Full text : 2.1927 (0002)

denten — in Berlin des Polizeipräsidenten — sowie der
Oberpräsidenten im Beschwerdewege sind endgültig.
(2) Beschwerden über Strafen, die der Regierungspräsi—
dent, der Polizeipräsident von Berlin oder der Oberpräsi—
dent verhängt hat, entscheidet der Minister des Innern.
8 57. Die im 8 26 Abf. 1 und 2 bezeichneten Vorgesetzten
können dem Schutzpolizeibeamten, der nach den Vorschrif—
ten der 88 48 bis 34 des Gesetzes vom 21. 7. 1852 des
Dienstes vorläufig enthoben ist, das Tragen von Dienst—
kleidung, den Aufenthalt in der Polizeiunterkunft und die
Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen verbieten.
8 58. (1) Mitteilungen, die nach 8 22 Abs. 1 und alle
Zustellungen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, müs⸗
sen in einer Form geschehen, die den Nachweis der erfolg—
ten Mitteilung oder Zustellung und ihres Zeitpunktes er⸗
möglicht. Zustellen können auch Polizeibeamte.
(2) Wer sich ins Ausland begibt oder bereits dort wohnt
oder aufhält, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevoll⸗
mächtigten zu benennen.
(3) Ist der Aufenthalt unbekannt, und wird er trotz
polizeilicher Ermittelungen, die sich nicht aufs Ausland zu
erstreclen brauchen, innerhalb eines Monais nicht festge—
stellt, oder wird der Zustellungsbevollmächtigte nicht inner—
halb einer angemessenen Frist benannt, so kann die Mit—
ieilung oder Zuste ung durch einwöchigen Aushang in den
Geschäftzräumen der Dienststelle ersetzt werden.
8 59. (1) Für die kündbaren Schutzpolizeibeamten ein—
schließlich der Polizeioffiziere, die der Schutzpolizei am
31. 3. 1926 angehörten, bleiben die 881 bis 4, 8 bis 17, 25,
27 bis 102, 104, 1052, 107 Abs. 2 des Schutzpolizeibeamten⸗
gesetzes vom 16. 8. 1922 (GS. S. 251) mit seinen Aende—
rungen mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle der
Kündigungsgründe à bis g des 8 11 des Schutzpolizei—
beamtengesetzes die Kündigungsgründe a bis bades 8 10
dieses Gesetzes und im 8 62 Abs. 5 des Schutzpolizeibe⸗
amtengesetzes an die Stelle von „(8 33)“ die Worte „nach
84 Abs. 3 und 8 33“ treten. Im übrigen gelten für sie
die 88 5 bis 7 und 53 bis 57 dieses Gesetzes.
(2) Sämtliche Vorschriften des Polizeibeamtengesetzes
finden jedoch Anwendung
a) auf die Polizeibeamten, die unter Verzicht auf alle
Ansprüche aus dem Schutzpolizeibeamtengesetz entweder in
der Schutzpolizei unkündbar angestellt oder entsprechend
8.14 von der Schutzpolizei in einen anderen Polizeidienft⸗
zweig übergeführt oder in den Polizeidienst der Gemein—
den oder Gemeindeverbände übernommen sind;
b) in einem vom Minister des Innern im Einvernehmen
mit dem Finanzminister zu befstimmenden Umfang und zu
den von ihm zu bezeichnenden Zeitpunkten auch auf die
übrigen der im Abs. 1 genannten Schutzpolizeibeamten,
die einen gleichen Verzicht erklären;
c) vom 31. 3. 1933 ab auf alle im Abs. 1 genannten
Schutzpolizeibeamten, die einen gleichen Verzicht erklären;
Von dem nach a, b oder e erklärten Verzicht werden die
Ansprüche nicht berührt, die sich aus der Berechnung der
ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergeben.
8 60. Beamten der kommunalen Polizeiverwaltungen,
die aus Anlaß von Verstaatlichungen in den Staatsdienst
übernommen werden, ist mindestens die gesamte im Beam—
tenverhältnis der Polizei verbrachte Dienstzeit anzurechnen.
861. In Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses
Gesetzes besondere Härten ergeben, kann der Minister des
Innern im Einvernehmen mit dem Finanzminister einen
Ausgleich gewähren.
862. Ver Minifter des Innern wird ermächtigt, im Ein—
vernohmon mit dem Finanzminister Ausführunasbestim—
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Eisenhahnstr. 402 Breitestr. 65 IIC —P

