Full text : 2.1927 (0002)

günstig Das läßt die Regelung erkennen, wie sie in Preußen
bei den Gruppen 2b und 4b vorgesehen ist und wie sie nun—
mehr auch für die Reichsbeamten in dem Beichluß des Reichs—
rats zum Ausdruck kommt. Die Staffelung der Stellen—
zulagen innerhalb der gleichen Besoldungsgruppe führt zu einer
weilgehenden Differenzierung; man kann auf diesem Wege aus
einer Gruppe ohne Mühe fünf oder mehr Gruppen ent—
wickeln. Daß damit die allgemeine Dienstfreudigkeit nicht ge—
hoben wird, liegt klar auf der Hand. Die Jagd nach Siellen—
zulagen wird innerhalb der einzelnen Verwaltungen zunächst
zwar hier und da zu dem in der Begründung erhofften Anreiz
zur Anspannung aller Kräfte führen, daneben aber manchen in
die Versuchung bringen, minderschöne Tugenden zu entfalten,
um auf sich aufmerksam zu machen. Bei den jährlichen Etats—
beratungen werden die Versuche zur Einführung, zur Erhöhung
und zur Vermehrung der Stellenzulagen immer zahlreicher wer—
den und zwangsläufig zu regelmäßzigen Auseinadersetzungen
grundsätzlicher üund finanzieller Att führen, so daß auch das
Parlament wenig Freude an dieser Neuerung erleben wird.
Was mit der Slellenzulage erreicht werden soll, ist mittels
Beförderungsgruppen ebensogut durchzuführen, ohne
daß die Schattenseiten der Stellenzulagen damit verbunden sind
Die Abgellung höherwertiger Tätigkeit durch Beförderung in
eine Besorderungsgruppe entspricht mehr dem Beamtendienst
als die Zubilligüng einer besonderen Zulage, die sich mehr der
Uebung in der fresen Wirtschaft anpaßt. In der von uns auf—
weee Gehaltstabelle (Anlage B) haben wir den Nachweis
erbracht, daß es durchaus möglich ist, die Stellenzulagen durch
Beförderungsgruppen zu ersetzen, auch innerhalb des Gehalts—
schemas der Regierungsvorlage. Wird, dann im 87 des Gesetzes
bestimmt, daß deim Aufrücken in diese Gruppen das bisherige
Besoldungsdienstalter beibehalten wird, so kommen die Be⸗
amten sogleich in den vollen Genuß der Aufbesserunga. agenau
wie bei den Stellenzulagen
Wie ein Ueberblick über den Gesamtgruppenplan ergibt, ist
die Regierung bei seiner Aufstellung nicht immer den in der
Begründung für den Umbau angegebenen Grundsätzen gefolgt
Insbesondere gilt dies für die Beamten des mittleren Dienstes
ür die Assistenten- und Sekretärklasse. Hier hat keinerlei Zu
ammenlegung stattgefunden, wie das beispielsweise bei den Be
miten des hoͤheren, des gehobenen mittleren und des Amts
gehilfendienstes geschehen ist. Es ist vielmehr die bisherige Drei
leilung in Vetriebsassistenten, Assistenten und Sekretäre in
hollem' Umfange beibehalten worden. Darüber hinaus find die
Betriebsassistenten nach unten gedrückt und um zwei Gruppen
von der Ässistentenstellung, ihrer Grundstellung getrennt wor⸗—
den. Außerdem wurde der E von den Beamten des geho—
benen miltleren Dienstes erheblich vergrößert. Daß. vom Stand⸗
punkt der Regierung gesehen, keinerlei Siellenzulagen für diese
daufbahnen vorgesehen sind, verschärft den Eindrudk der Zurück—
seßzung Ebenso wie bei den übrigen Laufbahnen ist auch hier
eine Zusammenlegung möglich, und sie ist notwendig.
wenn mnan nicht von vornhetein eine nicht in das neue System
passende Gruppierung, die zudem eine der größten Beamten—
chichten umfaßt, einfügen will. In einer Gehaltstabelle
ind daher die Beamten dieser Laufbahnen zusammengefaß:
worden, entsprechend dem in der Regierungsbegründung auf—
gestellten Grundsatz, daß Beamte mit gleicher Taͤtigkeit — das
krifft auf die Betriebsassistenten, soweit es sich um geprüfte
Beamte handelt, die Assistenten und Sekretäre zu — nicht auf
mehrere Besoldungsgruppen verteilt werden sollen, sondern in
einer Gruppe zu vereinigen sind. Die Verteilung von Beamten
mit gleicher Tätigkeit auf mehrere Besoldungsgruppen sieht die
Regierung als eine der bedenklichsten Erscheinungen der gel—
tenden Besoldungsordnung an. Trotzdem soll sie für die ge—
hnannten Beamten auch in Zukunft bestehen bleiben.

