2. Grund gey 4ö
82.
(1) Das Grundagehalt wird den planmäßigen Becinten
nach der beigefügten Besoldumgsordnung (Anlage 1) ge—
währt. Es steigt, soweit es nicht ein festes Gehali ist, nach
Dienstaltersstufen von zwei zu zwei Jahren bis zur Er—
veichung des Endgehaltes. Die Dienstalterszubagen werden
vom Ersten des Kalendermonats an gezahlt, in den der Ein—
tritt in die neue Dienstaltersstufe fällt.
(2) Auf das Aufrücken im Grundgehalt haben die plan⸗
mäßigen Beamten einen Rechtsanwpruch. Der Anspruch ruht,
solange ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen
eines Verbrechens oder eines Vergehens ein Hauptverfahren
oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt ein strafrecht
liches Verfahren zur Verurteilung wegen eines Verbrecheus
oder Vergehens und wird binnen eines Monats nach Ab—
schluß des strafgericht lichen Verfahrens wegen der nämlichen
Tabsachen ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, so
ruht der Anspruch auch während der Zwischenzeit. Führt das
Verfahren zum Verluste des Amtes, so ist das zurückbehal
tene Mehrgehalt nicht nachzugzahlen.
(6) Von dem weiteren Aufrücken im Grundgehalt sind
diejenigen Professoren bei den wissenschaftlichen Hochschulen
ausgenommen die mit ihrem Einverständnis oder kraft Ge⸗
setzes von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden sind
oder bei denen nach Entscheidung des zuständigen Ministers
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nichtrichterliche
Beamde in den Ruhestand versetzt werden können.
83.
¶) Das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beamten
mit aufsteijgenden Gehältern beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem der Beamte erstmalig planmäßig angestellt
wird, soweit in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen
dazu nichts Abweichendes bestimmt oder zu⸗
gelassen ist. Von diesem Zeitpunkt an sind die Zeitabschnitte
für 8 Verbleiben im Anfangsgrundgehalt und für das
Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Als
Zeitpunkt der planmäßigen Anstellung gilt der Tag, von
dem an dem Beamten eine planmäßige Stelle dauernd —
sei es unwiderruflich, sei es widerruflich oder auf Kündigung
— mit dem damit verbundenen Diensteinkommen verliehen
worden ist. Durch den Staatshaushalt neugeschaffene Stellen
können, auch wenn die Besetzung später ausgesprochen wird,
bereits mit Wirkung vom Beginne des Rechnungsjahres an
verliehen werden, sofern der Beamte die Geschäfte der neu—
geschaffenen oder einer anderen gleichartigen Stelle bereits
bon diesem Zeitpunkt an versehen hat. Der Beginn des
Besoldungsdienstalters der kündbaren Schutzpolizeibeamten
und Landjägeroffiziere wird durch die Ausführungasbestim
mungen geregelt.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist von
der Zeit zwischen dem Beginn des Anwärterdienstalters und
der ersten planmäßigen Änstellung, falls diese in derselben
Dienstlaufbahn erfolat, der Teil auf das Besoldungsdienst⸗
alter anzurechnen, der fünf Jahre, bei Versorgumasanwär⸗
zern vier Jahre, übersteigt.
(3) Den Versorgungsanwärtern wird bei der ersten plan⸗
naßigen Anstellung. wenn sie im Heer oder in der Marine
a) acht Jahre oder weniger gedient haben, die tatsächlich
abgeleistete Militär- oder Marinedienstaeit bis zu einem
Jahre,
Kindertränen
sollten alle Kinderpflegerinnen weniger zu Schlummer—
und Scherzliedchen veranlassen, sondern vielmehr zum
eifrigen Bemühen um das körperliche Wohl des Säuglings
Wie oft werden lange Liedchen gesungen, wo durch Be—
treuen der nassen und wunden Körperstellen mit dem Vasenol⸗
sipder-Puder alsbald die Schmerzen des Kindes 3
nd.
