Full text : 2.1927 (0002)

zu tassen, so daß nach der Verabschiedung
der Gesetze im Reich sofort an die Ausfüh—
tung gegangen werden kann. Auch der Saar—
beamtenschaft muß vor Weihnachten auf irgend einem
Wege Geld gegeben werden. Da eine endgültige Erledi—
gung im Saargebiet vor Weihnachten wohl nicht mehr

nöglich ist, wird die Regierung den Weg der Vorschüsse
beschreiten müssen. Wir richten an die Regie—
trung die dringende Bitte, die Vorarbeiten in
parallelem Fortschreiten mit der Reichsregierung so zu be⸗
chleunigen und zu fördern, daß eine Auszahlung in irgend
ziner Form noch vor Weihnachten möglich ist! M.

BEAMTENBAMNK

Es ist ein öffentliches Geheimnis, daß die Mehrzahl der
Beamten sich in mehr oder weniger großen finanziellen
Noten befindet. Der Beamte hat heute — der Kaufktraft
nach — noch lange nicht sein Friedenseinkommen, obwohl
ihm jenes schon ein sorgenfreies Leben nicht gewährt hatte.
Von den Rentnern abgesehen, ist niemand infolge der In—
flation so verarmt wie der Beamte. Dr. Luther hat als
Reichsminister der Finanzen selbst einmal darauf hinge—
wirsen, daß der deutsche Beamte die deutsche Währung ge—
sundgehungert habe.
Wie oft hat man in der Inflationszeit erfahren müssen,
daß die Privatbanken dem Beamten, „dem kleinen Manne“,
keinen Pfennig Kredit geben. Die Not, die beste Lehr—
meisterin, hat die Beamten damals daher zwangsläufig
auf den Weg der Selbsthilfe getrieben. So entstanden
die ersten Beamten-Genossenschaftsbanken.
Genossenschaftsgeist muß den Betrieb einer Beamtenbank
erfüllen; ein derartiges Unternehmen wird nicht nur vom
Geiste der Geschäftsleitung, sondern vom Geiste aller Ge—
nossen, den Mitinhabern des Betriebes, getragen. Uneigen—
nützigkeit und Selbstlosigkeit sind die Voraussetzungen für
die geschäftliche Tätigkeit der Vorstands- und Aufsichtsrats—
mitglieder. Hinzu kommt noch das Bewußtsein der Selbst—
verantwortung.
Die Beamtenbank ist naturgemäß nicht etwa eine „Wohl⸗

fahrtseinrichtung“ in landläufigem Sinne, sie ist in erster
Liaie ein geschäftliches, wirtschaftliches Unternehmen, wenn
iie auch in ihren Wirkungen letzten Endes doch zu einer
Wohlfahrtseinrichtung im weiteren Sinne wird. Die Be—
imtenbank kann daher nur nach rein kaufmännischen und
zanktechnischen Grundsätzen geleitet werden; parteipoli—
ische, gewerkschaftspolitische uswp. Einflüsse müssen streng
yon ihr ferngehalten werden. Nur auf diese Weise gelang
es, in einzelnen Ländern sämtliche Reichs-, Landes-, Ge—
meinde- und Verkehrsbeamten usw. restlos als Genossen der
betr. Landesbeamtenbank zu erfassen.
Banktechnisch betrachtet ist es Aufgabe der Beamtenbank,
zunächst das Geld, das in kleinen und kleinsten Beträgen
eden Monat in die Hände der Beamten kommt und dort
ürzere oder längere Zeit unwirtschaftlich bis zum Ver—
zrauch brach liegt, zusammenzufassen, es sofort nutzbar an—
zulegen und dem allgemeinen Wirtschaftsleben wieder zuzu—
ühren. Wer sein Gehalt nicht ganz zum Unterhalt be—
tötigt, hat ein zinstragendes, ihm jederzeit zur Verfügung
tehendes Guthaben; wer in Not ist, erhält unter tragbaren
Bedingungen, die den besonderen Verhältnissen der Be—
amten Rechnung tragen, Kredite bezw. Darlehen. Daneben
kommen ihm die auf dem Umlageverfahren beruhenden
jozialen Wohlfahrtseinrichtungen, Sterbekassen, Feuer- und
Einbruchversicherung usw., zugute. 3

BERTRITT. AVUS EINER VERSICHERVNGSPFLICHTIGEN
BESCBAFTIGVONCG IN DASBEAMTENVERBALTNIS

Wiederholte Anfragen von Staatsbediensteten, die der
Versicherungspflicht in der Angestellten- oder Invaliden—
versicherung unterliegen, über ihre Rechtsansprüche
an die Versicherungnachihrer Uebernahme
in das versicherungsfreie Beamtenver—
hältnis veranlassen uns, die in Betracht kommenden
Bestimmungen an dieser Stelle bekanntzugeben.
J. Die Rechte aus der Angestelltenversicherung.
a) Gemäß 814b des Versicherungsgesetzes für Angestellte:
Treten Personen aus einer versicherungspflichtigen Be—
schäftigung in das versicherungsfreie Beamtenverhältnis, so
—
Hinterlassung von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
sterben. von dem Versicherungsträger 80 v. H. der seit dem
1 1. 1924 entrichteten Versicherungsbeiträge dem Versicher—

ten oder seiner Witwe oder, wenn eine solche nicht vor—⸗
handen ist, den hinterlassenen Kindern unter 18 Jahren
auszuzahlen.
b) Gemäß 88 14e und 15 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte:
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus—
scheidet und mindestens 4 Beitragsmonate auf Grund der
Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann sich durch frei⸗—
willige Weiterversicherung die Anwartschaft
auf die allgemeinen Versicherungs- und Rentenrechte sichern.
hierzu ist von dem Beamten gemäß 8 140 des Versiche⸗—
rungsgesetzes für Angestellte über seine Dienststelle der vor—
gesetzten Behörde eine schriftliche Erklärung vorzulegen, wo—
nach er auf den ihm nach 8 14b dieses Gesetzes (vgl. unter
la) zustehenden Erstattungsanspruch verzichtet. Die Er—

Ad

Hautuũhbel vwerden abgewehrt
Durch den Gebrauch von Steclkenpferd.
Ftechenpferd-Veife
die bessste Liliennlich-Seife. - Ueberall zu haben.

*
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rιεινονεα

Praktissches wWeihnactsgesGtenk!
RAGGISs Würæe.
HAGGis Suphen in Wörfeln,
MAGEGIs FIeischhrũh-Wüurfel.
Man achte genau auf den Namen Massl.

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