Full text : 2.1927 (0002)

Der Beomtenbugnd

Der Beamtenbund erscheint wöchent⸗-lich
 einmal, und zwar Samstags.
Redaktionsschluß, auch für Anzeigen,
drei Tage vor dem Erscheinungstage.

Zeitschrift
des Beamtenbundes
des Saargebietes

Bei Beftellung durch die Post Be—
zugspreis monatlich 3.— Franken.
Anzeigenptrteis: Die fünfgespallene
 Nislime“ tzeile 0.50 Frs.

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2. Jahrgang
—* ——

Saarbrücken, den 29. Januar 1927

Nummer 5

Imtmer

r

otign!

Wir haben schon einmal Gelegenheit nehmen müssen, da—
eauf hinzuweisen, in welchem Sinne man sich mit der Be—
kreuungsaktion der Beamten beschäftigt. Wenn auch inzwi—
schen einige Zeit ins Land gegangen ist, so zeigen aber die
Entschließungen von Wirtschaftsgruppen, die Behandlung
der Frage in den örtlichen Vertretungen, die Mitteilungen
in den Tagesgzeitungen, daß die Frage immer noch nicht zur
Ruhe kommen will. Wenn wir aber heute uns noch einmal
mit der Frage beschäftigen müssen, so veranlaßt uns dazu
nachstehende Entschließung des Vorstandes der Zentrums—
partei, die in der „Saarbrücker Zeitung“ und der „Kölnischen
Zeitung“ dieser Tage veröffentlicht wurde.
„Die Betreuungsaktionhatbeider Bevöl—
kerung des Saargebiets größte Erregung
und Erbitterung hervorgerufen. Der Vor—
—D
Betracht kommenden Regierungen die For—
derung, zu der ganzen Frage erneut Stel—
bung zu hehmen und eine Lösung zu finden,
welche die notwendige Beruhigung der Be—
bölkerung wieder herbeiführt. Bis zur Lö—
jung dieser Frage empfiehlt der Vorstand
den Zentrumsvertretern, in den kommunatlen
 Körperschaften endgültige Beschlüsse
über die Auszahlung von Betreuungszu—
lagen aus kommunalen Mitteln nicht zu
hassen“ (Gesperrt von der Red.)
Es it und bleibt eine tiefbedauerliche Erscheinung und
kennzeichnet schlaglichtartig die ganze Einstellung gewisser
Kreise gegenüber der Beamtenschaft, daß man sie ruhig
ihrem Schicksal überläßt, wenn es ihnen schlecht geht —
vielleicht tut man noch ein Uebriges — sich aber sofort zum
Wächter der öffentlichen Moral berufen fühlt, wenn die
Lage sich einmal zu ihren Gunsten verschiebt. Und gerade,
weil man die Verhältnisse nicht beurteilen will, wie sie sind,
naämlich von ihrer Rechisgrundlage aus, müssen wir um so
entschiedener daran festhalien und sie immer wieder betonen.
Veamtenrecht ist allerdings ein Kapitel, das an und für sich
schon auf nmonche Teute wirkt, wie das rote Tuch auf den
Stier. Das kann uns aber nicht abhalten, die rechtliche
Seite der Betreuungsattion noch einmal darzulegen.
Wenn Maßnahmen einer Regierung Erregung und Er ˖
bitlerung herborrufen, so kann das zwei Ursachen haben
Entweder bedeutet die Handlung der Regierung in sich ein
Unrecht, oder aber die Kreise, in denen Erregung und, Er
bitterung herrscht, gehen bei ihrer Beurteilung von falschen
oranssetzungen aus. so daß sie naturnotwendig zu falschen

Ergebnissen kommen müssen. Untersuchen wir von diesen
Sesichtspunkten ausgehend die Frage der Betreuungsaktion.
Die Betreuungsaktion der Reichsregierung ist nicht etwa
ein Willkürakt, der vollzogen wurde, um aus irgend einem
rüben Grunde einer kleinen Gruppe auf Kosten der Allge—
meinheit besondere Vorteile zuzuschieben; sondern die Be—
reuungsaktion ist nur die praktische Folgerung aus längst
zegebenen Versprechen. Die zuständige Reichsregierung
hersprach 1920 den übertretenden Saarbeamten, daß ihnen
rus ihrem Dienste im Sagargebiet kein Schaden erwachsen
olle. Das war ein amtlich gegebenes Versprechen. Das gilt
in einem Rechtsstaat, muß gelten und muß auch im gegebe—
nien Falle eingelöst werden. Müssen wir auch noch nach
veisen, daß uns aus dem Dienst im Saargebiet Schaden ent⸗
tanden ist? Für die, die es vergessen haben sollten, oder
»enen es zu wissen vielleicht unzweckmäßig ist, sei daran
»rinnert, daß im letzten Sommerhalbjahr unser Gehalt zwi—
chen — der Reichssätze schwankte. Man kann auch
der Beamtenschaft nicht vorwerfen, daß sie sich unberechtigter—
veise an die Reichssregierung gewandt habe. Auf allen We—
gen versuchten die Beamten bei der Saarregierung ihr Recht
zu erlangen. Erst als die Anrufung des Gerichtes und des
Lölkerbundes keine Entscheidung brachten, rief sie unter Be—
rufung auf den oben erwähnten Regierungsbeschluß die
Reichsregierung um Hilfe an. War das etwa ein zu miß;
zilligender Schritt? Darf die Beamtenschaft nicht ihre be—
rechügten Interessen vertreten? Das Recht dazu werden
wmir uns zu keiner Zeit und von keiner Seite abstreiten
assen. Wenn man die Agitation verfolgt, die mit der Frage
»er Betreuung betrieben wird, dann kommt man zu dem
Ergebnis, daß die die lautesten Rufer im Streit sind, die
ich am wenigsten eines solchen Rechtes begeben würden, und
die gerade darum, weil sie für ihr Handeln und Fordern
teine Rechtsgrundlage haben, glauben, sie durch lautes
Schreien nach Gerechtigkeit ersetzen zu müssen. Wenn da—
nals die Reichsregierung auf die Hilferufe der Saarbeum⸗
en hörte und durch die Verhandlungen in Baden-Baden
den Beschluß faßte, die Saarbeamtenschaft direkt finanziell
zu unterstützen, da beging sie nichts Unrechtes, sondern löste
nur ein gegebenes Wort ein. Das Reich hat wiederholt schon
n ähnlich gelagerten Fällen Mittel zum Ausgleich von
därten zur Verfügung gestellt; ich erinnere nur an die Maß-Jahmen,
 die zum Wohle der im Saargebiet arbeitenden
dreise getroffen wurden, oder an die Fürsorge des Reiches
ür Industrie und Handel in der Frage der Zollstundungen.
Zind das so wesentlich andere Dinge? Ich habe nie gele—⸗
en oder gehört, daß im Zusammenhang mit diesen Fragen
don „Erregung und Erbitterung“ gesprochen oder geschrie
            
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