über acht Jahre gedient haben, außerdem die nach—-folgende
Militär⸗ oder Marinedienstaeit und die nachfolgende
Zivildienstzeit mit höchsteus weiteren fünf
Jahren auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Daneben wird nach Absatz 2 die vier Jahre ersteigende
Inwärterdienstzeit augerechnet.
(4) Treten Versor gungsanwärter in eine andere Dienst⸗
aufbahn über, so wird ihr Besoldungsdienstalter in der
reuen Besoldungsgruppe nach Absatz 3 festgesetzt, wenn nicht
ie Anwendung des Absatz 5 günstiger wirkt. Die vor dem
ollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär. oder Marine⸗
ienstzeit bleibt außer Betracht. soweil es sich nicht um eine
atsächlich geleistete Kriegsdienstzeit handeit.
(5) Der Beamte erhält beim Uebertritt aus einer Be⸗
oldungsgrupe in eine andere mit aleichem oder höherem
Indgehalt in der neuen Besoldungsgruppe stets den gegen⸗
iber seinem bisherigen Grundgehaltsatz nächsthöheren Satz,
oweit in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimnungen
dazu nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen
st. Den nächsthöheren Grundgehaltssatz behält er zvel Jahre
ang. Wäre er jedoch in der früheren Besoldungsgruppe be—
eits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsihöhere Siufe auf⸗
gestiegen und damit zu einem Grundgehaltssatz gelangt,
»er über den ihm in der neuen Besoldungsaruppe gewährten
sinausgeht oder ihm gleichkommt, so fieic er auch in der
reuen Besoldungsgruppe zu derselben Zeit in die folgende
Stufe. Hierbei find die ruhegebaltsfähigen und umnider—
ruflichen Stellenzulagen, die der Beamte in der bisherigen
Besoldungsgruppe bezogen hat oder in der neuen Besol⸗
unasarupe beziehen wird, dem Grundgehaltssatze himzu⸗
urechmen. Bei Verleihung einer Stellenzulage ohne Wechjel
»er Besoldungsgruvppe wird das Besoldungsdienftaltet nicht
sändert. Beim Uebertritt aus einer Stelle der Besoldungs
ruppe A 2b ohne die ruhegehaltsfähige und unwiderruf⸗
iche Stellenzulage von 1200 RMimn eine Sielle der Besol⸗
»ungsgruppen Al wird das Besoldungsdienstalter so festgesetzt
wie wenn dem Begamten zunächst diese Stellenzulage
»erliehen worden wäre. Beim Uebertritt aus einer Sfeue
der Besoldungsgruppe A 4b ohne eine ruhegehaltsfähige
emnd unwiderrufliche Stellenzulage von 1000 RMein eine
Stelle der Besoldungsgruppe A 3c oder einer höherer Be—
oldungsagruppe wird das Besoldungsdienstalter so festgesetzt,
vie wenn dem Beamten zunächst diese Stellenzulage ver⸗
iehen worden wäre. Beim Uebertritt aus der Besoldungs⸗
fruppe A 3b in die Besoldungsgruppe A 2c wird das
hesoldungsdienstalter nicht geändert. Tritt ein Beamter in
ine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgehalt über,
o wird das neue Besoldungsdienstalter von dem zuständigen
Minister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister festgesetzt
Die Bestimmungen im Satz 1 bis 4. sowie im letzten
Zatze des vorstehenden Absatzes gelten sinngemäß beim
lebertritt aus einer Unteragruppe in eine ander⸗ Unter⸗
ruppe. 3 ⸗
(6) Ist ein Beamter aus einer planmäßigen Stelle im
Staat sdienste freiwillig ausgeschieden oder ist sein fribares
beamtenverhältnis durch Dienstentlassung gelöst wor so
vird im Falle seiner Wiederanstellung bei der Festsetzung
des Besoldungsdienstalters und des Diensteinkommens der
reuen Stelle auf das frühere Besoldungedienftalter und
»as frühere Diensteinkommen keine Rücksicht genommen,
Beomte, die ihre Sielle freiwillig aufgeben, sind hierau
b“
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