toren werden Ministeralkanzlevorsteher, erhalten aber persönlch
die Bezüge aus 2e, wenn sie nach Gruppe 3b kommen, 606 bis
916 RM., wenn sie nachGruppe 2e kommen, 696 bis 1716 RMa,
und wenn sie nach Gruppe 2b kommen, 696 bis 2316 RM., bei
Beamten der Gruppe XI, wenn sie nach Gruppe 2e kommen,
36 bis 726 RM. und wenn sie nach Gruppe 2b kommen, 36
bis 1326 RM., bei Beamten der Gruppe XII, wenn sie nach
Gruppe 2b kommen, 510 bis 1536 RM., wenn sie nach Gruppe
2a kommen, weniger 90 bis mehr 1536 RM., und bei Beamten
der Gruppe XIII, die nach Gruppe 1 kommen, 1326 bis 1896 RM.
Die Vorlage sieht also keine einigermaßen gleichmäßige Ver—
teilung der zur Verfügung stehenden Mittel vor und begründet
dies mit dem Neuaufbau der ganzen Besoldungsordnung.
Gleichzeitig muß darauf hingewiesen werden, daß nach der
Vorlage die ledigen Beamten den Wohnungsgeldzuschuß der
nächstniedrigeren Tarifklasse erhalten sollen. An Stelle des
Wohnungsgeldzuschusses der Tarifklasse VII werden die hier
angegebenen Sätze um 40 v. H. gekürzt. Dadurch erhalten die
ledigen Beamten nur die um diesen Abzug gekürzten Erhö—
hungen. Geldlich wirkt sich das dahin aus, daß Beamte der
neuen Gruppe 1 bis 4 in der Sonderklasse 360 RM., der Gruppe
4 bis 8, 9, 10 und 11 240 RM. und der Gruppe 8b, 9, 10, 11 und
12 192 RM. an Wohnungsgeldzuschuß weniger erhält als bisher.
Die Tarifklafse VII, bei der ein Abzug von 134 RM. statt⸗
findet, kommt nur für Reichswehr und Reichswasserschutz in
Frage. Prozentual gesehen erfolgt der stärkste Abzug mit 40
d. H. bei Tarifklasse VII, also bei den geringst bezahlten Be—
amten; es folgen dann 8,4 v. H. bei Tarifklasse VI, 26,6 v. H.
bei V, 25 v. H. bei IV und 2N v. 5. bei Tarifklasse III. Dabei
ist noch zu bemerken, daß die Grenzen der Gehaltssätze, wie sie
jetzt für die Gewährung des Wohnungsgeldzuschusses maßgebend
sind, sich mit den Besoldungserhöhungen nicht nur automatisch,
—D
weiter gehen als die Vorlage der Reichsregierung. Er will den
ledigen Beamten an Stelle des nächstniedrigeren Tarifs nur die
Hälfte des ihnen nach ihrem Gehaltssatz zustehenden Wohnungs⸗
geldzuschusses geben. Dies bedeutet eine weitere erhebliche Ver—
schlechterung für die ledign Vamten.
Die Kinderzuschläge sind beibehalten und vereinfacht worden
die Altersgrenzen und die entsprechenden verschiedenen Sätze
der Kinderzuschläge sind fortgefallen. Es soll in Zukunft für
jedes bezugsberechtigte Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
einheitlich 20 M. für den Monat gezahlt werden. Eine Erhö—
hung des Kinderzuschlags hält die Begründung nicht für an—
gebracht, weil sonst das Verhältnis der Kinderzuschläge zum
Grundsehalt ein ungesundes werden würde. Es wird gesagt
daß ein Beamter im Endgehalt der Gruppe III mit zwei Kin—
dern im Jahre 1920 174 v. H., heute dagegen 40,1 v. H. des
Grundehalts mehr erhalte als der ledige Beamte. Diese Ver—⸗
einheitlichung des Kinderzuschlags wird natürlich in vielen
Fällen zu einer gewissen Kürzung der vorgesehenen Erhöhung
der Gesamtbezüge führen, und es sind deshalb verschledentlich
Wünsche laut geworden, die Kinderzuschläge in der bisherigen
Staffelung beibehalten. Hierbei ist noch zu bemerken, daß die
Regierung die Zahlung der Kinderzuschläge für uneheliche Kin⸗
der dahin einschränken will, daß der Beamte als Vater eines
unehelichen Kindes den Kinderzuschlag nur erhält, wenn er das
Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Nachweis,
daß der Beamte auf andere Weise für den vollen Unterhalt
des Kindes sorge, soll nicht mehr genügen. Aufgefallen ist mir,
daß man die Möglichkeit dieses Nachweises aber den weiblichen
Beamten als Mutter eines unehelichen Kindes zubilligt. Denn
die Worte: „.. oder wenn der volle Unterhalt von dem weib—
lichen Beamten als Mutter gewährt werden muß ...“ kann
nur dahin verstanden werden, daß die Beamtin nicht wie der
Beamte verpflichtet ist, das uneheliche Kind in ihren Haus—
tand aufzunehmen. Ich glaube, daß hier eine Revision in der
Kichtung der gleichmäßigen Behandlung unehelicher Väter und
Mütter, aber auch unehelicher Kinder notwendig ist. Im wei—
eren wünscht der Reichsrat, daß Kinderzuschläge über das 16.
