Die einzelnen Ministerien haben in Ausführung dieses
Erlasses angeordnet, daß an alle Beamten der Gruppen
IAIJV einmalige Unterstützungen im Betrage von 50 RM.
gezahlt wurden.
5. Notstandsmaßznahmen in Württemberg
Der Finanzausschuß des Württembergischen Landtags
hat in seiner Sitzung vom 28. Juli 1927 beschlossen, daß
den Beamten sowie den Ruhestandsbeamten der Grup—
pen 12IV eine einmalige Beihilfe in Höhe
von35 RM., denselben Beamten der Gruppen Vund
VI eine einmalige Beihilfe in Höhe von 20 RM. ge—
währt wird. Die Witwenund Vollwaisen der Be—
amten der Gruppen ITVVI erhalten einen einmaligen
Betrag von 20 RM. Außerdem wurde das Staats—
ministerium ermächtigt, vom 1. Oktober 1927 an den Be—
amten aller Gruppen Abschlagszahlungen auf die kom—
mende Erhöhung der Beamtengehälter nach den Grund—
sätzen zu gewähren, die für die Reichsbeamten gelten.
bß. Einmalige Beamtenbeihilfen in Sachsen
Sachsen hat seinen Beamten einmalige Unterstützungen
nach folgenden Grundsätzen gewährt:
für die Gruppen 1-4 40 2*
für die Gruppen 5—6 30 *
für die Gruppen 7—9 25 *
für die Gruppen 10 und darüber 203 des Juligehaltes
Die einmalige Unterstützung darf jedoch höchstens 200
Mark betragen unter Abzug von 25 Mark für ledige Be—
amten. Sie beträgt aber mindestens 25 Mark für seden
Beamten. Entsprechende Unterstützungen sind auch den
Wartestands- u. Ruhestandsbeamten und Beamtenhinter—
bliebenen zu zahlen.
7. Zwischenregelung der Beamtenbezüge in Baden
In Baden wurde die Regierung durch das Gesetz vom
13. Juli 1927 ermächtigt, mit Wirkung vom 1. April 1925
an denjenigen badischen Beamten mit aufsteigender
Gehältern, die schon vor dem 1. April 1920 plan
mäßig angestellt waren, und die nach dem
Stand vom h. April 1927 an Grundgehalt
und Wohnungsgeldzuschuß einschl. etwai—
gerörtlicher Sonderzuschlägewenigerbe—
ziehen,alssiebeiunwendungdesfrüheren
badischen Gehaltstarifs und unter Berück
sichtigsung erdienter Zulagen beziehen
würden, diesen Unterschiedalspersönliche
Zulage zu zahlen. Die Ermächtigung gilt für die
Beamten im Ruhestand und für die Beamtenhinterblie—
benen entsprechend. Nach dem gleichen Gesetz erhalten die
planmäßigen badische Beamten der Gruppen
I-VI sowie die Beamten im Ruhestand und Beamten—
hinterbliebenen dieser Gruppen vom 1. Oktober 1927
an zuihren derzeitigen Bezügeneinen Zu—
schlagin Höhe von10 v.H.des Grundgehalts.
Ferner wurde das badische Finanzministerium ermächtigt,
über den Rahmen des 10 3 igen Zuschlags hinaus den
badischen Beamten mit Einschluß der Ruhestandsbeamten
und Beamtenhinterbliebenen vom 1. Oltober 1927 an auf
die kommende allgemeine Erhöhung der Beamtenbezüge
Abschlagszahlungen auf das Grundgehalt in derselben
Höhe und nach denselben Grundsätzen zu leisten. wie es
jür die Reichsbeamten geschehen wird.
Des Rates niemand aich beschwert:
Pfles' Deine Haut mit Steolcenpferd.
Jteckenpferd-VFeife
die beste Liäßennilch-Seife. — Ueberall zu haben.
8. Sonderunterstützungen für Beamtenfamilien
in Hamburg
In Hamburg hat der Senat in Ausführung des Be—
schlusses der Bürgerschaft vom 1. Juli 1927 genehmigt,
daß den Beamten und Angefstellten auch ohne besonderen
Antrag für jedes Kind, für das im Monat Juli ein
sinderzuschlag ganz oder teilweise gezahlt wurde, eine
einmalige besondere Unterstützung bis
zum Betragevon30 Mark gewährt wird.
9. Erhöhung der Beamtengehälter in Bremen
In der Bürgerschaftssitzung vom 8. Juli 1927 wurde
deschlossen, die Bezüge der bremischen Beamten und
Staatsangestellten sowie die Wartestands-, Ruhegehalts—
und Hinterbliebenenbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 1927
bis zur endgültigen Regelung um 109 der Gesamtbezüge
zu erhöhen.
10. Erhöhung der Beamtengehälter der Gruppen ITVVI
in Lübeck
In Lübeck nahm die Bürgerschaft folgende Anträge an:
1. Die Bürgerschaft ersucht den Senat um Vorlage
eines Gesetzentwurfes, nach welchem den Beamten und
Behördenangestellten der Gruppen I2VI in der lübeckischen
Besoldungsordnung rückwirkend vom 1. April 1927 das
Behalt um 20 RM. monatlich erhöht wird. Entsprechende
Erhöhungen sind auch den Empfängern von Wartegeld
Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezuügen in diesen Grup—
oen zu gewähren.
2. Die Bürgerschaft ersucht den Senat um Vorlage des
wischen der Beamtenkommission und den in Frage kom—
nenden Beamtenorganisationen vereinbarten zweiten
Härteausgleichs.
3. Die Bürgerschaft ersucht den Senat, die Beamten⸗
dommission anzuweisen, mit den in Frage kommenden
Organisationen eine Vereinbarung abzuschließen, nach
welcher auch den Behördenangestellten der im Beamten—
besoldungsgesetz vorgesehene automatische Aufstieg ge—
währt wird.
Die Entscheidung des Senats über die Anträge steht
augenblicklich noch aus.
Der Senat hat inzwischen folgende Regelung beschlossen:
Die verheirateten Beamten der Gruüppen 1-VJ
und der drei ersten Stufen von VII erhalten einmalig
b0 Mk., die Jledigen Beamten derselben Gruppen ein
malig 35 Mk., Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger
45 Mk. und Empfänger von FSinterbliebenenbezügen
27 Mtk.
Im Reiche waren verschiedene Abgeordnete der demo⸗
kratischen Fraktion an den Reichsminmister der Finanzen
jerangetreten, das Reich möchte sich dem Vorgehen Sach—
sens anschließen. Darauf ist folgende Antwort des Mi—
nisters eingegangen:
„Bei den letzten Verhandlungen über Beamtenbesol—
dungsfragen im Haushaltausschuß des Reichstags habe
ich eingehend die Gründe dargelegt, die die von verschie—
denen Seiten beantragte laufende Erhöhung der Beamten—
bezüge oder die Gewährung einer einmaligen Beihilfe an
ille Reichsbeamten bestimmter Besoldungsgruppen vor
dem 1. Oltober 1927 unmöglich machen. Im Namen der
Reichsregierung habe ich mich aber bereit erklärt, die
Anterstützungsmittel der Behörden der allgemeinen Reichs—
»erwaltung um rund drei Millionen Reichsmark zur
Linderung der Not derjengen Reichsbeamten, die sich in
schwieriger wirtschaftlicher Lage befinden, zu versfiärken
—W ẽ *x& 2 pERe
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