Full text : 2.1927 (0002)

enthaält entsprechend derienigen vom 7. Mai 1920 in Gruppe III
als Oberschleusenmeister die bisherigen Schleusenmeister, in
SGruppe NVeals Schleusenverwalter die bisherigen Schleusen—
meifter 1. Klasse. Kläger hatte daher von nun ab entsprechend
der Zirkularverfügung vom Frühjahr 1921 und der bei seinen
Personalakten befindlichen Rachweisung über seine Gehalts—
gzruppe die Dienstbezeichnung Schleusenverwalter zu führen und
besog das Gehalt nach der Besoldungsgruppe IV. Es wurde
ihm nicht etwa der Titel eines Schleusenverwalters verliehen,
sondern er hatte die Dienstbeseichnung Schleusenverwalter zu
führen und das Amt eines Schleusenverwalters auszuüben. Un—
bestrittenermaßen hat Kläger seit Inkrafttreten der Besoldungs—
ordnung vom 7. Mai 1920 die Bezüge der Gruppe IV ausgesahli
erhalten. Eine provisorische Maßnahme kommt nach dem In—
balt seiner Personalakten nicht in Betracht. Es ist dem Kläger
in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden, daß er nur
provisorisch mit der Führung des Amtes eines Schleusenverwal—⸗
ers betraut worden sei, oder daß ihm nur unter gewissen Be
schränkungen die Bezüge als Schleusenverwalter gesahlt würden.
Die vatsächlichen Verhältnisse weichen daher im vorliegenden
Fall von denen ab, welche dem Urteil des Obersten Gerichtshofes
vom 17. Juli 1925 in Sachen Kuntz und Gen./. Regierungs—
kommission zu Grunde liegen. Die saarländische Besoldungs—
ordnung vom 7. Märs 1923 führt in Gruppe V die Schleusen—
verwalter und in Gruppe VI die Schleusenmeister. Wären
Beamte, die das Amt eines Schleusenverwalters bekleideten,
nach Gruppe IV zu besolden, so wäre dies sicher in der Besol—
dungsordnung zum Ausdruck gebracht worden, wie dies bei—
wielsweise in Gruppe XIV für die Postdirektoren zum Ausdruck
gebracht ist. Nach dem klaren Inhalt der Besoldungsordnung
muß angenommen werden, daß die bisherigen Schleusenverwal⸗
ter die Bezüge der Gruppe Vbesiehen sollen, und daß das mit
dem Amt eines Schleusenverwalters verbundene Gehalt sich nach
den Sätzen der Gruppe V bemißt. Nach dem bei den Personal—
akten Wolffs befindlichen Bericht des Vorstandes des Tief—
bauamtes an die Direktion der Oeffentlichen Arbeiten vom 29.
Oktober 1923 gewinnt es zwar den Anschein, als sei beabsichtigt
gaewesen, die Schleusenverwalter mit neuen Amtsbezeichnungen
zu versehen und sie teils als Schleusenoberaufseher in Gruppe
IV, teils als Schleusenmeister in Gruppe V, teils als Ober⸗
schleusenmeifter nach Gruppe VI ie nach Vorbildung und Wich—
ligkeit des Amtes untersubringen. Die Vorschläge dieser Dienst⸗
stelle sind offensichtlich nicht in die Besoldungsordnung überge⸗
gangen, sonst wäre dies, wie bereits angeführt, in der Besol⸗
dungsordnung irgendwie zum Ausdruck gelangt. Angesichts des
hlaren Inhalts dieser Vorschriften kann es auf die von dem Be—
klagten erbotenen Beweise nicht ankommen. Mit Recht hat hier⸗
vwach das Landgericht den Klageanspruch für begründet erklärt.

Mit der Uebertragung des Amtes als Schleusenverwalter hat
z»er Kläger den Anspruch auf das mit dem Amt verbundene
hehalt erlangt, auch wenn ihm eine besondere Mitteilung über
en Gehaltsbezug nicht gemacht worden ist. Vergl. Urt. d. Reg.
»om 22. Degember 1881 in M.Bl. 88 S. 148. In der Ver—
eihung eines Amtes liegt stets, auch stillschweigend, die Zu—
zilligung der mit diesem Amt verbundenen Bezüge. Vergl. auch
Irt. d. R.G.B. 104 S. 279.
Die Berufung war daher unter Vorbehalt der Kostenentschei—
»ung lediglich zurückzuweisen.
Rr. 1498. Grundsütze für die Anrechnung von Vordienstzeit
(Hilfsbedienstetenzeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
(F 52,4 RBG.)
Der Reichsrat hat am 30. Junt 1927 — 8 386 oer Nieder—
chriften —

beschlossen,
die Ressortminister zu ermächtigen, im Einvernehmen mif
dem Reichsminister der Finanzen
denjenigen Beamten,
a) die auf Grund des 8 24 des Reichsbeamtengesetzes vom
31. März 1873 in den einstweiligen Ruhestand verseßz!
worden find oder noch versetzt werden,
b) die zu oder nach dem 1. Dezember 1923 auf Grund der
Personal-Abbau-BPerordnung vom 27. Oktober 1923 in
den einstweiligen oder dauernden Ruhestand versetzt wor—
den sind,
die zu oder nach dem 1. Dezember 1923 auf Grund des
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 in den dauern—
den Ruhestand versetzt worden sind oder noch verseötzt
werden,
die im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse verbrachte Vor—
dienstzeit (Hilfsbedienstetenzeit) als ruhegehaltsfähige Dienst—
zeit gemäß 8 52 Ziffer 4 des Reichsbeamtengesetzes nach
den in Nr. 53 der Drucksachen aufgeführten Grundsätzen,
die an die Stelle der im 8 451 der Protokolle des Bundes—
rats von 1914 genannten treten, mit der Maßgabe anzu—
rechnen, daß Nachzahlungen vor dem 1. April 1927 au unter⸗
bleiben haben;
die den Ministern durch den Beschluß unter 1 übertragene
Befugnis zur Anrechnung von Vordienstzeit (Hilfsbedienste—
tenzeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf die höheren
Reichsbehörden widerruflich zu übertragen.
Der Wortlaut der in Nr. 53 der Drucksachen aufgeführten
Hrundsätze wird nachstehend bekannt (Fortsetzung folgt.'

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Der Renner läßt sich nicht irreführen
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rein keimfrei, keine Brunnen, keine Pumpwerke Spezialherstellung des Malzes begründet Güte des
J Bieres, Kaufmalz gibt nie Gewahr
—AV Fadzer- Hopfen Nur bester Saezer Siegehoptfen
rein oronreich. fern von Stadt und Idustrieberire ll wibt Walsheim-Bieren feinsten Geschmack

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