VONDERBUNDESLEIIVUNG
Regierungskommission des
Saargebietes
13. 10. 27 DeW
Anlage zum Beschluß der Regierungskommission vom 12. Ott
1927 betr. Zahlung eines rückzahlbaren Vorschusses an die Be—
amten und Angestellten der Regierungskommission.
Es erhalten:
J. Etatsmäßige Beamte. verheiratet ledig
Gruppe 1TV 275 Frs. 220 Frs
Gruppe VIAIX 330 Frs. 275 Frs
Generalsekretariat
G. S. Nr. 4808/A.
Saarbrücken, den 14. Okt. 1827.
-chloßplatß 15
An die
Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände des Saargebiets F
zu Händen des Beamtenbundes II. Diätare.
Saarbrücken 3 Gruppe 1IX 220 Frs. ohne Unterschied.
Königin-Luisenstraße 30/1 III. Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
Die Regierungskommission hat in der Angelegenheit der neuen Gruppe I-Ix 2 v. 8des Monatsbetrages
Besoldungsordnung der Beamten in ibrer letzten Sitzung fol. unter Ausschluß der Frauen- Kinderzulagen (Sozial⸗
gendes beschlossen: zulagen)
Solange die im Reich beabsichtigte Besoldungsordnung nicht IV. Lohnangestellte. verheiratet ledi
endgültig durchgeführt ist, sieht sich die Regierungskommission — V Frs 175
nicht in der Lage, irgendwelche Maßnahmen in Bezug auf die pp —
Einführung dieser Besoldungsordnung im Saargebiet zu treffen. Gruppe VIAIX 380 Frs. 27s Frs
Sie kann somit auch keine Vorschüsse auf eine dieserart noch un- Bemerkung:
bestimmte Besoldungstegelung leisten. 1. Diese Vorschußzahlungen unterliegen wie die übrigen
Um jedoch den Wünschen der Beamtenschaft nach Moglichleit dienstbezge dem Steuerabzug.
Rechnung zu tragen, wird die Regierungskommission Vorschüsse
gemäß anliegender Aufstellung, zur Erleichterung der Beschaf— 2. Lohnangestellte, die am 1. Oltober 192 noch nicht ein Jahr
fung des Winterbedarfs, an ihre Beamten baldigst zur Aus- im Dienste der Regierungskommission sich befanden, sowie nicht
zahlung bringen. volljährige Angestellte erhalten diese Vorschußzahlungen nicht.
3. Die Auszahlung des rückzahlbaren Vorschusses hat sofort zu
erfolgen.
Der Generalsekretär
der Regierungskommission des Saargebietes:
Pierrotet.
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