Full text : 2.1927 (0002)

hätte die Regierungskommission im Falle der Gewährung der
Betreuungszulage die Gemeinden von ihrer Verpflichtung nach
Art. 1. a. O. entbinden wollen, so hätte sie dies nur in Form
einer rechtsgültigen Verordnung tun können.
Es bleibt nur noch die Frage zu entscheiden, ob dem Antrag—
teller ein subjektiver Rechtsanspruch auch auf solche Dienstbezüge
zusteht, die einem gleich zu bewertenden Staatsbeamten zwar
gewährt werden, auf die diesem aber kein Rechtsanspruch zuge—
tanden wird. Der Verwaltungsausschuß hat auch diese Frage
vejahen müssen. Art. 1 der erwähnten Verordnung spricht näm.
lich allgemein die Verpflichtung der Gemeinden zur Gleichstel—
lung ihrer Beamten mit den Staatsbeamten in den Dienst—
bezügen aus, ohne einen Anterschied zu machen zwischen solchen
Bezügen, auf die der Beamte auf Grund der bestehenden Besol—
dungsvorschriften einen subjektiven Rechtsanspruch hat, und
solchen, für die ein solcher Anspruch nicht besteht. Wenn nun
837 des Kommunalbeamtengesetzes, der im Rahmen des Art. 6
der erwähnten Verordnung vom 6. Dezember 1923 auch heute
noch gültig ist, den Gemeindebeamten die Verfolgung ihrer ver—
nögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis vor den
Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten zusteht, so
muß ein solcher Anspruch immer gegeben sein, wenn irgend eine
noch nicht erfüllte Verpflichuung der Gemeinde auf Grund des
Art. 1a. a. O. und des entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung
 besteht.
Man könnte nun gegen diese Rechtsauffassung einwenden, daß
ie zu einem sich innerlich widersprechenden Ergebnis führt, da
man den Gemeindebeamten einen subjektiven Rechtsanspruch
einräumt, wo ihn der Staatsbeamte nicht hat, und daß man
maͤt dieser Auffassung selbst in Gegensatz zu dem in Art. 1a. a.
D. normierten Grundsatz der Gleichstellung tritt. Dieser Wider⸗
pruch besteht aber nur scheinbar. Sobald der Staat die Gewäh—
rung eines besonderen Bezuges an die Staatsbeamten beschlossen
hat, fühlt er sich zur gleichmäßigen Auszahlung der Beträge nach
den von ihm aufgestellten Grundsätzen verpflichtet und wird
auch dementsprechend handeln, so daß die Frage, ob der Staatsbeamte
 einen subjektiven Rechtsanspruch hat oder nicht, lediglich
theoretischer Natur ist. Wollte man aber einem Gemeinde—
beamten in einem solchen Falle den subjektiven Rechtsanspruch
oersagen, so bliebe es dem Ermessen einer Gemeinde überlassen.
ob sie die Zuwendung gewähren will oder nicht, zumal wenn
es die staatliche Aussichtsbehörde vielleicht mit Rücksicht auf die
Finanzlage der Gemeinde ablehnen sollte, diese zur Erfüllung
shrer Verpflichtung anzuhalten. Lediglich die Tatsache, daß den
Beamten gegenüber der Gemeinde ein zu verfolgender Rechts
anspruch zusteht, gibt die sichere Gewähr, daß in einem solchen
FJalle die Gleichstellung tatsächlich durchgeführt wird
Nach der Auffassung des Verwaltungsausschusses ist also so⸗
vohl die Stadt Saarlouis zur Zahlung der sogenannten Betreu⸗
ungszulage verpflichtet, als auch der Antragsteller einen An—⸗
pruch darauf hat, daß der Verwaltungsausschuß diese Verpflichung
 der Stadt Saarlouis beschlußmäßig feststellt.
kc mar demnach zu erkennen, wie geschehen.
gez. Dr. Schlodtmann. gez. Barth
F
Verwaltungsausschuiz des
Saargebietes.
. Nr. 1382.
—FMM

Saarbrücken, den 14. September 027
Beschluß.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes in Saarbrücken
dat in seiner heutigen Sitzung, an welcher teilgenommen haben:
L. Oberregierungsrat Dr. Schlodtmann als Vorsitzender,
2 Regierungsrat Varth, St. Ingbert,
IGemeinde-⸗Rentimeister Geraldn Saarwellingen.

