Full text : 2.1927 (0002)

ENTWURF EINES BESOC DVNGSCESETZIES FUR REICHAMSBEAMTE
s(Reichsratdrucksache Rr. 127 vom 22. September 1927.)

Tagung 1827.
Berlin, den 22. September 1927.
Dem Reichsrat beehre ich mich, den
Entwurf eines Besoldungsgesetzes
mit dem Ersuchen zu übersenden, der Einbringung des Entwuris
in den Reichstag zuzustimmen.
Eine besondere Vorlage über die Regelung der Bezüge der
Wartegeldempfänger, Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebe—
ien folgt alsbald nach.
Die Anlage 7 mit der Ueberleitung der am 30. September
1927 im Amte gewesenen Beamten (vgl. 21 des Gesetzentwurfs
sowie die Begründung werden nachgereicht.
Der Reichsminister der Finanzen.
gez. Dr. Köhler.

Nr. 127.
Reichsrat.

An den Reichsrat.

Der Reichstag hat das folgende Geset beschlossen, das mit Zu—
timmung des Reichsrates hiermit verkündet wird:
81.
Die planmäßigen Beamten erhalten ein Grundgehalt und
einen Wohnungsgeldzuschuß. Daneben erhalten sie Kinderzu—
chläge und, soweit es in diesem Gesetze bestimmt oder zugelassen
ist, Zulagen.
Die Soldaten der Wehrmacht werden, soweit nicht dieses Gesetz
etwas anderes bestimmt. wie die planmäßigen Beamten abge—
unden.
1. Grundgehalt.
82.
Das Grundgehalt wird den planmäßigen Beamten nach den
beigefügten Besoldungsordnungen A (für aufsteigende Gehälter)
und B e(für feste Gehälter), den Soldaten der Wehrmacht nach
der beigefügten Besoldungsordnung C, den Polizeibeamten
beim Reichswasserschutz nach der beigefügten Besoldungsordnuna
D gewäbri

83.
Die Grundgehälter werden, soweit nicht feste Gehälter vorge⸗
ehen sind, nach Dienstaltersstufen geregelt.
Sie steigen von 2 zu 2 Jabhren bis zur Erreichung des End⸗
gehaltes.
Die Dienstalterszulagen werden vom Ersten des Monats an
gezahlt, in dem der Eintritt in die neue Dienstaltersstufe fällt.
Die Beamten des Büros des Reichspräsidenten und der Reichs-—
kanzlei werden in die Dienstaltersstufen nach dem Ermessen des
Heichspräsidenten oder des Reichskanzlers eingewiesen

84.
Auf die Gewährung der Dienstalterszulagen haben die plan—
cmäßigen Beamten einen Rechtsanspruch. Der Anspruch ruht,
olange ein förmliches Dienftverfahren oder wegen eines Ver—⸗
brechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Vor—⸗
antersuchung schwebt. Führt ein strafgerichtliches Verfahren zut
Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens und
wird binnen dreier Monate nach Abschluß des strafgerichtlichen
Verfahrens wegen der nämlichen Tatsachen ein förmliches
Dienfistrafverfahren eingeleitet, so ruht der Anspruch auch wäh⸗—
end der Zwischenzeit.
Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so ist das
zurückbehaltene Mehrgekßalt nicht nachzuzahlen.

vVer Schönhest, klare Haut entbehrt
Versuch es mal mit Sfeckenpfercl.
FScecktenpferet-VSeife
die beate Lilienmlch-Seife. — Ueberall zu haben.

8 5.
Das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beamten beginnt
nit dem Tage der Anstellung in der jeweiligen planmäßigen
ztelle, soweit nicht in diesem Gesetz oder in den Ausführungs—
zestimmungen dazu etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist
bon diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte für das Ver—
zleiben im Anfangsgehalt und für das Aufsteigen in die höheren
Dienstaltersstufen zu rechnen. Als Tag der planmäßigen An—
tellung gilt der Tag, von dem ab das Diensteinkommen der
olanmäßigen Stelle bezogen wird. Das Besoldungsdienstalter
det Soldaten der Wehrmacht in den Besoldungsgruppen mi
aufsteigenden Gehältern beginnt mit dem Tage der Beförderung.
Bei der ersten planmäßigen Anstellung außerplanmäßiger Be—
aimten wird die im außerplanmäßigen Reichsbeamtenverhältnis
bei derselben Dienstlaufbahn zwischen dem Beginn des Diäten—
dienstalters (5 16) und der ersten planmäßigen Anstellung
liegende Zeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet, soweit
ie fünf Jahre, bei Versorgungsanwärtern vier Jahre, bei den
zor dem 1. Januar 1925 eingestellten weiblichen Beamten der
deutschen Reichspost acht Jahre übersteigt.
Den Versorgungsanwärtern wird bei der ersten planmäßigen
Anstellung, wenn sie im Heer oder in der Marine
a) acht Jahre oder weniger gedient haben, die tatsächlich ab—
geleistete Dienstzeit bis zu einem Jahre,
b) über acht Jahre gedient haben, außerdem die Dienstzeit
im Heer oder in der Marine, soweit sie und die nach—
folgende Zivildienstzeit acht Jahre übersteigt, mit der
darüber hinausgehenden Zeit, höchstens aber mit weiteren
fünf Jahren, auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Treten Versorgungsanwärter in eine andere Dienstlaufbahn
iber, so wird ihr Besoldungsdienstalter in der neuen Besol—
zungsgruppe nach Abs. 3 festgesetzt. wenn nicht die Anwendung
es 87 günstiger wirkt.
Die vor dem vollendeten siebzehnten Lebensjahre liegende
dienstzeit im Heer oder in der Marine bleibt außer Betracht,
oweit es sich nicht um eine tatsächlich geleistete Kriegsdienstzeit
andelt.
Die nach Abs. 2 und die nach Abs. 3 bis 5 anzurechnende Zeit
vird nebeneinander angerechnet.
Die Ausführungsbestimmungen stellen fest, wer als Versor—
sungsanwürter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen if
8 6.
Ob und inwieweit zum Ausgleich von Härten eine außerhalb
»es Reichsbeamtenverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit oder die
zeit einer praktischen Beschäftigung auf das Besoldungsdienst
ilter angerechnet werden kannn, bestimmt die oberste Reichsbe
zörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen
die Anrechnung der Zeit, die nicht im Verhältnis eines Reichs
der Landesbeamten verbracht ist, darf vier Jahre nicht über—
teigen. Besteht ein dringendes, dienstliches Bedürfnis für die
ßewinnung des Beamten, so kann darüber hinaus gegangen
verden, wenn der Beamte andernfalls nicht gewonnen werden
ann

8
Beim Uebertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine andere
nit gleichem oder höherem Endgehalt erhält der Beamte den
aächsthöheren Grundgehaltssatz und bezieht ihn zwei Jahre lang
Wäre er jedoch in der verlassenen Besoldungsgruppe schon vor
Ablauf dieser Zeit in den nächsthöheren Grundgehaltssatz aufge—
tiegen und damit in den Bezug eines Grundgehbaltes gelangt

οεεννα p—
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