Full text : 2.1927 (0002)

Wenn er richtig ausführt, daß die sogenannte Betreuungs⸗
zulage eine freiwillige Leistung der Regierungskommission an
ihre Beamten ist, so mußte er auch den notwendigen Schluß
daraus ziehen, daß diese Betreuungszulage keine Pflichtleistung
der Gemeinde an ihre Beamten sein kann.
Denn, wenn, wie der Verwaltungsausschuß annimmt, ein
„Dienstbezug“ stets rechtlich erzwingbar ist, so muß dieser Grund—
—D
wenn es sich um Gemeindebeamte handelt. Es ist nicht mög—
lich, demselben Begriff (Dienstbezug) zwei verschiedene rechtlich
Wirkungen beizulegen, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit
handelt. Der Verwaltungsausschuß versucht zwar in seiner Be
gründung auszuräumen, daß es sich hier um einen Widerspruch
—
Ermessen der Gemeinden überlassen bleiben, ob sie die Vetreu—
ungszulage gewähren wollten oder niiht. Aus welchen Gründen
heraus der Staat sich verpflichtet fühlt oder verpflichtet gefühlt
hat. die Betreuungszulage gleichmäßig an alle seine Beamten
auszuzahlen, ist belanglos. Es ist und bleibt dem Staat un⸗
benommen, seinen Beamten besondere Zuwendungen zu machen
und diesen Zuwendungen den Charaktter einer freiwilligen
Leistung zu geben, ohne daß weder die mittelbaren noch die un⸗
mittelbaren Staatsbeamten einen Rechtsanspruch auf diese Be—
züge haben.
Nach alledem ist der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht
baltbar, einmal formell, weil derVerwaltungsausschuß überhaupt
nicht zur Beschlußfassung zuständig war und zweitens materiell,
weil auch aus dem Prinzip der Gleichstellung sich ein Anspruch
der Kommunalbeamten auf die Betreuungszulage nicht herleiten
läßt. Der Präsident der Regierungskommission
Gez. E. C. Wilton.
Wir wollen heute in eine Kritik über die Rechtsauffassung
der Regierungskommission nicht eintreten. Dies sei späteren
Ausführungen vorbehalten. Nur soviel sei noch erwähnt, daß
eine Kapazität auf dem Gebiete des Beamtenrechts, Herr Ge⸗
heimrat Dr. Delius-Berlin, in einem Rechtsgutachten über den
vorliegenden Fall in objektiver Würdigung aller Momente zu
einem negativen Ergebnis in Bezug auf die Anfechtungsklage
der Regierungskommission gelangt ist. „Eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, welches der Regierungskommission
zgünstig wäre, würde die Grundpfeiler jedes Rechtsstaates er⸗
chüttern“, heißt es unter anderem in dem Gutachten.
Am 7. Rovember hat die Verhandlung vor dem Oberverwal⸗

ungsgericht in Saarlouis stattgefunden. Der Vertreter des
Präsidenten der Regierungskommiisson hat dort die Klage gegen
zen Beschluß des Verwaltungsausschusses, der die Stadt Saar⸗
ouis zur Zahlung der Betreuungsgelder verpflichtet hatte,
zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat jetzt dem klagenden
Beamten Bescheid zukommen lassen:
Saarlouis, den 22. November 1927.
Dberverwal tungsgericht
des Saargebietes
A 28/27
An Hen... ..
in Saarlouis
In der Verwaltungsstreitsache des Präsidenten der Regie⸗
ungskommission gegen den Beschluß des Verwaltungsausschusses
om 14. September 1927 wegen Verpflichtung der Stadt Saar⸗
ouis, Ihnen die Betreuungszulage auszuzahlen, wird Ihnen auf
Wunsch hierdurch mitgeteilt, daß die Klage des Präsidenten der
degierungskommission in der Sitzung des Oberverwaltungsge⸗
ichtes vom 7. November 1927 zurückgenommen worden ist. Der
Beschluß des Verwaltungsausschusses hat mithin Rechtskraft er⸗
angt. Das Ober verwaltungsgericht
des Saargebietes.
J. A.
gez. Unterschrift.
So wickelte sich das Verfahren in diesem Falle ab. Und wenn
nan heute im Kreis der Gemeinden und Gemeindeverbände um⸗
xerschaut, so kann man diejenigen, die noch abseits stehen, an
den Fingern aufzählen: Im Landkreis Saarbrücken die meisten,
im Kreis Ottweiler eine Stadtgemeinde und in der Pfalz noch
einige Gemeinden. In den übrigen Kreisen ist alles restlos er⸗
edigt.
Sollen nun die zahlenmäßig wenigen Beamten und Angestell⸗
en, die noch nichts bekommen haben, noch länger warten? Ist
s nicht ein für die Kommunalbeamtenschaft unwürdiger Zu—⸗
tand, zu sehen, wie zwei Klassen in ein und derselben Berufs⸗
art geschaffen werden! Es ist die höchste Zeit, daß der Abschluß⸗
trich unter die nun über ein Jahr währende unerquickliche An⸗
gelegenheit gezogen werden kann.
Wir erwarten deshalb, daß die in Frage kommenden Ver⸗
waltungen die Nutzanwendung aus obigem Bescheid des Ober⸗
yerwaltungsgerichts ziehen und sofort zahlen werden, denn
‚der Beschluß des Verwaltungsausschusses hat Rechtskraft er⸗
angt“ Dr. E.

Bandvwurm

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miĩt Kopf
Spul- und Madenwürmer
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