Full text : 2.1927 (0002)

8 11. Dem Schutzpolizeibeamten (8 8) kann auch, wenn
die Voraussetzungen der 89 oder s0 nicht vorliegen, bis
zur Vollendung des zehnten Dienstjahres gekündigt wer—
den, wenn er die für seine dienstliche Verwendung nötigen
Fähigkeiten zu richtigem Verhalten und Wirken als Poli—
zeibeamter, insbesondere die für den Polizeidienst er—
forderliche geistige und körperliche Frische, sowie die Kraft
zu schnellem Entschluß und energschem Handeln nicht be—
fitzt; diese Voraussetzung ist unter Würdigung des Ur—
teils des Dienstvorgesetzten festzustellen.
8 12. Einem Polizeiwachtmeister, der seine Uebernahme
in eine Stelle der gleichen oder einer höheren Besoldungs—
gruppe im staatlichen oder kommunalen Polizeidienste
(8S 14 Abs. 1) oder die Ableistung der hierzu erforderlichen
Probedienstzeit (K 14 Abs. 2) ablehnt, kann der Dienst in
der Schutzpolizei gekündigt werden.
Uebergang in das unkündbare Anstellungsverhältnis.
8 13. (4) Polizeiwachtmeister, die eine mindestens zwölf—⸗
jährige Dienstzeit in der Schutzpolizei vollendet haben,
werden im Rahmen des Haushaltsplans unkündbar an—
gestellt.
(2) Soweit ausnahmsweise Planstellen nicht verfügbar
sind, können in einem vom Minister des Innern zu bestim⸗
menden Umfange die im Abs. 1 genannten Beamten auf
ihren Antrag entlassen werden.
8 14. (1) Polizeiwachtmeifter, die eine Dienftzeit von
mindestens acht Jahren abgeleistet haben, können in andere
Dienstzweige der staatlichen Polizei (Vandjägerei, Krimi⸗
nalpolizei und Verwaltungsdienst) oder in den Polizei—
dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände (8 3) über—
nommen werden.
(2) Polizeiwachtmeister, die gemäß Abs. 1 in einem
anderen Dienstzweig oder in die komunale Polizei über—
geführt werden sollen, haben zunächst eine Probedienst—
zeit abzuleisten, die in der Regel neun Monate nicht über—
schreiten soll.
8 15. Einem Polizeibeamten, der nach Ablauf der Probe⸗
dienstzeit von der Schutzpolizei in einen anderen Dienst
zweig der staatlichen Polizei oder in die kommunale Poli—
zei übernommen ist, kann nur bis zur Vollendung des
zweiunddreißigsten Lebensjahres und nur noch:
a) wegen Dienstunfähigkeit unbeschadet eines etwaigen
Anspruchs auf Ruhegehalt oder
b) aus einem der im 8 10 Buchstaben e bis hegenannten
Gründe gekündigt werden.
Dritter Abschnitt. Uebertritt in den Ruhestand.
8 16. Beamte des Polizeivollzugsdienstes, mit Aus
nahme der Polizeioffiziere, treten mit dem auf die Vol—
lendung des sechzigsten Lebensjahres zunächst folgenden
1. April oder 1. Oktober kraft Gesetzes in den Ruhestand.
8 17. Der Polizeioffizier kann nach Vollendung einer
zehnjährigen Dienstzeit in den Ruhestand versetzt werden:
a) bei Dienstunfähigkeit;
b) wenn er die für seine dienstliche Verwendung nötigen
Fähigkeiten zu richtigem Verhalten und Wirken als
Polizeibeamter, insbesondere die für den Polizeidienst er⸗
forderliche geistige und körperliche Frische, sowie die Kraft
zu schnellem Entschluß und energischem Handeln nicht be⸗—
sitzt; diese Voraussetzung ist unter Würdigung des Urteils
des Dienstvorgesetzten festzustellen.
818. Polizeioffiziere treten mit dem auf die Erreichung
der Höchftaltersgrenze ihres Dienstgrads zunächsft folgen⸗
den 1. April oder 1. Oktober kraft Gesetzes in den Ruhe—
stand. Die Höchftaltersgrenzen für die einzelnen Dienst⸗
grade bestimmt der Minister des Innern im Einverneh—
men mit dem Finanzminifter

