einen oder anderen jüngeren Beamten möglich ist, bei den
Eltern wohnen — umgetehrt: häufig muß er die Eltern in
seinen Hausstand aufnehmen.
Eine besonders hart empfundene Enttäuschung bringt die
Vorlage den außerplanmäßigen Beamten durch die
erhebliche HErabsetzung der Diäten. Sie ist in keiner
Weise gerechtfertigt. Einmal ist der außerplanmäßige Beamte
eine volle Arbeitskraft, die nach dem Grundsatz der Leistung
eine volle Bewertung beanspruchen kann, zum andern ist er
für seinen Lebensunterhalt ausschließlich auf sein eigenes Ein—
kommen angewiesen, da Zuschußmöglichkeiten von seiten der
Eltern oder anderer Verwaändten nur noch in den seltensten
Fällen bestehen. Meistens mußten schon während der Vorbe—
reitungsjahre mehr oder weniger hohe Verbindlichkeiten über—
nommen werden Auch wird es bei dieser Regelung den minder—
bemittelten Volksschichten beinahe unmöglich gemacht, ihre
Söhne und Töchter in die mittleren und höheren Beamten—
stellungen hineinzubringen, was dem Volksstaatsgedanken direkt
widerspricht. Bleibt es zudem bei der in der Regierungsvorlage
verfolgten Absicht, beim Wohnungsgeldzuschuß zwischen ver—
heirateten und ledigen Beamten zu unterscheiden, wodurch
wiederum die außerplanmäßigen Beamten in erster Linie ge—
troffen werden, so ergibt sich erst recht die Notwendigkeit, die
bisherige Diätenordnung in ihrer Gesamtauswirkung beizube
halien, um wenigstens in dem Haupteinkommensteil keine Ver
schlechterung eintreten zu lassen.
In der Anlage A zu dieser Eingabe haben wir die Aen-—
derungen am Wortlaut des Gesetzes zusammen—
gestellt, die sich aus dem von uns vertretenen Standpunkt er—
geben. Jeder Abänderung ist eine Einzelbegründung beigefügt.
Aus der in der Anlage B aufgenommenen Gehaltstafel sind die
Gehaltssätze zu ersehen, die wir nach gewissenhafter Prüfung
der wirtschaftlichen Verhältnisse für notwendig halten, um den
einzelnen Beamtengruppen, insbesondere auch denen der un—
tersten Schichten. diejenige Lebenshaltung zu ermöglichen, die
in der Regierungsbegründung als berechtigt und notwendig
dargetan ist.
VONDEEREBUNDESLEIIVNG
Saarbrücken, den 24. Oktober 1927.
An die Regierungskommission des Saargebietes,
Generalsekretariat,
A. G. Rr. 117. 10. 27.
Wir bitten dringend, ernstlich zu prüfen zu wollen, ob die
Finanzlage des Reiches nicht entgegen der in der Regierungss—
»egründung aufgestellten Behauptung ein Hinausgehen über
zie in der Regierungsvorlage enthaltenen Gehaltssätze in der
Richtung unseres Vorschlages gestattet. Der sich aus der Um—
rechnung der von uns aufgestellten Gehaltstafel (Anlage B,
etzte Seite) ergebende Realwert dieser Sätze zeigt deutlich, wie
»escheiden auch dann noch die Lebenshaltung der Beaniten
aleiben wird; drückend ist sie auch in der Zukunft bei vielen,
venn keine Erhöhung der in der Regierungsvorlage vor—
gesehenen Gehaltssätze, von denen wir Anfangs- und End—
gehälter ebenfalls in Indexmark umgerechnet haben (Anlage B
etzte Seite), vorgenommen wird.
