Full text : 2.1927 (0002)

Bezieht ein Beamter ein Grundgehalt aus Reichsmitteln und
jugleich aus Landesmitteln, so erhält er vom Wohnungsgeld—
zuschuß und von den Kinderzuschlägen aus Reichsmitteln nur
den Teilbetrag, der dem aus Reichsmitteln bezahlten Grund—
gehalt entspricht. Die Höhe des Wohnungsgeldzauschusses richtet
ich nach dem höchsten Grundgehalt.
8 18.
Mit einem Amte verbundene Nebenbezüge, namentlich
Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, Dienstbekleidung, Jagd—
nutzung, Nutzung von Dienstgrundstücken und dergleichen wer—
den den Beamten mit einem angemessenen Betrag auf die
Dienstbezüge angerechnet. Die Höhe dieses Betrages setzt die
oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister
der Finanzen fest.

8 19.
Die den ledigen Unteroffizieren und Mannschaften der Wehr⸗
macht gewährte kasernenmäßige Unterkunft wird nicht auf die
Dienstbezügge angerechnet.
Unteroffiziere und Mannschaften erhalten neben der Besol—
oung Dienstbekleidung, in der Marine Dienstbekleidung oder
Kleidergeld.
Offiziere und Deckoffiziere erhalten neben der Besoldung eine
Entschädigung für besondere Abnutzung der Dienstbekleidung
nach näherer Bestimmung des Reichshaushaltsplans. Das
zleiche gilt für Beamte der Wehrmacht, die wie Offiziere zum
dauernden Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet sind.
Die Soldaten der Wehrmacht von der Besoldungsgruppe C 4
bis zur Besoldungsgruppe O 21 haben Anspruch auf freie ärzt—
liche Behandlung sowie nach Maßgabe des Reichshaushalts⸗
plans Anspruch auf freie Krankenhauspflege und auf Gebrauch
von Heil⸗ und Kurmitteln. Außerdem haben sie Anspruch auf
freie ärztliche Behandlung ihrer Ehefrau und der nach 8 13 zu
herücksichtigenden Kinder durch den Truppen- oder Garnisonarzt.
Für die in Natur gewährte Verpflegung werden den Ange—
hörigen der Wehrmacht Beträge in einer durch den Reichshaus—
haltsplan festzusetzenden Höhe einbehalten.
Entschädigungen an eingeschiffte Angehörige der Marine und
an das Maschinenpersonal der in Dienst gestellten Kriegs⸗—
fahrzeuge werden durch den Reichshaushaltsplan geregelt.
Die nach 8 19 Absatz 2 bis 4 den Angehörigen der Wehrmacht
gewährten Naturalbezüge und Entschädigungen entfallen unter

58 Nr. 6 des Einkommensteuergesezes vom 10. August 1028
Reichsgesetzbl. 1 6. 189), nicht dagegen Dienstwohnungen, ka—
ernenmäßige Unterkunft und Teile der Dienstbezüge, die für
Verpflegung einbehalten werden.
8 20.
Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus gezahlt. Der
Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichs⸗
rats und des Ausschusses des Reichstags für den Reichshaus—
zalt bestimmen, daß die Dienstbezüge der planmäßigen Beamten
ind der Offiziere auf ein Konto vierteljährlich im voraus ge—
ahlt werden dürfen.
Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhegehälter und Wartegelder.
Für welche Zeitabschnitte die Dienstbezüge der Mannschaften
ind Unteroffiziere der Wehrmacht gezahlt werden, bestimmt
der Reichswehrministetr im Einvernehmen mit dem Reichs—
minister der Finanzen.
Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Vorschriften
über die Abrundung der auszuzahlenden Beträge zu erlafssen.
Uebergangsvorschriften.
8 21.
Die Ueberleitung der am 30. September 1927 im Amte ge—
vesenen Beamten ergibt sich aus der als Anlage 7 beigefügten
ULIebersicht.

8 22.
Das Besoldungsdienstalter der zur Zeit des Inkrafttretens
zieses Gesetzes im Dienste befindlichen planmäßigen Beamten
zrgibt sich aus den den einzelnen Besoldungsgruppen der Be—
oldungsordnung A beigefügten Ueberleitungsbestimmungen.
die dort vorgesehenen Verkürzungen des Besoldungsdienstalters
dürfen jedoch acht Jahre nicht übersteigen. Soweit in diesen
Leberleitungsbestimmungen eine Regelung nicht getroffen ist,
bestimmt der Reichsminister der Finanzen das Besoldungs—
dienstalter.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Dienste be—
findlichen außerplanmäßigen Beamten erhalten ihr um zwei
Jahre verbessertes Diätendienstalter.
Das Besoldungsdienstalter der zur Zeit des Inkrafttretens
»ieses Gesetzes im Dienste befindlichen Soldaten der Wehrmacht
in den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern beginnt
mit dem Tage der Beförderung.

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J

—F *

Es woareinmol ein Aumnn.
der erfand vor vielen Johren den Mornfrancii. damit ho:
er der Menschheit einen qrosen Dienst erviesen. Inr kenni
o kuer tõqliches Getränk und ich weisd, vie qut es kuch
achmeckt. Desholb ioset Euch beirn Kcufmoann nur nichts
anderes geben dis den ornfmncf in diesem qrõũnen Poket.
nur ein EGloffel dut᷑ liter oue· Mornfrancũã und h Bomnenkoftfee.
(zubere ilunq in jedeorn Folla vio Bohnenioffese.)

—
—

Sie können Ihren Zähnen keine gröfßsere
Wohltat erweisen, als wenn Sie sich an eine
geregelte Zahnpflege mit Odol gewöhnen.

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