Full text : 2.1927 (0002)

Anser Necht“
Beilage zu der Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleite: Wilhelm Meister, Saarbr'cken

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Nummer 16

November 1627

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2. Jahrgang

Bekanntmachung
betr. Bestimmungen über die Annahme, Ausbildung und
Prüfung der Anwärter für die Obersekretärlaufbahn in der
statasterverwaltung des Saargebietes vom 25. Februar 1927.
J. Zivilanwärter.
Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung.
81.
Zur Ausbildung als Katasterobersekretär können nur
solche Bewerber zugelassen werden, die
a) das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das dreiund—
zwanzigste Lebensjahr nicht überschritten haben,
das Zeugnis einer deutschen neunstufigen öffentlichen
höheren Lehranstalt über die Reife für die Unter—
vprima besitzen.
Die Bewerber müssen ferner:
c) die für den Dienst erforderliche Gesundheit, insbeson—
dere ein ausreichendes Seh-und Hörvermögen besitzen.
d) fich tadellos geführt haben,
e) imstande sein, während der Ausbildung ihren Unter—
halt zu bestreiten.
Ausbildungsgang.
82.
1. Die Ausbildung zerfällt in eine Probedienstzeit und
eine dreijährige Vorbereitungszeit.
2. Die Probedienstzeit, deren Dauer in der Regel ein
Jahr und 11 Monate beträgt, dient zur Feststellung, ob
der Bewerber den Anforderungen des Berufes, insbeson—
dere hinsichtlich der Fertigkeit im Zeichnen und Rechnen ge—
nügt. Zum Nachweise seiner technischen Befähigung hat der
Bewerber gegen Ende der Vrobedienstzeit eine Vorprüfung
abzulegen.
3. Die Vorbereitung dauert drei Jahre. Während dieser
Zeit wird der Bewerber in allen Gebieten seines künftigen
Berufes ausgebildet. Nach Beendigung der Vorbereitungs—
zeit hat der Bewerber seine Befählgung zum Katasterober—
sekretär in einer Prüfung nachzuweisen.
Meldung.
33.
1. Das Gesuch um Annahme zur Ausbildung ist an die
Direktion der Finanzen zu richten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
a) eine von dem Bewerber selbst verfaßte und selbst ge—
schriebende Darstellung seines Lebenslaufes,
b) ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszu—
stand. das Seh- und Sörvermögen des Bewerbers zur

Zeit der Meldung und seine Tauglichkeit für die
Katasterobersekretärlaufbahn,
der Geburtsschein,
das Schulabgangszeugnis,
Führungszeugnisse für die Zeit nach Verlassen der
Schule,
Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
bei Minderjährigen die schriftliche Zustimmung des ge—
setzlichen Vertreters zu der Bewerbung,
eine Erklärung, daß der Bewerber imstande ist, sich
während der Ausbildungszeit aus eigenen Mitteln
oder durch Unterstützung seiner Angehörigen zu unter⸗
halten.
Die Schriftstücke d, e und f sind in beglaubigter Abschrift
oorzulegen.
2. Die Direktion der Finanzen sieht die eingehenden Ge—
uche durch und veranlaßt nötigenfalls ihre Vervoll⸗
tändigung.
3. Bewerber, bei denen von vornherein feststeht, daß sie
nicht befähigt oder den Anforderungen des Dienstes nicht
zewachsen sind, sind von der Direktion der Finanzen ab—
uweisen.
4. Die Gesuche der übrigen Bewerber sind von der
Direktion der Finanzen zu sammeln und zweimal im Jahre
— zum 1.4. und 1. 10. — mit einem Personalnachweise
nach anliegendem Muster sowie den in einem Hefte ver—
ien Anlagen dem Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen vorzulegen.
Probedienstzeit.
84.
14. Die Annahme der Bewerber erfolgt durch das Mit—
zlied der Regierungskommission für die Finanzen und zwar
in der Regel zum 1. 5. oder 1. 11.
2. Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen überweist die angenommenen Bewerber der
Direktion der Finanzen. Diese teilt sie geeigneten Kataster—
ümtern zur Probeleistung zu. Der Leiter des Kataster⸗
amtes kann die Ausbildung im einzelnen einem Kataster⸗
obersekretär oder Katastersekretär übertragen.
3. Während der Probedienstzeit sind die Bewerber in
allen katasteramtlichen Büroarbeiten zu unterweisen. Ihre
Beschäftigung hat sich insbesondere auf die Führung der
Heschäftsbücher (außer Geschäftsbuch A), die Anfertigung
bon Auszügen und Auflassungsvorschriften, die Fort—
chreibung und Berichtigung der Bücher und Karten ein—
chließlich des Bücherabschlusses, sowie die Anfertigung von
Zandzeichnungen. Handrissen. Kartierungen und auch ein—

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