Vielmehr finden auf diese Zahlungen die Vorschriften des
z 73 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, nach denen
hei einmaligen Zahlungen in jedem Falle als Steuer ab—
zuziehen sind: bei Ledigen 10v. H., bei Verheirateten
3. v. H., ferner für jedes zu berücksichtigende Kind 1 v. H.
weniger. Jedoch ist bei Steuerpflichtigen, die ihre Bezüge
während des aanzen Kalenderjahres 1926 aus der gleichen
öffentlichen Kasse erhalten und deren Jahresgesamtbezüge
uinter Einrechnung der oben bezeichneten Notzuwendung den
Betrag von 1200 RM. nicht übersteigen, die Notuzwendung
teuerfrei auszuzahlen.
5. Soweit für den Monat Dezember 198 für verstorbene
Beamte Gnadenbezüge gezahlt worden sind, wird die Not—
zuwendung aus dem auf Dezember 1826 entfallenden Teil
des Gnadenbezugs errechnet. Die Notzuwendung gehört
nicht zu den Dezemberbezügen, aus denen etwaige Gnaden-—
für die Monate Januar bis März 1920 errechnet
verden.
6. Bei vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten wird
die Notzuwendung aus dem vollen (um den einbehaltenen
Behaltsteil nicht gekürzten Monatseinkommen errechnet und
voll gezahlt.
7. Wartegeld. und Ruhegehaltsempfänger usw., die im
zffentlichen Dienst wiederbeschäftigt sind, erhalten die Not—
zuwendung unter Zugrundelegung des vollen Wartegeldes,
Kuhegehalis uswe; der von der Behörde, bei der sie wieder⸗
beschäftigt sind, au zahlende Betrag wird hierauf angerechnet.
Bezieht der Wiederbeschäftigte als solcher Bezüge der
GBruppe XIII und höhere, oder Bezüge, die das Endgehalt
der Gruppe XII übersteigen, so erhält er keine Notzu⸗
wendung.
8. Halbwaisen, deren Mutter kein Witwengeld bezieht,.
werden wie die Vollwaisen behandelt.
9. Soweit nach dem Erlaß vom 15. September 1924
Reichsversorgungsbl. S. 138) für die Zahlung der, Warte—
gelder, Ruhegehälter und Dinterbliebenenben ge di Ver⸗
2228 orgungsämter zuständig sind, liegt diesen auch die Berech—
Ausführungasanweisuug aum Erlaß rung uͤnd Zahlung der genanten Notauwendungen ob.
(NRotmaßnahmen für Beamte usw.) 10. Die Versorgungsberechtigten der Reichswehr, die lau—
1. Ru den Gesamtbezügen unter Nr. 1a. a. O gehören ende Uebergangsgebührnisse nach dem Wehrmachtwersor⸗
die Bezüge, die die Beamten usw. der gleichen Behörde und Jungsgesetz beziehen, erhalten die Notzuwendung entspre⸗
am aleichen Orte regelmäßig erhalten, nicht aber persönliche hend den für die Ruhegehaltsempfänger geltenden Bestim—
Zulagen einzelner Beamten usw. wie z. B. Trennungsent- mungen.
schädigungen, Tagegelder, Nachtdienstzuschläge, Bordgebühr— 11 Die Zuwendung wird nur an Angestellte der Reichs—
nisse GBorde und Maschinenzulagen) und ähnliches. »erwaltung gezahlt, deren Dienstverhältnis an einem Tage
2. Die Hähe der Notzuwendungen wird aus den für den n Dezember 1926 vor dem Zahltage noch hestand und zwi.
Mongal Dezember 1986 falfächlich zustehen den Brutichezügen hen dem 1. April und J. Dezember 198 mindestens
rechnet in jedem Falle werden jedoch mindestens die utes . Tage — gegehenenfalls auch mit Unterbrechungen —
Nr. 3Ziffer 1 hoöchstens die unter Nr. 2 Ziffer 2a. a ge- Imfaßt hat; bei stundenweiser Entlohnung, oder wenn der
nannten Betrage gezahlt. nee — — 83 Je ß8
3. a) Beamten u. — F. üge ir .Nonatsbezug eines entsprechenden Angestellten mi m
ber n eeie e re Peen Grundvergütunassatz des Vergeunggruhe b
—— aus der Kasse zu oblen die den überwie R kommt die Gewährung der Zuwenduna nicht in
ewnen 5 Gremtetommen⸗ zahlt. Das unter den Tarifvertrag für die Krankenschwestern
ngestellten, die im Monat Dezember 1926 nacheinane in den Krankenanstalien des Reichs vom 27. Juli 1925
der Gei Entlassung und anschließender Wiedereinstellung) fallende Pflegepersonal ist für die Gewährung und Be—
Bezüge aus mehreren Kassen erhalten, ist die Notzuwendung nessung der Notauwendung den Angestelllen der Vergü—
—F Vehrdet zahlen, bei der der Angestellte zuerst im bungegruppe IIIund IV dleichzustellen, der Monatsbezug
e 198 bheschüftiat war. ist ohne Abzug des Beköstigungsgeldes und der Wohnungs-1.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Vorschriften des vergütung zugrunde zu legen.
Einkommenssteuergesetzes vom 10. Augaust 1925 eine Befrei— Allen im Monat Dezember 1026 in einem Lehrverhältnis
ung der Notzuwendung vom Steuerabaug nicht zulaisen. aum Reiche stehenden Angestelltenslehrlingen ist ohne Rück—
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