das Reich den auf Grund des Staatsvertrages vom 31. Mürz
1920 in seinen Dienst übernommenen Kündigungsbeamten der
Ländereisenbahnen, insbesondere dem Kläger gegenüber keinen
ausdrücklichen Kündigungsvorbehalt gemacht. Das war aber
trotz b2 GBG. nicht erforderlich. Denn diese Vorschrift verlang
nur, daß bei der Anstellung von Reichsbeamten, die nicht auf
Lebenszeit angestellt werden sollen, die Kündigung ausdrücklich
vorbehalten werden muß. Als Beamter angestellt worden, ist
der Kläger aber nicht vom Reiche, sondern von der preußischen
Staatsbahnverwaltung. Einen mit dem Kündigungsvorbehalte
zu verbindenden Anstellungsakt hat das Reich dem Kläger gegen—
über niemals vorgenommen. Vielmehr ist er kraft Gesetzes
Reichsbahnbeamter geworden. Die in dem Staatsvertrage vor—
gesehene Uebernahme der Beamten der Ländereisenbahnen durch
das Reich bedeutete zwar einen Wechsel in der Person des Dienst—
der Beamten, bewirkte in ihrer Rechtsstellung aber nur die durch
diesen Wechsel und den damit verbundenen Erwerb der Reichs—
eamtenschaft gebbtenen Veränderungen. Der Kläger, der in
Preußen Kündigungsbeamter war, blieb dies daher auch, als er
Reichsbeamter wurde, ohne daß es eines nochmaligen Vorbehalts
hedurft hätte.“
Aussichtsreiche Frauenberuse.
Wie die Sächsische Landwirtschaftskammer mitteilt, besteht
zroße Nachfrage nach Ausgebildeten Gutssekretär—
nen., Die Ausbildung, beginnt in der Wirtschaftlichen
Frauenschule Arvedshof mit dem Besuch des Frauenlehrjahtes
der des Lehrlingsjahres. Diesen Lehrgängen schließt sich der
Besuch eines Buchführungslehrganges in Berlin an. Auch der
Beruf der staatlich geprüften ländlichen Haushaltspflegerin und
der Lehrerin der ländlichen Hauswirtschaft bietet günftige Aus—
ichten. Für diese beiden Berufe erfolgt die Ausbildung ebenfalls
n der Wirtschaftlichen Frauenschule Arvedshof in Elbisbach bei
hopfgarten.
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