Weiter wird in der Gehaltstafel der Nachweis erbracht,
daß auch beim Eingehen auf den in der Regierungsvorlage vor—
gesehenen Gruppenplan die Ersetzung der Stellen—
zulagen durch Errichtung von Beförderungs—
zruppen, die weitere Zusammenlegung von Be—
soldungsgruppen und eine genaue Tarifklasen—
einteilung nach Gehaltssätzen durchaus möglich ist,—
diese Möglichkeiten sind nicht an die Höhe der in der Gehalts—
tabelle aufgeführten Gehaltssätze gebunden, können vielmehr
ruch innerhalb der Regierungsvorlage durchgeführt werden
Wir bitten
den Reichstag, die Regitungororiage im Sinne unserer
Ausführungen umzuarbeiten, damit das von der Reichs—
regierung vom Reichstag und von uns erstrebte Ziel,
durch eine umfassende Besoldungsneuregelung den Be—
amten einen bescheidenen Ausgleich für die schweren Ent—
behrungen der Vergangenheit zu gewähren, ihre wirt—
schaftliche Lage für die Zukunft etwas zu erleichtern und
die Mängel des Besoldungsgesetzes von 1920 durch einen
besseren Aufbau zu ersetzen, in stärkerem Maßke als in der
Regierungsvorlage erreicht wird
Anmerkung: Die in der Eingabe erwähnten Anlagen
werden wir noch nach Eingang veröffentlichen. Schriftleitung.
Mit Bezug auf diese Sachlage und die von der Regierungs—
kommission im Artikel 3 der Abrede von Baden-Baden über—
nommenen Verpflichtungen, bitien wir daher erneut die Regie—
cungskommission. die gleichen Vorschüsse auf die Be—
soldungsneuregelung auch im Sagargebiet mit
Wirkung vom 1.Oktobeer 1927 zu zahlen.
Schließlich vermissen wir in dem Schreiben die Entscheidung
der Regierungskommisston über unsere wiederholt und auf
Hrund der Abrede von Baden-Baden berechtigt vorgelegten An—
äge auf Durchführung der früheren Hilismaßnahmen des
Reichs,
der Notzuwendung vom Dezember 1026
und der den Vorschußzahlungen im Reich unmittelbar voraus⸗
gegangenen
besonderen Unterstützungsmaßnahmen.
Wir bitten die Regierungskommission, angesichts der außerge⸗
vöhnlichen Notlage der Saarbeamtenschaft nunmehr diese Zah—
lungen nicht mehr länger vorzuenthalten und baldiast einen ent⸗
prechenden Beschluß herbeizuführen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände des Saargebietes:
Beamtenbund des Saargebietes.
Vereinigung der höheren Beamten des Saargebietes.
Verband der Büroangestellten und Beamten des Saargebietes.
Bund der techn. Angestellten und Beamten.
BGewerkschaft Deuticher Eisenbahner e. V.
Verband Deutscher Techniker.
J. A.:
Schneider
Saarbrückenl,
Schloßplak 15.
Betrifft: Vesoldung.
Wir bestätigen den Eingang des Schreibens der Regierungs—
kommission GS. Nr. 4808A vom 14. Oktober 1927 betr. Besol—⸗
dungsneuregelung und gestatten uns, folgende Stellungnahme
ergebenst zu unterbreiten:
Zunächst begrüßen wir den Beschluß der Regierungskommis—
sion, durch die Auszahlung von Vorschüssen den Beamten der
Gruppen jbis 1IX die Beschaffung der Wintervorräte zu erleich—
tern. Wir müssen jedoch bedauern, daß diese Maßnahme nicht
auf alle Beamten ausgedehnt und dadurch nicht auch der
schwierigen Wirtschaftslage der meisten Beamten der Gruppe X
und höher Rechnung getragen worden ist.
Im weiteren steüen wir fest. daß die Regierungskommission
vorläufig einen Teil des Diensteinkommens der
Reichsbeamten — die mit Wirkung vom 1. Ottober 1927
bis zur Verabschiedung des neuen Besoldungsgesetzes zu zahlen—
den monatlichen Vorschüsse — den Beamten des Saargebietes
nicht gewähren will,
Hierzu gestatten wir uns, auf folgendes hinzuweisen:
Die Vorschußzahlungen auf die Besoldungsneuregelung sind
durch Gesetzesakt angeordnet worden (Reichsbesoldungsblatt Nr.
20 für 1827). Sie werden ohne Rücksicht auf das endgültige Er—
gebnis des neuen Besoldungsgesetzes bis zu dessen Verabschie—
dung in gleicher Höhe und laufend monatlich gewährt. Sie
stellen somit schon heute einen festen Besoldungsbe
standteil dar, und zwar für jeden Beamten.
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