das über das ihm in der neuen Besoldungsgruppe gewährte
hinausgeht oder ihm gleichkommt, so steigt er auch in der neuen
Besoldungsgruppe in den nächsthöheren Grundgehaltssatz bereits
zu derselben Zeit, zu der er in der verlassenen Besoldungsgruppe
aufgestiegen wäre.
Die ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen,
die der Beamte in der verlassenen Besoldungsgruppe bezogen
hat oder in der neuen Besoldungsgruppe beziehen wird, gelten
hierbei als Bestandteile des Grundgehalts.
Bei Verleihung einer Stellenzulage ohne Wechsel der Be—⸗
oldungsgruppe wird das Besoldungsdienstalter nicht geändert.
Beim Uebertritt aus einer Stelle der Besoldungsgruppe A2p
ohne die ruhegehaltsfähige und unwiderrufliche Stellenzulage
don 1200 RMa, in eine Steqe der Besoldungsgruppe Al, wird
das Besoldungsdienstalter so festgesetzt, wie wenn dem Beamten
zunächst diese Stellenzulage verliehen worden wäre.
Beim Uebertritt aus einer Stelle der Besoldungsgruppe
4 4b ohne die ruhegehaltsfähige und unwiderrufliche Stellen—
zulage von 700 RM. in eine Stelle der Besoldungsgruppe As
oder einer höheren Besoldungsgruppe wird das Besoldungs⸗
dienstalter so festgesetztt, wie wenn dem Beamten zunächst diese
Stellenzulage verliehen worden wäre.
Beim Uebertritt aus der Besoldungsgruppe A2e in die
Besoldungsgruppe A2bp während der ersten 16 Besoldungs⸗
dienstjiahre, aus der Besoldungsgruppe As b in die Besol⸗
dungsgruppe A2b oder A2e während der ersten 12 Besol-—
dungsdienstjahre, aus der Besoldungsgruppe A4b ohne die
cuhegehaltsfähige und unwiderrufliche Stellenzulage von 700
Reichsmark in die Besoldungsgruppe A 4Aa, aus der Besoldungs⸗
gruppe A42 in die Besoldungsgruppe A4b mit der ruhe⸗
zehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulage von 700 RM.,
owie aus der Besoldungsgruppe A4o in die Besoldungsgruppe
44b während der ersten 12 Besoldungsdienstiahre wird das
Besoldungsdienstalter nicht geändert.
Beim Uebertritt aus der Besoldungsgruppe As in die Be—
oldungsgruppe A7 wird das Besoldungsdienstalter nur um
dier Jahre verkürzt.
Beim Uebertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem oder
zleichem Endgrundgehalt (vgl. Absatz 2), der der Beamte bereits
rüher angehört hat, erhält er das frühere Besoldungsdienst—
alter dieser Besoldungsgruppe wieder. Ergibt sich dabei ein
Minderbetrag an Grundgehalt einschließlich der ruhegehalts⸗
sähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen, so wird dieser
Minderbetrag als persönliche ruhegehaltsfähige Zulage insoweit
ind so lange gewährt, bis er durch Aufsteigen in den Dienst
iltersstufen ausgeglichen ist.
Beim Uebertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine andere
nit niedrigerem Endgehalt setzt die oberste Reichsbehörde im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen das Be—
oldungsdienstalter fest.
Absatz 1 bis 9 gelten nicht bei der Uebernahme von Soldaten
»er Webrmacht in den Zivildienst.
88.
Der Beamte ist von der Festsetzung seines Besoldungsdienst⸗
ilters schriftlich zu benachrichtigen.
Beim Einkauf
von ee bleiben Sie vor Ent⸗
täuschungen bewahrt, wenn Sie ausdrücklich
Maggi's Fleischbrühwürfel
verlangen und auf den Namen Maggi und
die gelb⸗rote Vackung achten 6590
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Fest⸗
etzung des Besoldungsdienstalters sind für die Beurteilung
der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen
Ansprüche maßgebend.
2. Wohnungsgeldzuschuhß.
89.
Die planmäßigen Beamten erhalten, wenn sie ihren dienst—
ichen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben, einen Wohnungs—
zeldzuschuß nach der als Anlage 5 beigefügten Aufstellung.
Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, den Hundert—
atz des auszuzahlenden Wohnungsgeldzuschufses zu erhöhen.
Beamte und Soldasen, die eine Dienstwohnung innehaben,
owie ledige Anteroffiziere und Mannschaften, denen kasernen⸗
näßige Unterkunft gewährt wird, erhalien keinen Wohnungs
geldzuschuß.
Verheiratete weibliche Beamte erhalten den Wohnungsgeld—
uschuß zur Hälfte.
8 10.
Ledige Beamte erhalten an Stelle des Wohnungsgeld⸗
zuschusses, der sich nach 8 9 ergeben würde, den der naͤchst⸗
riedrigeren Tarifklasse. An Stelle des Wohnungsgeld⸗
zuschusses VII treten hierbei die um 40 v. H. gekürzten Sätze
8 11.
Für die Einteilung der Orte oder von Ortsteilen in Oris—
lassen ist das Ortsklassenverzeichnis, wie es durch die Verord—
iung über die achtzehnte Ergänzung des Besoldungsgesetzes
om 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289) festgestellt
vorden ist, mit den inzwischen ergangenen Berichtigungen
Aenderungen und Ergänzungen maßgebend.
Die Einreihung von Orten oder Ortsteilen in das Orts—
lassenverzeichnis im Falle von Neuaufstellungen des Verzeich—
nisses erfolgt durch den Reichsminister der Finanzen mit Zu—
timmung des Reichsrates nach Maßgabe von Grundsätzen, die
iom Reichsrat und einem Ausschuß des Reichstags festgelegt
verden.
Das Ortsklassenverzeichnis ist alsbald neu aufzustellen. Der
Zeitpunkt für spätere Neuaufstellungen wird durch den Reichs—
rat und den Reichstag bestimmt. In der Zeit zwischen Neu—
zufstellungen kann der Reichsminister der Finanzen mit Zu—
timmung des Reichsrats einzelne Orte oder Ortsteile bei her⸗
vortretendem Bedürfnis nach Maßgabe der zuletzt aufgestellten
Frundsätze in eine andere Ortsklasse einreihen. Zur Einreihung
n niedrigere Ortsklassen ist in jedem Falle die Zustimmung
»es Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags erforderlich.
Welcher Ortsklasse ein Ort außerhalb des Deutschen Reiches
uzuweisen ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
Der Reichsminister der Finanzen kann Anlagen (Kasernen,
Bahnanlagen usw.) und Ortsteile geringen Umfangs (Ab⸗
bauten usw.), die mit der Gemeinde, in deren Bezirk sie liegen,
aicht im Zusammenhange stehen, von der Ortsklasse dieser Ge—⸗
neinde ausnehmen und einer anderen Ortsklasse zuteilen, wenn
ihr Verbleiben in der Ortsklasse ihrer Gemeinde eine erheb—
iche Härte bedeutet.
Die nach Absatz 2 bis 5 getroffenen Anordnungen sind dem
Reichstag mitzuteilen
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