang der Prüfung einzugreifen.
84.
Zeit und Ort der Prüfung.
1. Die Prdinen finden halbjährlich, und zwar in der
Regel in den Monaten April und Oktober, an dem Sitz
der Regierung statt.
2. Die Tage der Prüfung werden von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses festgelegt.
85.
Prüfungsverfahren.
1. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen
mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der münd—
lichen voraus.
2. Für die schriftliche Prüfung sind zwei Tage zu ver—
wenden, während die mündliche Prüfung an einem Tage
zu erledigen ist.
3. Ueber die Prüfung ist eine Verhandlung aufzunehmen,
die ihren Gang erkennen läßt und ihre Ergebnisse im
Einzelnen sowie das Sesamsteit nachweist.
Schriftliche Prüfung.
1. Für die schriftliche Prüfung sind mindestens 6 Auf—
zaben aus den im 8 7 aufgeführten Gebieten, darunter
eine Bücherberichtigungsaufgabe, auszuwählen. Die Be—
arbeitung der Aufgaben findet unter Aufsicht statt. Bei
der Lösung dürfen nur die vom Prüfungsausschuß er—
aubten Hilfsmittel benutzt werden. Zuwiderhandlungen
jaben die Ausschließung des Prüflings zur Folge.
2. Die schrfitlichen Arbeiten sind vor Beginn der münd—
ichen Prüfung zu begutachten. Sind sämtliche oder der
zrößte Teil der Arbeiten völlig mißlungen, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden. In diesem Falle unterbleibt
die mündliche Prüfung. (Schluß folgt.)
Vorschriften
für die Obersekretärprüfung in der Katasterverwaltung
des Saargebietes vom 25. Februar 1927.
Zum Nachweise ihrer Befähigung zum Katasterobersekre—
tär haben die Katastersupernumerare nach Beendigung
der Vorbereitungszeit eine Prüfung nach den nachstehen—
den Vorschriften aieseden —
Zulassung zur Prüfung.
1. Zu der Prüfung können die Supernuümerare nur dann
zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung nach dem Gut—
achten der Direktion der Finanzen abgeschlossen ist und
wenn sie die Fertigkeit im Zeichnen usw. (S 16 usw. der
Annahme- usw. Bestimmung) vor der Meldung zur Prü—
fung nachgewiesen haben. F
Meldung zur Prüfung und Ueberweisung an den
Prüfungsausschuß.
1. Die Katastersupernumerare haben ihre Gesuche um
Zulassung zur Prüfung im Frühjahrstermin (Herbsttermin)
bis zum 15. 1. (15. 7) an die Direktion der Finanzen zuͤ
richten. Die Meldungstermine sind genau innezuhalten
da verspätet eingehende Gesuche nicht berücksichtigt werden.
2. Die Direktion der Finanzen reicht die Gesuche der
Supernumerare, bei denen die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung erfüllt sind (8 1) nebst den prak—
tischen Arbeiten halbjährlich bis zum 4. 2. bezw 1. 8. mit
besonderem Anmeldebogen nach beiliegendem Muster an
das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen
ein.
3. Die angemeldeten Katastersupernumerare werden, so—
fern keine Bedenken gegen die Zulassung bestehen, von dem
Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen
einem Prüfungsausschuß überwiesen und hiervon sowie
Anlage A.
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Man frage seinen Arzt.
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