nlsDdrucklich henzlvetent. Seamten, die wegen uiaugetißdel
Dienstfähigkeit in den Richestand versetzt worden sind, muß
im Falle ihrer späteren Wiederanstellung die frühere Dienst
zeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.
(7) Wieweit sonst in einzelnen Fällen die Dienstzeit in
einem anderen Zweige des Staatsdienstes, die Zeit im Dienst⸗
der Länder oder des Reiches oder im Gemeinde⸗- Kirchen
und Schuldienit oder die Zeit praktischer Beschäftigung
außerhalb des Staatsbeamtenverhältnisses zur Vermeidung
non Härten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wer
den kann. wird durch die zuständigen Minister in Gemein
schaft mit dem Finanzmimister geregelt.
(8) Bei der Anstellung im Amt eines Richters oder Stauts
rwalts steht die Dienstzeit, die im Justizdienst bei einen
für preußische Gebietsteile und für Gebiete anderer Länden
gebildeten gemeinschaftlichen Gericht oder bei der Staats
enwaltschaft eines solchen zurückgelegt ist, einer in der ent
sprechenden Stellung bei einer preußischen Justiabehörde
zurückgelegten Dienstzeit gleich.
(9) Der Beamte ist von der Festsetzung seines Besobungs
dienstalters schriftlich zu benachrichtigen.
(10) Die Euntscheidung der Verwaltungsbehörde über due
Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist für die Beurtei
lung der von den Gerichten geltend gemachten vermögens
recstlichen Ansprüche maßgebend.
84.
Die Versetzung in ein Amt, das mit einem niedrigerer
Endgehalt ausgestattet ist als das bisher bekleidete Amt
gilt gleichwohl als Versetzung in ein Amt von nicht geringe
rem planmäßigen Diensteinkommen im Sinne des 8 58 des
Sesetzes. betreffend die Dienstvergehen der Richter, vom
7. Mai 1851 (Gesetzsamml. S. 218) und des 8 87 Nr. 1 des
Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichter lichen
Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465), wenn
das Endgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe zuzüglich
der dem Beamten verliehenen ruhegehaltsfähigen und un—
widerruflichen Stellenzulage nicht höher ist als das End⸗
gehalt der neuen Besoldungsgruppe zuzüglich der dem Be—
amten in der neuen Besoldungsgruppe verliehenen ruhe—
gehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage · Das
gleiche gilt, wenn ein Beamter oder Richter aus einer Stelle,
die mit einer widerruflichen Zulage ausgestattet war, in
eine solche versetzt wind in der diese nicht gewährt wird
3 Wohnungsgeldzuschuß.
8 5.
(1) Die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses der plan—
mäßigen Beamten bemißt sich nach Anlage 2.
(2) Der Finanzminister ist ermächtigt, zu bestimmen,
welcher Hundertiatz des Wohnungsgeldzuschusses zu aahlen
ist.
(3) Verheiratete weibliche Beamte erhalten den Wohnama?
geldzuschuß nur zur Hälfte.
(4) Den unverheirateten Beamten der Bereitschaftspolige
wird ein Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt, soweit in den
Ausführ ungsbestimmmungen zu diesein Geseßz nichts W—
weichendes bestimmt oder zugelassen ist.
(5) Beumte, die im Staatsdienst nur ein Nebenamt be
leiden, erhalten keinen Wohnungsgeldzuschuß.
(66). Beamten, die gleichzeitig auch eine Stelle im Dienst«
des Reiches eines der Länder oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts bekleiden, wird von dem Wolmingsaeldzuschuß
nur der Teilbetrag gewährt, der dem Anteil des aus
der Staatskasse gezahlten Grundgehalts an dem Gesamt—
grundgehalt entspricht Die Höhe des Wohnunmgsdeldzu—
schusses richtet sich nach dem höchsteun Grundoehalt.
d 0.
) Sedige Beamie eryalten an Stesle des Bohnatngt
eldzuschufses, der sich nach ð5 ergeben würde den der nachht
iedrigeren Tarifklasse. An Stelle des Wohnungsgeldzu
chusses VII treten hierbei die um 40 v. H. gekürzten Satze
(2) Die Kürzung des Wohnungsgeldzuschusses findel nich
tatt bei den weiblichen Beamten, deren Grundgehaltssan—
nach der Besoldungsordnung gekürzt werden.
87.
4) Die Stellung der Orte in, den verschtedenen Orm
lassen bestimmt sich nach dem Orlsklassenverzeichmisse, wie e
nach reichsgesetzlicher Regelung für die Gewährung vo
Vohnungsge ldzuschüssen an die Reichsbeamten maßgebend ijt
() Welcher Ortsklasse ein außerhalb Deutschlands ge
egener, in diesem Ortsklassenverzeichnis nicht enthaltene:
Ort. an dem preußische Beamie ihren dienstlichen Wohnsu
aben, zutguweisen ift, wird von dem Finanaminister bestinnt
88.
). Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach der Ortsklasic
des dienstlichen Wohnsitzes gewährt.
M Bei Versetzungen sowie bei Dienstleisrungen, die ein
Lerlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge hobeu, wirt
der Wohnungsgeldzuschuß vom Ersten des auf die Aenderung
des dienstlichen Wohnsitßes folgenden Monats nach dem Satz
des Wohnungsgeldzuschusses für den Versetzungsort gezahn
rindet die Aenderung des dienstlichen Wohnsißes am ersien
Berltag eines Monats statt, so tritt der Wechsel im Sak des
Vohnungsgeldzuschusses schon mit diesem Monat ein.
(3) Die bei Versetzung an den Ort einer niedrigeren Orts
lasse eintretende Berminderung des Wohnungsgesdzuschusses
wird als eine Verkürzung des Diensteinkommens im Sinnc
des 8 B8 des Gesetzes betreffend die Dienstwergehen der
Richter, vom 7. Mai 1881 (Geseßsamml. S. 218) und des
8.87 Nr. 1des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der
nichtrichterlichen Beamten, vom 2. Inli 1582 (Gesebsominl
. 468) nicht ange sehen.
89.
Wird dem Beamten eine Dienstwohnung zugewiesen so
rhält er keinen Wohnungsgeldzuschuß, soweit in den Au—
ührungsbestimmungen zu diesem Geseß mides Abwescendes
estimmt oder zugelassen ist
4. Kinder
8 40.
(1) Die Beamten erhalten für jedes eheliche Kind bie
um vollendeten 21. Lebensjahre eine Kinderbeihilfe in Hohe
oon monqatlich 20 RM.
(2) Die botinderbeihilfe wird für Kinder vomn 16. bis
debensjahre nicht gewährt wenn sie ein eigenes Einkommen
non mindestens monatlich 30 RM. haben.
(3) Den ehelichen Kindern stehen gleich:
1. für ehelich erklärte Kinder;
2. an Kindes Statt angenommene Kinder;
3. Stiefkinder, die in den Hausstand des Beamten emh.
genommen sind, und
. uneheliche Kinder. Ein Becanter erhält als Ergeugen
eines unehelichen Kindes die Kinderbeihilfe nur, wenn
seine Vaterschaft festgestellt ist und wenn er das Kind
in seinen Hausstand aufgenommen hat.
(4) Die Kinderbeihilfen fallen fort mit dem Ablaufe de
VUonats, der auf den Monat solgt in dem das für den Weg
all der Beihilfe meßgebende Ereignis sich zugetragen hat
Sine einmal fortgefallene Kinderbeihilfe lebt wicht wiede
quf, wenn die Vorbedingungen für hre Sewährueng mar vor
iibergehend wieder eintreten.
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