(2) Die wissenschaftlichen Assistenten mit planmäßigen
Vergütung bei Wissenschaftlichen Hochschulen (Universitäten
Tovnischen, Landwirtschaftlichen, Tierärztlichen, Forstlichen
Hochschulen und der Bergakademie) und die ihnen gleich—
gestellten Hilfskräfte bei —— Hochfchulen, An⸗
stalten und Instituten erhalten eine Grundvergütung und
den Wohnungsgeldzuschuß nach Anlage 4.
(3) Den unverheirateten Polizeianwärtern wird ein
Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt.
(4) 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3. 82 Absatz 1, 88 5
bis 13 und 21 gelten sinngemäß.
(5) Beim Uebertritt eines Stellenanwärters aus einer
o in eine andere ist F 3 Absatz 5 finngemäß anzu⸗
wenden.
8 15.
(1), Das Aufrücken in der Grundvergütumg bann einem
nichtplanmäßigen Beamten versagt werden, wenn sein dienst—
liches oder außerdienstliches Verhalten in erheblichem Maße
zu beanstanden ist.
(2) Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu
geben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel zu
zußern. Wird das Aufrücken versagt, so sind dem Beamten
die Gründe hierfür schriftlich zu eröffnen.
(3) Gegen die Verfüqung steht dem Beamten die Be—
schverde an die oberste Verwaltungsbehörde zu, sofern sie
nicht von dieser sebbst erlassen ist.
(4) Nach Behebung der Anstände ist der vorläufig ver—⸗
sagte Grundvergütungssatz zu gewähren, und zwar vom
Ersten des Monats an, in dem die Bewilligungsverfügung
ergeht. Nur aus besonderen Gründen ist die Gewährung
von einem früßeren Zeitpunkt an zulässig. Sie bedarf der
Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde.
(5) Die einshweilige Versagung der Aufrückung hat für
sich allein nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für
das Aufsteigen in die nächsthöhere Vergaütungsstufe hinausgeschobhen
wird
816.
(1) Das Anwärterdienstalter der nichtplanmäßigen Be—
amten beginnt mit dem. Tage, von dem gn der Beamte nach
erlangter Befähigung für das Amt endgültig in den Staats
dienst übernommen ist, soweit in diesem Gesetz oder in den
Ausführungsbestimmungen dazu nichts Abweichendes be⸗
timmt oder zugelassen ist. Von diesem Zeitpunkt an sind die
Zeitabschmitie für das Verbleiben in den Grundveraütungs
ätzen zu rechnen.
(2) Die Anwärterdienstzeit soll fünf Jahre, bei Ver—
sorgungsanwärtern vier Jahre, nicht übersteigen. Ist ein
Zivilanwärter bis zur Vollendung des fünften Anwär—
lerdienstjahres, ein Versorgungsanwärter bis zur Vollen
dung des vierten Anwärterdienstjahres, noch nicht plan—
mäßig angestellt, so erhält der Zivilanwärter vom Beginn
des sechsten, der Versorgungsanwärter von Beginn des
fünften Anwärterjahres an eine Grundvergütung in Höhe
des Anfangsgrundzehalts derjenigen Besoldungsgruppe
in der er beim regelmäßigen Verlaufe seiner Dienstlauf—
bahn zuerst planmäßig angestellt wird. Die Zahl der in
den Vorbereitungsdienst einzuberufenden Anwärter
(Dienstanfänger) ist alljährlich von dem Fachminister im
Einvernehmen mit dem Finanzminister derart festzusetzen
daß der Vorschrift im Satz 1 nach Möalichkeit Rechnung
getragen wird.
(3) Versorzungsanwärter erhalten ein um ein Jahr
derbessertes Anwärterdienstalter.
817.
Einem planmäßigen Beamten, der zu den Anwärtern
ür eine andere Stelle übertritt, kann zur Vermeidung von
härten das zuletzt bezogene Diensteinkommen seiner plan—
mäßigen Stelle (Grundgehalt und Wohnungsgeldzuschuß,
letzterer jedoch nach dem Satze des neuen dienstlichen Wohn—
sißzes berechnet) bis zum Aufsteigen in der Grundvergütung
rach Maßgabe der Anlage 3 oder bis zur planmäßigen An⸗
tellung in der neuen Stelle als Grundvergütung und
Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden.
III. Uebergangsvorschriften.
8 18.
Die Einweisung der in der Besoldungsordnung auf⸗
deführten, am 30. September 1927 im Amte gewesenen
Beamten in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Bezuge
ꝛrfolgt nach Maßgabe eines vom Finanzminister im Ein—
men mit den Fachministern aufgestellten Stellen—
planes.
819.
Das Besoldungsdienstalter der zur Zeit des Inkraft—
tretens dieses Gesetzes im Amte befindlichen planmäßigen
Beamten ergibt sich aus den den einzelnen Besoldungs—
zruppen der Besoldungsordnung beigefügten Ueberleitungs—
hestimmungen. Die dort vorgesehenen Verkürzungen des
Besoldungsdienstalters dürfen jedoch acht Jahre nicht über—
teigen. Soweit in diesen Ueberleitungsbestimmungen eine
Regelung nicht getroffen ist, bestimmt der Finanzminister
das Besoldunasdienstalter
820.
(1) Das Anwärterdienstalter der zur Zeit des Inkraft—
tretens dieses Gesetzes im Dienste befindlichen nichtplan—
mäßigen Beamten wird um zwei Jahre verbessert. Ihnen
wird bei der ersten planmäßigen Anstellung (83 dzre 2)
die im nichtplanmäßigen Beamtenverhältnis in derselben
Dienstlaufbahn zwischen dem Beginn des Anwärterdienst—
ilters und der ersten planmäßigen Anstellung liegende
zeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet, soweit sie
Inee Jahre, bei Versorgungsanwärtern sechs Jahre über—
eigt.
(2) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
ils Stellenanwärter im Dienste befindlichen nichtplän—
mäßigen Beamten findet die Vorschrift des8 16 Abs. 2
Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Grund⸗
dergütung auch über das Anfangsgrundgehalt hinaus nach
Dienstaltersstufen mit zweijähriger Aufrückungsfrist wei—
ersteigt. Die Grundvergütung steigt jedoch nicht über die
Dienstaltersstufe des neuen Grundgehalts hinaus, die das
zisherige Endgrundgehalt (einschl. Zuschlag und Frauen—
heihilfe) derjenigen Besoldungsgruppe erreicht, in der der
Stellenanwärter beim regelmaͤßigen Verlauf seiner Dienst⸗
laufbahn zuerst planmäßig angestellt wäre. Daneben er—
jalten die Stellenanwärter den ihrer Vergütungsstufe ent—
prechenden Wohnungsgeldzuschuß.
IV. Schlußvorschriften.
821.
(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus ge—
zahlt. Der Finanzminister kann bestimmen, daß die
Dienstbezüge der planmäßigen Beamten bei Ueberweisung
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