nungen zu diesem Gesetz zu erlassen. Sie sind wie die
nach 884, 6, 29 und 55 erstmalig zu erlassenden Vorschrif—
ten und Bestimmungen dem Landtag vorzulegen.
863. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. 7. 1927 in Kraft.
Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird
hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des
Staatsrats sind gewahrt. (PrStM. 31. 7. 1927. GS. 151.)
Abfindungssummen an weibliche Beamte (Lehrerinnen), die sich
erst nach ihrem Ausscheiden verheiratet haben.
(Min. Erl. v. 18. Juli — U III E 18862 U IIID, UII, UIL A
— Gemäß 8 14 Abs. 1 Satz 2 des Personalabbau-Abwicklungs—
gzesetzes vom 25. Märgz 1926 (Gesetzsamml S. 105) kann ein
Anspruch weiblicher Beamter auf Entlassung mit dem sich aus
Abs. 2 und 8 ff. ergebenden Recht auf Abfindungsrente oder
Abfindungssumme nur gegenüber den weiblichen Beamten an—
erkannt werden, die zur Zeit der Entlassung bereits verheiratet
ind. Verheiraien weibliche Beamte sich erst nach ihrem Aus—
cheiden, so können die Bestimmungen des ß 14 auch nicht sinn—
semäß angewandt werden,
Im Hinblick auf die dienstliche Bedürfnisse, die es unter Um—
tänden als erwünscht erscheinen lassen, daß weibliche Beamte
Lehrerinnen), die sich verheiraten wollen, schon vor der Ehe—
chließzung ausscheiden, erkläre ich mich untex Zustimmung des
derrn Finangministers und des Herrn Kassenanwalts der Preu—
zischen Landesschulkasse und Landesmittelschulkasse mit folgender
Regelung einverstanden:
1. Weiblichen Beamten (Lehrerinnen). die
a) erklären, sich verheiraten zu wollen und deshalb entlassen
zu werden wünschen, und
b) ihre Entlassung bedingungslos beantxagen, kann eine
Zuwendung in Höhe der nach 8 14 Abs. 3 zu berechnenden
Abfindungssumme bewilligt werden, wenn sie sich inner⸗
——
Die Gewährung einer Abfindunasrente kommt nicht in
Frage.
Die Entlassung ist in der üblichen Weise zu verfügen. Die
Behörde, die zur Versetzung in den dauernden Ruhestand
zuständig wäre, hat in einem Begleitschreiben zum Ausdruck
zu bringen, daß
a) der Beamtin eine Zuwendung in Höhe der Abfindungs⸗
summe bewilligt werde, wenn sie nachweist, daß sie sich
innerhalb dreier Monate nach erfolgter Entlassung ver—
heiratet hat,
die Beamtin auf Wiedereinstellung in den Staatsdienst
(öffentlichen Schuldienst) nicht rechnen lönne falls die
beabsichtigte Ehe nicht geschlossen werden sollte.
Liefext die entlassene Beamtin den Nachweis, daß sie sich
imnerhalb der dreimonatigen Frist verheiratet hat, so ist
ihr eine Zuwendung in Höhe der Abfindungssumme aus—
zuzahlen, die ihr nach &F 14 Abs. 8 zugestanden haben würde,
wenn sie am Taage ihrer Entlassung verheiratet gewesen
wäre.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.
Für die Verrechnung dex Zuwendung gelten dieselben Vor—
schriften, die für Abfindungssummen maßgebend sind.
Der Runderlaß vom 22, Sept. 1926 U III E 1884 U III D A
— (Zentralblatt S. 848, Pr. Bes. Bl. S. 169) über Abfin—
dungssummen an verheiratete Lehrerinnen der Volksschulen
und der öffentlichen mittleren Schulen ist sinngemäß auf
die Zuwendungen anzuwenden. Besonders ist auch daxauf
zu achten, daß die Zuwendung von der Körperschaft zu
gewähren ist (Landesschulkasse Schulverband, Landesmittelschulkasse
 Unterhaltsträger der Schule), die bis zu dem Tage
des Ausscheidens die Dienstbezüge gezahlt hat
7. Bei Zweifeln ist au berichten.

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