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Beilage zu der Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleite: Wilhelm Meister, Saarbr'cken
Nummer 15
Das Poltzeibeamtengesetz
(Schluß.)
Versorgung bei Entlassang uus beson—
deren Gründen. 8 46. (1) Wird einem kündbaren
Polizeibeamten mit einer Dienstzeit von mindestens sieben
Jahren das Dienstverhältnis auf Grund des 8 10 oder
15 Buchstabe b gekündigt, so soll ihm, sKün—
digungsgründe im Sinne der Buchstaben c und d ves 8 10
vorliegen, bei Würdigkeit und beim Vorliegen eines Be—
dürfnisses eine Versorgung bis zur Höhe des Entlassungs
geldes nach 8 43 Abs. 1 Buchstabe à gewährt werden.
(2) Ueber Würdigkeit und Bedürfnis entscheidet der
Minister des Innern.
Versorgung der Hinterbliebenen. 847.
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes an die
Hinterbliebenen der im Dienst gestorbenen Polizeioffiziere
und der kündbaren Polizeiwachtmeister beginnt mit dem
Ablauf des Sterbemonats, an die Hinterbliebenen der
——— mit Ablauf des Gnadenviertel—
jahres.
(2) Für die ersten drei Monate des Bezuges von Wit
wen⸗ und Waisengeld ist den Hinterbliebenen der während
ihrer Zugehörigkeit zur Schußzpolizei gestorbenen Polizei
offiziere und der kündbaren Polizeiwachtmeister zu ihren
Bezügen ein Zuschuß zu gewähren, so daß der Betrag er—
reicht wird, der dem Verstorbenen im letzten Monat an
Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, sonstige im
Staatshaͤushaltsplan besonders vorgesehene Zulagen und
Vergütuüngen, Frauenbeihilfe, Kinderbeihilfen usw.) zu—
stand. 8 15 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die
Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten,
vom 20. 5. 1882 (GS. S. 298) und seiner Abänderungen,
sowie das Gesetz, betreffend die Zahlung der Beamtenbe—
soldung und des Gnadenvierteljahres, vom 7.3. 1908 (GS
Z. 35) finden dabei keine Anwendung.
8 46. Stirbt ein Polizeioffizier oder ein kündbarer
Polizeiwachtmeister, so erhalten seine Witwe und seine
Waisen zur Erleichierung des Umzuges, soweit dieser aus
wirtschaftlichen oder beruflichen Gruͤnden erforderlich ist,
eine einmalige Umzugsentschädigung, wenn der Umzug
innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tode ausgeführt
wird. Die Umzugseutschädigung wird nach den für Ver—
setzte geltenden Bestimmungen und in Grenzen der für
den Dienstgrad des Verstorbenen zahlbaren Beträge ge—
währt.
(8) Die Vorschriften des 8 45 Abs. 2 und 3 gelten ent—
sprechend.
Zweiter Abschnitt. Versahren bei der Versorgung
der Schutzpolizeibeaniten und ihrer Hinterbliebenen.
8 49. (1) Die Versorgungsgebührnisse der kündbaren
Schußpolizeibeamten und ihrer Hinterbliebenen werden
durch die Regierungspräsidenten, in Berlin durch den
Polizeipräsidenten festgestellt. Die Regierungspräsidenten
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Oktober 1927
2. Jahrgang
können die Leiter staatlicher Polizeiverwaltungen mit der
Feststellung beauftragen.
(2) Dem Minister des Innern ist jedoch vorbehalten:
a) die erstmalige Feststellung des Ruhegehaltes und der
Unfallpension für Polizeioffiziere;
p) die erstmalige Feststellung des Witwen- und Waisen—
zgeldes und der Witwen- und Waisenrenten usw. der Hin—
terbliebenen der Polizeioffiziere;
c) die Feststellung der Kapitalabfindung für die Polizei—
offiziere.
850. Ueber die nach 8 49 getroffene Entscheidung ist ein
chriftlicher Bescheid zu erteilen und den Beteiligten zuzu—
tellen.
8 51. In Versorgungssachen steht der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten nach Maßgabe der Reichsverfassung
und nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. 5. 1861 (GS.
3. 241) offen.
852. (1) Gegen die Bescheide, in denen über eine Ver—
orgung entschieden wird, auf die kein Rechtsanspruch be—
teht, ist der Einspruch bis zum Minister des Innern zu—
ässig.
(2) Der Rechtsweg nach 8 51 ist in diesen Fällen ausge⸗
chlossen.
Dritter Teil. Uebergangs- und Schlußvorschriften.
8 53. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Diensistrafge—
etzes für die nichtrichterlichen Beamten gelten für die Be—
imten der Schutzpolizei und der Landjägerei bei der An—
vendung des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der
richtrichterlichen Beamten, vom 21. 7. 1852 (GS. S. 465)
die nachfolgenden Abweichungen (88 56 bis 57).
8 54. Geldbußen bis in Höhe von /30 des monatlichen
rundgehalts können verhäugen:
a) die Leiter der staatlichen Polizeiverwaltungen;
b) die Regierungspräsidenten;
o) die Oberpräsidenten hinsichtlich der ihnen unmittelbar
interstellten Polizei- und Landjägereischulen.
8 55. Die Ausübung der Strafbefugnisse kann in einem
»om Minister des Innern zu bestimmenden Umfang auf
Führer von Polizeikörpe-zn und eschulen oder andere
dienstvorgesetzte übertragen werden.
g 56. (9) Die Beschwerde gegen die Verfügung von
Irdnungsstrafen ist innerhalb vo.i 14 Tagen nach Bekannt—
zabe der Strafe an den Bestraften, jedoch frühestens am
Tage nach der Bekanntgabe, auf dem Dienstwege schriftlich
rder zu Protokoll anzubringen. Ueber Beschwerden gegen
die durch Führer von Polizeikörpern und -chulen verhäng—
en Strafen entscheidet derjenige der im 86514 genannten
Vorgesetzten, von dem die Ausübung der Strafpefugnisse
iach 855 an den Führer übertragen ist; er kann das Recht,
der Beschwerde abzuhelfen, auf Führer von Polizeikörpern
ind ⸗schulen übertragen. Gegen die Entscheidung des Lei⸗
ers einer staatlichen Polizeiverwaltung ist innerhalb eincs
MNonats die weitere Beschwerde an den Regierungspräsi
senten zulässig. Die Entscheidungen der Regierungspräsi
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