8 19. Der Minister des Innern kann in besonderen
Fällen die Wirkung der in den 88 16 und 18 vorgeschriebe—
nen Altersgrenzen bis zu einem späteren Zeitpunkte
hinausschieben, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, der
nach 8 16 maßgebend wäre, wenn dort die Altersgrenze
auf das fünfundsechzigste Lebensjahr festgesetzt wäre.
8 20. Beim Uebertritt in den Ruhestand nach 88 16, 17,
18, findet das Gesetz, betreffend die Pensionen der unmit—
elbaren Staatsbeamten usw., vom 27. 3. 1872 (GS. S.
268), mit seinen Aenderungen Anwendung. Für Polizei—
offiziere nach Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit
tritt jedoch als Voraussetzung für eine unfreiwillige Ver—
etzung in den Ruhestand nach 8 30 Abs. 2 des Gesetzes,
etreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staats—
heamten usw., in Verbindung mit 88 88 bis 93 des Ge—
etzes, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen
Beamten usw., vom 21. 7. 1852 (GS. G. 465), neben die
Dienstunfähigkeit (F 17 Buchstabe a) auch die Ungeeignet—
seit (F 17 Buchstabe b); der Rekurs an das Staatsmini—
terium ist hierbei ausgeschlossen
(2) Ein Polizeioffizier, der ohne sein Einverständnis auf
Brund des 8 17 Buchstabe b verabschiedet werden soll,
kann über seine nach 8 90 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend
die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten usw., zu⸗
äfsigen Einwendungen innerhalb der im 8 90 Abs. 1 be—⸗
eichneten Frist des Gutachten eines Ausschusses fordern.
Der Ausschutz setzt sich zusammen aus dem Verwaltungs—
zerichtsdirektor des Regierungsbezirks, in dem die Dienst—
telle des Polizeioffiziers liegt, als Vorsitzenden und aus
wei Beamten desselben Regierungsbezirkes, von denen
der eine von dem Betroffenen, der andere von seiner vor—
zesetzten Dienststelle zu benennen ist. Der Ausschuß soll
das Gutachten bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der
vorgenannten Frist erstatten. Sosern der Betroffene das
Butachten gefordert hat, darf die Entscheidung über die
unfreiwillige Verabschiedung erst nach Erstattung des
Butachtens erfolgen. Falls der Minister des Innern sich
dem Guachten nicht anschlièeßt, sind die dafür maßgebenden
Sründe auf Verlangen des Betroffenen bei der Versetzung
in den Ruhestand anzugeben.
Vierter Abschnitt. Landjägeroffiziere
8 21. Die Landjägeroffiziere haben die gleiche Rechts—
stellung wie die Polizeioffiziere.
Fünfter Abschnitt. Kündgungsverfahren.
8 22. (1) Vor der Kündigung ist dem Beamten eine
schriftliche, mit Gründen versehene Mitteilung über die
stündigungsabsicht zu machen.
(2) Gegen die beabsichtigte Kündigung nach den 88 9,
10, 11, 12, 15 steht dem Beamten der Einspruch auf dem
Dienstwege zu und zwar in den Fällen der 88 9, 11, 12
Buchstabe à innerhalb einer Frist von einem Monat, in
den Fällen der 88 10, 15 Buchstabe b innerhalb einer
solchen von sieben Tagen.
(3) Im Falle eines Einspruchs nach 88 9, 15 Buchstabe a
ist das Gutachten eines weiteren beamteten Arztes ein—
zuholen, nach den 88 10, 11, 12, 15 Buchstabe b ist der
Sachverhalt zu klären. Der Betroffene ist auf Verlangen
zu hören.
8 283. (1) Die Kündigung eines Beamnien darf erst er⸗
folgen, nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne
daß der Beamte Einspruch eingelegt hat, oder im Falle
der Einlegung eines Einspruchs, nachdem dieser zurück
genommen oder zurückgewiesen ist.
(2) Vor der Kündigung ift der Beamtenausschuß zu
hören, es sei denn, daß der Betroffene ausdrücklich darauf
verzichtet
(Fortsetzung folgt.)

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