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Beilage zu der Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleiter:: Wilhelm Meister, Saarbrücken
Nummer 10
September 1927
2. Jahrgang
Auslegung der Saarländischen Besoldungsordnung. Rechts⸗
anspruch auf das mit dem Amt übertragene Gehalt. Zulässigkeit
des Rechtsweges.
Urteil des 1. Zivilsenats vom 27. 1. 1926 in Sachen
Fiskus gegen W.
Kläger wurde als Oberschleusenmeister von der Regierunss—
kommission übernommen und angestellt. In der im Saargebiet
durch Verordnung vom 6. 4. 1021 eingeführten Preußischen Be—
soldungsordnung vom 17. Dezember 1920 waren in Gruppe III
die bisherigen Schleusenmeister als Oberschleusenmeister, in
Gruppe IV die bisherigen Schleusenmeister J. Klasse als Schleu⸗
senverwalter untergebracht. Der Kläger wurde demgemäß als
Schleujenverwalter bei seiner Verwaltung geführt und nach
Eruppe IV besoldet. Die saarländische Besoldungsordnung vom
7. 3. 1923 teilt die Schleusenbeamte in Schleusenoberaufseher,
Schleusenverwalter und Schleusenmeister ein und verweist die
Schleusenaufseher in Gehaltsgruppe IV, die Schleusenverwalter
in Gehaltsgruppe V, die Schleusenmeister in die Gehalts—
gruppe VI.
Da Kläger nur eine minder wichtige Schleuse verwaltete,
gewährte ihm der Beklagte auch weiterhin nur die Bezüge der
Gruppe IV. Der Beklagte begehrt Abweisung der Klage und
bestreitet die Uebertragung des Amtes als Schleusenverwalter.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zugesprochen.
Der Beklagte hat das Urteil mit Berufung angefochten und aus
geführt, der Erstrichter verkenne, daß der Kläger tatsächlich die
Festsetzung seiner Besoldung nach Maßgabe eines ihm nicht über
tragenen Amtes verlange. Ein solcher Anspruch sei kein ver
mögensrechtlicher, der durch eine Zivilklage verfolgt werden
könne. Es sei weiter durchaus irrig, daß die Saargebietsbesol.
dungsordnung an die Stelle der preußischen Besoldungsordnung
getreten und daß infolgedessen der Uebertritt einzelner Beamten
in höhere Stufen unvermeidlich. Eine ganze Anzahl Gruppen
insbesondere die Gruppen I2IV beider Besoldungsordnungen
seien vollkommen identisch. Es sei unrichtig, daß wenn Kläger
Schleusenverwalter im Sinne der Gruppe IV der preußischen
Besoldungsordnung gewesen sei, daß er dann auch ohne weiteres
Anspruch auf die Bezüge der Gruppe V der Saar-Besoldungs—
ordnung habe. Die Regierungskommission des Saargebietes
habe den Kläger tatsächlich nicht zum Schleusenverwalter ge⸗
macht. Er fei als Oberschleusenmeister übernommen und beeidigt
worden. Bis zum Inkrafttreten der von der Regierungskom—
mission genehmigten Gehaltsreform vom 7. März 1923 hätten
sämtliche Schleusenbeamten den Titel Schleusenverwalter ge—
führt. Die neue Besoldungsordnung beruhe auf dem Leistungs—
prinzip. In Gruppe Vseien nur die Schleusenverwalter aufge—
nommen, welche Schleusen bedienten, die für das Wirtschafts—
und Verkehrsleben des Saargebietes von wesentlicher Bedeu—
tung seien. Die von dem Kläger verwaltete Schleuse habe ange—
sichts des Umfanges der Dienstobliegenheiten und der Vorbil—⸗
dung und Fähigkeit des Klägers eine Bewertung zur Einstufung
in Gruppe Venicht zugelassen; die Stelle sei daher in Gruppe IV
einrangiert und der Inhaber Schleusenaufseher tituliert wor—⸗
den. Nur persönliche Rücksichtnahme auf den Kläger habe ver⸗
anlaßt, daß er nicht als Schleusenoberaufseher tituliert, sondern
ihm sein früherer Titel belassen worden sei. Nach der neuen
Besoldungsordnung sei Kläger Inhaber einer Schleusenoberauf⸗
eherstelle mit dem Titel Schleusenverwalter gewesen. Es handle
ich hiernach im vorliegenden Rechtsstreite nur um die Frage der
Finstufung des Klägers in die Besoldungsordnung. Diese sei
iber ein Akt der Verwaltung, eine Feststellung im Weqge des
Zivilprozesses sei nicht zulässig.
Der Kläger hat beantragt, die Verufung kostenfällig zurück
uweisen unter Wiederholung seiner früheren Einwendungen
uind Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe des erstrichter⸗
ichen Urteils. Er betonte, daß er tatsächlich von der deutschen
Regierung zum Schleusenverwalter befördert worden sei, und
daß diese Beförderung ihre Anerkennung durch die Regierung
gefunden habe. Kläger sei zur Aufgabe des Dienstverhältnisses
gezwungen worden, da man ihn zu Arbeiten, die von Kanal—
Arbeitern ausgeführt wurden, habe anhalten wollen. In dem
Rechtsstreit handele es sich nicht um die Frage einer Höherein⸗
tufung, sondern um die widerrechtliche Vorenthaltung eines
dem Kläger zustehenden Gehaltes
Beklagter bestritt die Darlegung des Klägers. Auch im Reich
eien durch die Besoldungsordnung vom 1. April 1922 die
Schleusenverwalter in Gruppe JIV eingestuft worden. Dem
Kläger sei seinerzeit nur gestattet worden, den Titel Schleusen⸗
verwalter zu führen. Die Titelverleihung sei jedoch keine Beför—
derung gewesen.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist
tedoch nicht begründet
Die formellen Voraussetzungen für die Zuläsfigkeit des Rechts—
veges sind erfüllt. Die Klage ist nach Einholung der Entschei—
ung des zuständigen Verwaltungschefs erhoben. In sachlicher
dinsicht macht der Beklagte an sich mit Recht geltend, daß der
Rechtsweg nicht stattfindet bei Geltendmachung eines An—
pruches auf Beförderung und daß für den von dem Kläger ver—
'olgten Anspruch ein ihm tatsächlich verliehenes Amt die Grund—
age bilden muß (versl. hierzu Jur. Wochenscht. B. 98 S. 18
ind Urteil R.G.B. 103 S. 291). Dem Kläger ist jedoch dahin
zeizutreten, daß ihm das Amt eines Schleusenverwalters über⸗
ragen war, und daß ihm ein Anspruch auf die mit diesem Amt
zerbundenen Bezüge zusteht. Der Kläger wurde unstreitig als
Dberschleusenmeister von der Regierungskommission übernom⸗
nen und angestellt. Durch Verordnung vom b. April 1921
Amisblatt S. 64) ist im Saargebiet die preuß. Besoldungs⸗
ordnung vom 17. Dezember 1820 eingeführt worden, nachdem
vorher durch Verfügung der Regierungskommission Nr. 66 vom
23. Juni 1920 das preuß. Besoldungsgesetz vom 7. Mai 1920 ein⸗
geführt war. Die Besoldungsordnung vom 17. Dezember 1920
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