Die Begründung gibt ars Gründe des Unibaus solgendes an:
. Man habe 1920 nicht das Schema den vorhandenen Beamten
angepaßt, sondern diese wurden in ein aufgebautes Schemo
eingezwängt.
In derselben Gruppe seien ganz verschieden geartete Beamte
zusammengetroffen, Beamte, die jung in die Verwaltung
lamen und dort erst ausgebildet wurden, und Beamte, die
Hre Ausbildung außerhalb des Reichsdienstes erhalten hat—
len und erst in höherem Lebensalter eingetreten sind. Hier—
aus ergaben sich verschiedene Dienstverhältnisse, die zur Un—
zusriedenheit und zu Ausgleichsforderungen, insbesondere der
handwerksmäßig vorgebildeten Beamten, führten. Einzel—
heiten und Beweise werden nicht angeführt.
In ein und derselben Gruppe trafen sich junge Beamte, die
eine lange Dienstlaufbahn vor sich hatten, und alte in der
Spitzenstellung ihrer Laufbahn. Da beide bis zur Errei—
chung des Endgehalts verschieden lange zu laufen hatien,
mußten sich Schwierigkeiten ergeben; welche, wird nicht
gesagt.
Weitere Schwierigkeiten entstanden wegen der Eingruppie—
rung der Soldaten.
Schließlich hatten Länder und Gemeinden durch verschieden—
artige Einreihung ihrer Beamten in die Besoldungsgrup—
pen und Ueberschreitun des Rahmens der Reichsbesoldungsordnung
das Bild noch bunter gemacht. Dabei sind wir
uns doch alle darüber einig, daß an ein neues Besoldungs—
porrgesetz nicht mehr zu denken ist.
Das Besoldungssystem von 1920 habe zusammengebracht,
was nicht zusammengehöre, und auseinandergerissen, was
hätte zusammenbleiben müssen.
. Die Verzahnung oder — wie die Begründung es sagt —
„der richtige Grundsatz, daß die Beamten in den Spitzen⸗
stellungen einer Laufbahn die gleichen Gehaltssätze erhalten
follen, wie die Beamten in den Ansangsstellungen der nächst
höheren Laufbahn“, wurde nach Ansicht der Regierung zu
unrecht in der Weise durcheführt, daß „diese beiderlei Be—
amten auch äußerlich in dieselbe Besoldungsgruppe aufge—
nommen wurden“.
Die Folge war, daß zur Durchführung dieses Grundsatzes
gleichgeartete Beamte einer Laufbahn mit gleichen Dienst⸗
verrichtungen auf verschiedene Besoldungsgruppen — eben
um der Verzahnung willen — verteilt werden mußten.
Dies boereitete Schwierigkeiten, weil zunächst das sachliche
Bedürfnis nach herausgehobenen Posten ausschlaggebend sein
tollte und dies naturgemäß bei jeder Verwaltung ein an—
deres war.
Dies führte zu verschiedenartigen Beförderungsmöglichtkei—
ten in den verschiedenen Verwaltungen; es gab Berufun—
gen. So kam man zum Schlüsselungssystem, d. h. zur Ver—
tetlung der Dienstposten einer Laufbahn auf die verschiede—
denen Besoldungsgruppen nach einem im wesentlichen bei
allen Verwaltungen und Behörden gleichen Verhältnis.
Dieses Schlüsselungsystem aber zeitigte auch Ungerechtig—
keiten. Bei aufbauenden Verwaltungen kamen junge Be—
anite rasch zur Beförderung, bei alten Verwaltungen muß
ten die Beamten länger warten. Bei Aus- und Angleichsversuchen
wurde die Schlüsselung durchbrochen. Das gab
wiederum zu Verufungen Anlaß.
Da schließlich verschiedene Länder dazu übergingen, die Be—
förderung der Beamten bestimmter Gruppen nach dem
Dienstalter — also automatisch — vorzunehmen, war das
3.
4.
)
2.
