3. Unvollständige Gesuche hat die Direktion der Finan—
zen den Bewerbern zur Ergänzung zurückzugeben, die
übrigen an das Mitglied der Regierungstommission für
die Finanzen weiter zu leiten.
Vormerkung.
8 13.
1. Die Bewerber, deren Unbrauchbarkeit sich nicht ohne
weiteres aus der Bewerbung ergibt, werden in die bei
der Direktion der Finanzen gefüͤhrte Bewerberliste ein—
getragen und hiervon benachrichtigt. Im Falle der Ab—
lehnung werden dem Bewerber die Gründe hierfür schrift⸗
lich mitgeteilt.
Vorprüfung.
8 14.
1. Nach Aufnahme in die Bewerberliste haben die Ver—
sorgungsanwärter zum Nachweis ihrer allgemeinen Bil—
dung ünd der von ihnen zu fordernden besonderen ig
nischen Kenntnisse und Fertigkeiten eine Vorprüfung ab—
zulegen.
2. Zu diesem Zwecke werden die Versorgungsanwärter
innerhalb eines Zeitraumes von längstens 6 Monaten
nach Eingang ihrer Bewerbung der Direktion der Finan—
zen und von dieser dem Prüfungsausschuß überwiesen.
3. Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
und das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen im
8 5 unter 2) bis 11) mit folgenden Abänderungen:
zu 6): Die Probezeichnung ist am Prüfungsorte (Regie—
rungssitz) anzufertigen.
zu7): Wird die Probezeichnung als den Anforderungen
nicht genügend befunden, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Von der Fortsetzung der Prüfung
ist in diesem Falle abzusehen.
Die schriftliche und mündliche Prüfung ist unmittel—
zar nach der Feststellung des Urteils über die Probe—
eichnung abzuhalten.
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind zu—
ammen zwei Tage vorzusehen.
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf:
1) Aufnahme eines Diktats unter Verwendung eines
Stoffes, der eine gründliche Kenntnis der Regeln der
Rechtichreibung und der Zeichensetzung erfordert;
Anferigung eines Aufsatzes (Zeit 5 Stunden). Durch
ihn soll der Nachweis erbracht werden, daß der Prüf
ling Zeitabschnitte aus der staatlichen, wirtschaftlichen
kulturellen Vergangenheit Deutschlands in ihrer Ent—
ttehung, ihrem Verlauf und ihren Auswirkungen oder
aber Erscheinungsformen des staatlichen, wirtschaft—
lichen. kulturellen Lebens der Gegenwart in ihren
Entstehung, ihrem Zusammenhang und ihrer Bedeu—
rung sachlich und sprachlich richtig darzustellen vermag
Bearbeitung einer Aufgabe aus der Erdkunde bezw.
Staatsbürgerkunde oder aus der Geschichte des deut—
schen Schrifttums.
Anfertigung einer Arbeit aus dem Gebiet der Zins—
und Zinseszinsrechnung, der Mischungs-, Verteilungs—
und Gesellschaftsrechnung und dergl.
Lösung einer einfachen Flächenteilungsaufgabe mit
oder ohne Verwendung rechtwinkliger Koordinaten,
Berechnung von Kleinpunkten.
Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzuferti—
gen. Hilfsmittel dürsen nicht benutzt werden.
Sind nach dem Urteil des Prusungagueschuß sämtliche
der der großte Teil der schriftlichen Arbeiten eines Prüf—
ings mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung hat die schriftliche in geeigneter
Weise zu ergänzen und sich besonders darauf zu erstrecken,
o»b der Bewerber die erforderlichen Vorkenntnisse zum
Verständnis der technischen Arbeiten in der Miahen
oerwaltung besitzt.
Bewerber, die eine staatlicherseits anerkannte Abschluß—
»rüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind von der —5—
in den vorstehend unter g bis d aufgeführten Gebieten
befreit. Die schriftliche und mündliche Prüfung findet in
diesem Falle an einem Tage statt.
4. Die Direktion der Finanzen hat die Prüfungsver—
handlungen nebst allen Anlagen dem Mitgliede der Re—
gierungskommission für die Finanzen zur weiteren Ver—
anlassung vorzulegen. Hat ein Bewerber die Vorprüfung
erstmalig nicht bestanden, so ist eine gutachtliche Aeußerung
des Prüfungsausschusses beizufügen, ob und nach Ablauf
velcher weiteren Vorbereitungszeit die nochmalige Zu—
— des Bewerbers zur Prüfung befürworket werden
ann.
5. Das Mitglied der Regierungskommission für die Fi—
aanzen benachrichtigt den Bewerber von dem Ergebnis
der Vorprüfung. Bewerber, welche die Vorprüfung nicht
bestanden haben, können auf Antrag zu einer einmaligen
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Ueber die
zulassung entscheidet das Mitglied der Regierungskom—
mission für die Finanzen.
6. Wird die nochmalige Zulassung abgelehnt oder besteht
der Bewerber die Prüfung auch beim zweiten Versuche
nicht, so wird er in der Bewerberliste gestrichen.
7. Reisekosten und Tagegelder oder sonstige Entschädi—
gungen für die Ablegung der Vorprüfung können den Ver—⸗
sorgungsanwärtern nicht gewährt werden.
(Fortsetzung folgt.)
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