elmbachelileint sihne

4. Krankenkassenbeamter Lieser, Homburg,
5. Großkaufmann Pasquay, Scoarbrücken
eschlossen:
Die Beschwerde der Bürgermeisterei Wemmetsweiler gegen
»en Beschluß des Kreisausschusses Ottweiler vom 30. Mai d. J.
vird zurückgewiesen

Gründe:
Der Antragsteller N. R. ist Obersteuersetretär im Dienste der
Zürgermeisterei Wemmetsweiler. Die Auszahlung der soge—
zannten Betreuungszulage an ihn wurde von der Bürgermei—
terei Wemmetsweiler abgelehnt. Daraufhin hat N. R. beim
Zreisausschuß Ottweiler Antrag auf Enischeidung gestellt.
Mit Beschluß vom 30. Mai d. J. hat der Kreisausschuß Ott—
veiler die Bürgermeisterei Wemmetsweiler faAr verpflichtet
rklärt, dem Antragsteller eine einmalige Zuwendung in Höhe
zon 1230. — franz. Franken zu zahlen.
Gegen diesen am 8. Juni ds. Is. zugestellten Beschluß hat
ie Bürgermeisterei Wemmetsweiler Beschwerde eingelegt, welche
im 22. Juni beim Kreisausschuß Ottweiler einging.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. sachlich
ber nicht begründet.
Die Auszahlung der Betreuungszulage an die Staatsbeamten
rfolgte auf Grund eines Beschlusses der Regierungskommisston
wom 27. November 1926. In diesem Beschluß, der ausdrücklich
iuf den sogenannten Trierer Vertrag Bezug nimmt, wird aus—
zesprochen, daß die Zuwendung zur Erleichterung der Abtragung
on besonderen Ausgaben dienen soll, die den Beamten in der
urückliegenden Zeit entstanden sind, und daß sie infolgedessen
riicht die Natur eines Besoldungsbestandteiles hat. Mit der
Festlegung, daß es sich bei der Zuwendung nicht um einen Besol—⸗
ungsbestandteil handeln soll, hat die Regierungskommission,
vie es auch aus dem Wortlaut des sogenannten Trierer Ver—
rages hervorgeht, offensichtlich eine doppelte Absicht verfolgt.
kinmal wollte sie gegenüber der Reichsregierung feststellen, daß
zie Auszahlung dieser Zuwendung sie zu keinerlei Abführungen
en den Pensionsrücklagefonds verpflichtet; sodann wollte sie den
Beamten gegenüber betonen, daß diese in Rahmen der bestehen—
ꝛen saarländischen Besoldungsordnung keinen Rechtsanspruch auf
zie Auszahlung der Zuwendung haben, und daß sie einen weiter—
jehenden Rechtsanspruch der Veamten etwa auf Gleichstellung
nit den Staatsbeamten im Reich durch die Gewährung diefer
zuwendung nicht anerkennt. Bei dem öffentlich-rechtlichen
ztaatsbeamtenverhältnis ijt der Träger der Staatsgewalt stets
n der Lage, durch einen Alt der Gesetzgebung oder eine diesem
leich zu achtende Handlung den subjelliven Rechtsanspruch der
Zeamten auf Besoldung genau zu umschreiben. Es bleibt jedoch
dem Staate unbenommen, den Beamten auf Grund des bestehen—
zen Dienstverhältnisses — etwa in Anerkennung einer besonw
zern Notlage — weitere wiederkehrende oder einmalige Bezüge
u gewähren und hinsichtlich dieser Bezüge Bestimmungen zu
reffen, die außerhalb des Rahmens der allgemeinen Besol—⸗
ungsvorschriften liegen. So kann der Träger der Staatsgewalt
ehr wohl anordnen, daß keinem Beamten ein Rechtsansprüch
ff einen solchen Bezug entstehen und daß die Zuwendung nicht
enfionsfähig sein soll. Auf jeden Fall ist aber auch eine solche
rußerordentliche Zuwendung des Staates an seine Beamten als
Denstbezug anzusprechen. Es muß daher auch die von der
Regierungskommission den Staatsbeamten des Saargebietes
wusgezahlte sogenannte Betreuungszulage als Dienstbezug gek⸗
en, da die Regierungskommisstion eben nur auf Grund des
wischen ihr und der Beamtenschaft bestehenden öffentlich-recht⸗
ichen Dienstverhältnisses den Beamten die Zuwendung gewährt
zat. Auch die Tatsache, daß der Regierungskommission ein Tefl
des für die sogenannte Betreuung entstandenen Kostenaufwandes
bon der Reichsregierung erstattet wurde, kann nichts au dem
arakter der Zuwendung als Diensthezug ändern

——
*E
            
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