Systent namh Ansicht der Begründung nicht mehr zu halten
Da aber das Schlüsselungssystem einen wesentlichen Bestand
teil des ganzen Besoldungssystems von 1920 bildete, konnt
auch dies nicht mehr aufrechterhalten werden.
Weitere Gründe für den Umbau waren folgende:
14. Die Besoldungsordnung 1020 erfaßte die Tätigkeit und Zu
gehörigkeit der Beamten zu den einzelnen Verwaltunger
nicht klar genug. Es gab in allen Gruppen nur Amtsbe
zeichnungen allgemeiner Art.
Dies gab die Möglichkeit, einzelne Beamte oder ganze Grup
zen von Beamten ohne Aenderung ihrer Tätigkeit in andere
Besoldungsgruppen zu überführen. Ganz besonders sei dies
mnit der Ueberführung von Assistenten und Sekretären zu
Obersekretären“ geschehen.
Wenn auch die Möglichkeit bestehen bleiben müsse, tüchtige
Beamte über den Rahmen ihrer normalen Laufbahn hinaus
zu befördern, so dürfe dies jedoch nicht unter Beibehaltung
der bisherigen Verwendung und nur dann geschehen, wenn
der Beamte den Dienstaufgaben der höheren Gruppen ge
wachsen sei. Diese „ßebungen“ hätten auch dazu beigetra
ggen, das bisherige System unhaltbar zu machen.
Nun sei es — immer nach Ansicht der Begründung — un
nöglich gewesen, durch Umstufungen oder automatisches Auf—
rücken, wie die Länder dies getan haben, zu helfen. Die bis
herige Besoldungsordnung hätte „aus den oben aufgeführten
Zründen nicht mehr länger aufrechterhalten werden“ können.
Eine Würdigung, inwieweit die soeben angedeuteten Maß
rahmen eine tatsächliche Aenderung der Verhältnisse herbeige—
ührt hätten — eiwa wie bei der neuen Besoldungsordnung in
hHamburg, die das System von 1020 beibehalten hat —, fehl⸗
in der Begründung vollkommen. Es wird nur gesagt, daß solch
Maßnahmen die notwendige endgültige Neurgelnng nur er
chweren würden. Demnach scheint also der Wille, unter allen
Imständen ein neues System einzusühren, doch ausschlaggebent
gewesen zu sein.
Mein Bericht über diesen Punkt würde unvollständig sein
venn ich als Berichterstatter auch für die Petitionen nicht er
vähnen wollte, daß die für die breiten Massen der Beamten
naßgebenden Spitzenorganisationen, der DBB. und der ADB.
an anderer Reinung als die Vorlage sind und keine Not—
vendigleit zur Einführung des neuen Systems anerkennen kön⸗
ꝛen. Große und maßgebende Einzelverbände haben sich diese
ztellungnahme angeschlossen. Mit dem neuen System einver
tanden scheint nur der „Reichsbund der höheren Beamten“ zu
ein. Aber auch er wünscht die Beibehaltung verschiedener Be—
timmungen des Besoldungsgesetzes von 1820. So erblicken die
Irganisationen z. B. in dem Zusammentreffen der verschieden
artigsten Beamten in ein und derselben Besoldungsgruppe im
ßegensatz zur Regierung gerade einen besonderen Vorzug der Be
oldungsordnung von 1920, den sie unter allen Umständen beizu
»ehalten wünschen. Unter „Verzahnung“ verstehen sie nicht nur
ie Gewührung gleicher Gehaltssätze, sondern auch das „rangliche“
Ineinanderfließen der verschiedenen Laufbahnen, das Auffüh
ren der „verzahnten Beamten“ nebeneinander in ein und der—
elben Besoldungsgruppe“, RNichts ist mehr geeignet, die Zusam
mnenarbeit zu fördern, die kastenmäßige Abschließung horizontan
ibereinanderliegender Beamtenschichten zu überwinden und an
deren Sielle den Gemeinschaftsgedanken zu setzen, als die Ver
ahnung“, heißt es in einer Eingabe.
Nach Ansicht der von mir genannten Organisationen ist di—
Besoldungsordnung 1920 nicht so reformbedürftig, wie die Re
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