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Beilage zu der Zeitschrift des Beamtenbundes des Saurgebietes: „Der BVeamtenbund“
Schriftleite: Wilhelm Meister, Saarbrücken
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Nummer 11
—E Vnòeôn
Altpensionäre aus dem Kommunagaldienst der preußischen Gebiets⸗
teile des Saargebietes können nicht Zahlung der Pension nach
den jetzt in Preußen geltenden Pensisnssüßen beanspruchen.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26. 4. 19286
in Sachen Xßgegen Neunkirchen — A 2/26.
Aus den Gründen:
Der Polizeidiener M. wurde zum 1. November 1917 von der
Stadt Neunkirchen pensioniert. Entsprechend seiner zuletzt be⸗—
zogenen Besoldung von 1680 Mark Gehalt und 300 Mark Woh—
nungsgeldzuschuß, zusammen 1980 Mark, wurde seine Pension
gemäß den damals geltenden Bestimmungen auf 891 Mark jähr⸗
lich festgesetzt. Seit 1. 10. 1923 bezieht M. seine Pension in Fran—
ken und zwar in der Höhe, als ob er zur Zeit der Pensionierung
das Gehalt der heute noch im Dienst befindlichen entsprechenden
Beamten der Stadt Neunkirchen bezogen hätte.
M. beantragt nun Ruhegehalt auf der Grundlage der
Gruppe Vseinschließlich der Saarteuerungszuloge der preußischen
Besoldungsordnug in Reichsmark, bzw. einen entsprechenden
Frankenbetrag, — das sind 250,66 Reichsmark oder deren Gegen⸗—
wert montalich —, und hat durch Schriftsatz vom 4. August 1825
einen Beschluß des Verwaltungsausschusses, der die Stadt Neun⸗
kirchen in diesem Sinne verurteilte, begantragt.
Zur Begründung führt M. an, er sei vor Abschluß des Frie—
densvertrages pensioniert worden, habe nie unter der Regie—
rungskommissfion gedient, also könnten auf seine Pension nich
die saarländischen, sondern nur die jeweiligen preußischen Be
sttimmungen Anwendung finden. Insbesondere könne die Wäh—
rungsverordnung auf seine Pension keine Anwendung finden
Die Altpensionäre, die früher preußische unmittelbare Staatsbeamte
oder Lehrer gewesen seien, erhielten ebenfalls ihre Pen⸗
sion in Reichsmark. Ueberdies habe die Stadt Neunkirchen am
20. 5. 1925 ausdrücklich beschlossen, und zwar rückwirkend ab
1. 10. 1828, ihre Altpensionäre in der preußischen Besoldungsordnung
zu belassen. Auch in analoger Anwendung des 8 242
B. G. B. sei nach Treu und Glauben die Pension aufzuwerten
und der Differenzbetrag für die zurückliegende Zeit nachzuholen.
Der Bürgermeister von Reunkirchen beantragte Abweisfung
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unmittelbare Staatsbeamte gewesen seien, seien insofern wesent
lich andere, als deren Ansprüche sich gegen die preußische Regie⸗
rung richteten, die eben ihren Sitz außerhalb des Saargebietes
hube, und an die dort geltenden Bestimmungen gebunden sei
während die Ansprüche des M. gegen die innerhalb des Saar⸗
gebietes liegende Stadt Neunikrchen erhoben seien, für die die
saarländischen Bestimmungen gelten. Allen berechtigten An—
sprüchen des Mi. sei dadurch Genüge getan, daß die Pension sich
nach den jeweils geltenden Gehältern der aktiven saarländischen
Beamten richte. Die Saarzulage sei schon deshalb nicht einklag—
bar, weil sie auch den Altpenfionären des preußischen Staates
aur auf Widerruf ohne Rechtsansprüche gezahlt werde.
Der Verwaltungsausschuß wies durch Beschluk vom 16. Dezem—
ber 1925 den Antrag zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingeleat
September 1927
2. Jahrgang
und beantragt, nach seinen Anträgen zu erkennen. Unter Wie—
derholung der früher vorgebrachten Gründe führte er insbeson⸗
dere aus, daß er sowohl in seiner Eigenschaft als mittelbarer
preußischer Staatsbeamter an sich als besonders auch laut Be—
schluß der Neunkirchener Stadtverordneten vom 20. Mai 1925,
owie nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch auf Penfion nach
den jetzt geltenden preußischen Bestimmungen habe. Daß die
Düsseldorfer Provinzialruhegehaliskasse zur Zahlung der preu—
zischen Sätze verpflichtet sei, erkenne die Provinzialverwaltung
chon dadurch an, daß sie ihren eigenen Ruhegehaltsempfängern,
die früher im Saargebiet gedient hätten, die preußischen Sätze
ahle.
Die Stadt Neunkirchen beantragte Zurückweisung der Be—
chwerde. M. sei zwar mittelbarer preußischer Staatsbeamter
gewesen, aber nur als Gemeindebeomter der Stadt Neunkirchen,
ür welche eben nur die saarländischen Bestimmungen gelten,
Sin Stadtverordnetenbeschluß vom 20. 5. 1925 liege nicht vor,
in diesem Tage habe überhaupt keine Sitzung stattgefunden; in
der evytl. in Frage kommenden Sitzung vom 8. 5. 18235 sei ledig—
iich von einem Antrag an die Ruhegehaltskasse die Rede gewe—
en. Die früheren Provinzialbeamten erhielten ihr Ruhegehalt
aicht aus der Provinzialruhegehaltskasse der Kreiskommunal⸗
oerbünde und Stadtgemeinden, sondern nach besonderer Besol⸗
dungsordnung von der Provinzialverwaltung selbst.
Die Beschwerde ist zulässig und fristgemäß eingelegt. Sie war
jedoch zurückzuweisen.
Unerheblich ist das Verhalten der Provinzialruhegehaltskasse.
Deren Satzung sagt in 82, daß Mitglieder der Kasse nur „die
Tommunalverbände und nicht die einzelnen Beamten“ sind und
daß diesen durch „den Beitritt des Kommunalverbandes“, bei
dem sie angestellt sind, keinerlei Rechte gegen den Kassenverband
xwachsen. Die Ansprüche des Klägers richten sich also lediglich
jegen die Stadt Neunkirchen.
Ein besonderer Anstellungsvertrag des Klägers existiert nicht.
Wenn in den Schriftsätzen von „Anstellungsvertrag“ die Rede
ift, so ist damit offenbar nur an die vertragsrechtliche Seite des
allgemeinen Beamtenverhältnisses gedacht.
Ebensowenig existiert ein Beschluß der Stadtverordnetenver—
ammlung Neunkirchen, durch den für M. allein oder eine
ßruppe von Beamten ein besonderes Rechtsverhältnis begrün⸗—
det wäre.
Die vorliegende Beschwerde ist also lediglich nach den allge—
neinen Normen des für die Altruhegehaltsempfänger der Ge—
meinden geltenden Rechts zu beurteilen.
In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend angeführt.
daß es sich um ein in Bezug auf Saargebiet rein inländisches
Schuldrerhältnis handelt, auf das ausschließlich die saarlän—
dischen Bestimmungen Anwendung finden. Nun ist im Saar—
zebiet die Ruhegehaltsgesetzgebung für die kommunalen Altpen—
sionäre seit 11. Rovember 1918 unverändert geblieben. Der
Kläger hat also zunächst nur Anspruch auf die hiernach berech—
teten 891 Mark, die aber durch die Markinflation entwerte;
wurden Die Pensionäre, die früher unmittelbare Staats—
heamten dgewesen waren. können nicht zum Veraleich heran—
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