debensjahr hinaus nur gewährt werden, wenn das Kind nicht
»in Einkommen von mindestens 30 RM. monatlich hat, während
die Reichsregierung noch die Bedingung daran knüpft, daß sich
»as Kind wie bisher in Schulausbildung oder Ausbildung für
inen Lebensberuf befindet oder wegen tigendwelcher Geberchen
nn erwerbsunfähig ist; eine Bedingung, die auch jekt be—
eht.
Die in den 885 1 und 17 des Besoldungsgesetzes von 1920 vor—
jesehenen Bestimmungen über Teuerungszuschläge glaubt die
Vorlage mit Rücksicht auf die Stabilität der deutschen Währung
ntbehren zu können.
Neu eingeführt werden durch die Vorlage Zulagen, die das
Besoldungsgesetz von 1920 nur insoweit zugelassen hat, als der
Reichshaushaltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu
zur Verfügung stellt. Hierbei ist von vornherein zu bemerken,
daß die durch den Reichshaushalt bewilligten Ministerialzulagen
zon dem neuen Gesetz nicht berührt werden und unabhängig
avon bestehen bleiben. Auf die Zulagen selbst komme ich bei
der eigentlichen Besoldungsordnung zurück.
Die neue Regelung bringt den Diätaren — wie gesagt —
rine ganz erhebliche Verschlechterung der Besoldung, ganz beson⸗
ders, wenn man bedenkt, daß sie, als meist unverheiratet, noch
zine Kürzung im Wohnungsgeldzuschuß erfahren sollen. Ob diese
S—chlechterstellung durch das Zugeständnis der Regierung, das
diätendienstalter der jetzt vorhandenen Diätare um 4 Jahre zu
»erbessern, ausgeglichen wird, habe ich zu meinem Bedauern
zicht genau feststellen können, dies muß der weiteren Nachprü—
ung überlassen bleiben. Ich glaube jedoch sagen zu können, daß
ine Schlechterstellung oder mindestens keine nennenwerte Auf⸗
esserung dr Bezüge erfolgt. In der Begründung erklärt die
segierung nur für ihr Vorgehen, daß „die hohen Hundertsätze
nicht aufrechterhalten werden können“. Weshalb nicht, wird lei⸗
der verschwiegen. Sie verweist aber darauf, daß im Besoldungs⸗
zgesetz von 1920 ursprünglich den Zivilanwärtern 70 bis 95, den
Versorgungsanwärtern 80 bis 95 und den weiblichen Beamten
er Reichspost 60 bis 96 v. H. des Anfangsgehalts ihrer Ein⸗
zangsgruppe zugebilligt war. Die Sätze seien dann durch be—
ondere Haushaltsbewilligungen allmählich erhöht worden.
Ich komme nunmehr zur eigentlichen Besoldungsorduung. Wie
m Besoldungsgesetz 1920 gibt es eine Besoldungsordnung A4
ür aufsteigende Gehälter und B für feststehende Gehälter. Dar⸗
iber hinaus sieht die Vorlage eine Besoldungsordnung C für
ie Soldaten der Wehrmacht und eine Besoldungsordnung D für
Lolizeibeamte beim Reichswasserschutz vor. Hierzu möchte ich
»emerken, daß Bestrebungen, den Soldaten der Wehrmacht eine
»esondere Besoldungsordnung zu geben, bereits bei den Bera⸗
ungen der Besoldungsordnung von 1920 in Erscheinung getreten
ind. Die Abtrennung unterblieb jedoch damals. Zur Besol⸗
ungsordnung D möchte ich feststellen, daß die Polizeibeamten
»es Reichswasserschutzes jetzt in der Besoldungsordnung A mit
nthalten sind. Preußen hat die Schutzpolizeibeamten auch in
ie Besoldungsordnung A, wenn auch mit besonderer Eingrup—
dierung, eingefügt. Im übrigen habe ich mich zu diesen beiden
Besoldungsordnungen nicht zu äußern, weil die Berichterstattung
sierüber dem Herrn Abgeordneten Dauer obliegt. Wie ich schon
agte, ist ein vollständiger Umbau der Besoldungsordnung 1920
erfolgt. Aus den 12 Gruppen der aufsteigenden Gehälter sind
19 Gruppen und Untergruppen und rund 10 Sorten Zulagen
zeworden, die die Beamtenschaft auch als besondere Gruppen
rechnet. In jedem Fall also eine erheblich weniger klare Ueber—
ächt als in der Besoldungsordnung 1920.
—— ⏑ —— 6
— v J — — 1
———— * 9 — — —
B⏑⏑——
—
h e