ulagen ausstattet, um die geldliche Uebereinstimmung wieder—
jerzustellen.
Die Abgrenzung der Tarifklassen bein Ortszuschlag
ist nach dem Gesichtspunkt: Wahrung des Besißzstan—
Res, erfolgt. Dabei ist der Grundsatz: nach
sßehaltsshätzen, verwischt worden. Das scheint uns be—
denklich zu sein. Es sieht nach Willkür aus und kann zu einer
Entwicklung führen, die aus der Tarifklasse schließlich eine
Rangklasse macht.
In der Frage des örtlichen Ausgleichs verfolgt die
Kegierung die Absicht, zum reinen Wohnungsgeldzuschußsystem
iberzugehen, was auch in der Begründung ausdrucklich gesagt
pird. Der durch das Besoldungsgesetz von 1920 eingesührte
Ortszuschlag soll also beseitigt werden. Von einem Ausgleich
zer örtlichen Verschiedenheiten in den allgemeinen Lebens—
»edingungen soll damit endgültig Abstand genommen werden.
Darüber hinaus soll nicht der volle Wohnungsaufwand berück—
ichtigt werden, sondern nur ein Wohnungsgeldzuschuß in
ßetracht kommen. Dies würde eine Verschlechterung gegenüber
»em Gesetz von 1920 in doppelter Beziehung sein. Sie wird
»amit begründet, daß die außerhalb der Wohnungsmiele liegen—
den örtlichen Unterschiede praktisch nicht erfaßt werden könnten.
Fin an und, für sich als gerecht anerkanntes System mit dem
Zinweis auf technische Schwierigkeiten abzutun, erscheint uns
venig überzeugend. Zudem kann auch die, Wohnungsmiete in
iner Zeit gesetzlich festgesetzter Mietpreise keinen den wirklichen
Lerhältnissen gerecht werdenden Maßstab abgeben Ein solches
Berfahren muß zu Mängeln von erheblichem Umfange führen
ind hat auch zu solchen geführt. Technische Schwierigkeiten auf
der einen Seile, technische Schwierigkeiten aber auch auf der
inderen Seite! Die Beamtenschaft kann die Beseitigung des
Irtszuschlages zugunsten eines Anderen als unzulänglich an—
»rkannten Systems, bevor alle Verbesserungsmöglichkeiten er—
chöpft sind, nicht verstehen. Wir müssen die Einführung des
Wohnungsgeldzuschuffes als einen Rückschritt in zweifacher Be—
iehung bezeichnen und die Wiederherstellung des Ortszuschlags—
ystems in verbesserter Form verlangen. Sollte es trotzdem beim
Pohnungsgeldzuschuß verbleiben, so kann kein Zweifel darüber
»estehen, daß dann die örtlichen Sonderzuschläge nicht nur in
ollein Umfange beibehalten, sondern ausgebaut werden müssen,
im auf diese Weise den fehlenden Ausgleich aller sonstigen ört—
ichen Unterschiede zu schaffen
Eine besondere Schädigung stellt die in der Regierungs—
orlage vorgesehene Regelung für viele Inhaber von Dienstvohnungen
 dar. Bei zaäahlreichen Beamten wird die ge—
amte Gehaltsaufbesserung durch den bedeutend höheren Betrag,
en sie kuüͤnftig für die Dienstwohnung zu zahlen haben, auf—⸗
zewogen, ja, in einer Reihe von Fällen ist sogar eine Verrin—
zerung des Gesamteinkommens damit verbunden Auch ist es
ingerechtfertigt, für Dienstwohnungen, die entweder zu klein
der minderwertig sind, oder wegen ihrer Lage mit Unannehm—
ichkeiten verschiedenstet Art verbunden sind, ohne Rücksicht guf
den Mietwert, den sie für den Inhaber besitzen, den vollen
Wohnungsgeldzuschuß anzurechnen, wie es die Regierunasvor—
age vorsieht.
Eine ähnliche Schädigung trifft die ledigen Beamten,
ür die nach der Regierungsvorlage der Wohnungsgeldzuschuß
er nächstniederen Tarifklasse, nach dem Reichsratsbeschluß nur
zie Hälfte des Satzes der für sie zuständigen Tarifklasse gewährt
verden soll. Auch diese Differenzierung, durch die dem ledigen
ßeamten mit der einen Hand mehr genommen werden soll,
ils ihm mit der andern duürch den Einbau des Frauenzuschlags
Jjegeben wird, kann von uns nicht als berechtigt anerkannt wer⸗
en. Für die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses ist einerseits
zie Höhe des Grundgehalts, wenn auch in der Vorlage etwas
—Eo———— Daneben noch
die Frage des Wohnbedürfnisses, gemessen am Familienstand
zes Beamten, aufzuwerfen und sie lediglich zum Nachteil des
cdigen Beamten kösen zu wollen, ist eine etwas gewaltsame
Aonftruktion. Zum mindesten müßte der planmäßig angestellte
iltere Beamte dem verheirateten Beamten gleichgestellt werden,
za sich sein Wohnbedürfnis im allgemeinen kaum von dem des
d14 vnterscheidet. Auch er kann nicht mehr. wie es dem

Auch die Aufteilung der bisher in der Besoldungsgruppe 4
— alt — eingestuften Beamten in die neuen Gruppen 9
und 10 scheint uns nicht berechtigt zu sein Abgesehen davon,
daß die Diensttätigkeit dieser Beamten im großen und ganzen
gleichwertig ist, ist es auch keine Vereinsachung, wenn man die
Beante erst auseinanderreißt und dann die, in die niedrigere
Grüppe Leingestüften Beamten zum Teil wieder mit Stellen—

ex qgeqen mopatlicue katen

sessschies. deduemlichnei. —IIEL

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