Full text : 2.1927 (0002)

Barteld (Hannover) iun der Wa. Sipuns des Landtags am
. Juni arne folgende Erklärung abgegeben:
Deien Beamten, die wir nach Z 13 deswegen nicht
anstellen können, weil Haushaltsstellen im Augenblick nicht
verfügbar sind, sollen für uns so angesehen werden, als wenn
sie angestellt wären, d. h, wir werden den 8 10, den wir auch
dann anwenden können, nur anwenden, wenn wir sonst einem
unkündbaten Beamten gegenüber ein Disziplinarverfahren
einletten würden.
Um erforderlichenfalls eine Verminderung der Zahl der
Deee beswlen zu ermöglichen, bestimmt Abs. 2 des 8 13 fol⸗
gendes:
Soweit ausnahmsweise Planstellen nicht verfügbar sind,
sönnen in einem vom Minister des Innern zu bestimmenden
Umfange die im Abf. 1 genannten Beamten auf ihren Antrag
entlassen weredn.
In diesem Falle erhalten die ausscheidenden Beamten nach
8Mein Sun eegen von 5000 RM. Auch dieses war in der
Regierungsvorlage 5 vorgesehen. Das Ausscheiden gegen
Gewährung des rtunsaane ist aber, worauf besonders
hingewiesen werden soll, ein freiwilliges.
Bei den nach einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren
ohne Ruhegehalt oder Unfallpension ausscheidenden Schutzpoli⸗
zeibeamten ist das Entlassungsgeld von 2400 auf 2500 RM.
erhöht worden.
Nach 8 16 treten die Beamten des Polizeivollzugsdienstes mir
Ausnahme der Polizeioffiziere, für die nach 8 170 eine frühere
Altersgrenze gilt, mit dem auf die Vollendung des 69. Lebens—
jahres zunaͤchst folgenden 1. April oder 1. Oktober kraft Gesetzes
in den Ruhestand. Die Kannvorschrift der Regierungsvorlage
aber in eine Zwangsvorschrift umgewandelt worden, dasselbe
ist für die geschehen. Nach 8 17b kann der
Minister des Innern aber die Altersgrenze in besonderen Fällen,
aber nicht über das 65. Lebensjahr i hinausschieben.
Gestrichen ist sferner die Bestimmung, wonach die Beamten auf
weg Antrag bereits mit Vollendung des 58. Lebensjahres ohne
achweis der Denonsihgen in den dauernden Ruhestand
versetizt werden können. Als Entschädigung für die vorzeitige
Pensionierungsmöglichkeit erhalten die Polizeivollzugsbeamten
bei Vollendung des 60. Lebensjahres eine einmalige Abfindung
in Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Jahresdiensteinkon⸗—
mens. Diese Bestimmung findet auch für die kommunalen Poli—
zeibeamten Anwendung. Auch diese Abfindung war nicht vor⸗
gesehen. Auch die Härte, die darin für einzelne Beamte liegen
kann, daß sie die ener nicht erreichen, soll im Verwal⸗
tungswege ausgeglichen werden. Auf eine Anfrage des Abge—⸗
ordneten Barteld (Hannover) hat der Ministerialrat Landfried
in der 304. Sitzung des Landtags am 28. Juni im Auftrage des
Finanzministers folgende Erklärung abgegeben:
Bei einer normalen Auswirkung des Gesetzes wird der
Polizeibeamte durchschnittlich zwischen dem 50. und 55. Le—
bensjahr die Höchstpension erreichen, d. h. wenn der Beamte
mit 20 Lebensiahren eingetrebten t Daß sich in der Ueber⸗
gangszeit Härten ergeben können, ist nicht zu leugnen. Sollten
solche vorliegen und sollte im Ausnahmefalle der Beamte ver⸗
abschiedet werden, bevor er die Svöchstpension erreicht hat, so
wird nach Prüfung des Eimgzelfalles ein Ausgleich der Härte
nach 8 57 erfolgen.
8 57 bestimmt, daß in Fällen, in denen sich aus den Vor—
schriften des neuen Gesetzes besondere Härten ergeben, der Mi—⸗
nister des Innern im Einvernehmen mit dem Finangzminister
einen Ausgleich gewähren kann.
Wird ein Polizeioffizier nach 5 17 unter b wegen mangelnder
Fähiakeiten in den Ruhestand versetzt, so kann er über seine Ein—
wendungen das Gutachten eines Ausschusses fordern, der sich
nach den Beschlüssen des Landtags zusammensetzt aus dem Ver—
waltungsgerichtsdirektor des Regierungsbezirks, in dem die
dere des Polizeioffiziers liegt, als Vorsitzenden und aus
zwei amten desselben Regierungsbezirks. von denen der eine

»on dem Betroffenen — allo dem Poliseioffizier — der andere
on seiner vorgesetzten Dienststelle zu benennen ist. Schließt sich
der Minister des Innern dem Gutachten nicht an, so sind die
ꝛ»afür maßgebenden Gründe dem Betroffenen auf Verlangen
nitzuteilen. Auch diese Bestimmung sah die Regierungsvorlage
»bensowenig vor wie die Zusammensetzung des Ausschusses, die
sie dem Minister des Innern vorbehalten wollte.
Im 8 21 ist bestimmt worden, daß der Beamtenausschuß vor
»er Kündigung eines Beamten zu hören ist, sofern dieser nicht
rusdrücklich darauf verzichtet.
Bedauerlicherweise isft im 8 22 die fristlose Kündigung unter
zestimmten Voraussetzungen (8 10 und 8 185 unter b) beibe—
alten worden. Ein Antrag der Demokraten Gr. 6896), diese
Bestimmung ganz zu streichen, wurde abgelehnt. Für ihn stimm—
ten Demokraten, Soßgialdemokraten und Kommunisten. Abge—
ehnt wurde ebenfalls der Antras Nr. 6877 der Deutschen Volks—
artei, der die fristlose Kündigung auf die ersten beiden Dienst—
ahre beschränken wollte. Hierfür stimmten Deutschnationale,
Deutsche Volkspartei und Demokraten. So ist die jristlose Kün—
zigung geblieben. Der Beamte kann sich allerdinas dadurch
chützen, daß er innerhalb der mindestens siebentägigen Ein—
pruchsfrist Einspruch einleagt. Er kann diesen bis zur höchsten
Instanz, also dem Ministerium, treiben, und die Kündigung dari
dann erst erfolgen, nachdem der Einspruch erledigt und hierauf
der Beamtenausschuß gehört worden ist.
Vom beamtenrechtlichen Standpunkt aus gesehen ist es be—
dauerlich, daß man auch in Bezug auf das Dißziplinarrecht für
die Polizeibeamten Ausnahme- oder Sonderregelungen getroffen
zat, die mindestens bei der Schaffung eines einheitlichen Dienst—
trafrechts Erschwernisse bringen werden.
Obwohl Artikel 129 der Reichsverfassung bestimmt, daß gegen
iedes dienstliche Straferkenntnis ein Beschwerdeweg und die
Möglichkeot eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein muß
hringt das Gesetz weder ein Wiederaufnahmeverjahren noch das
»olle Beschwerderecht. Die Regierung wollte in ihrer Vorlage
»as Recht der Beschwerde gegen Strafen ausschalten, die vom
Minister verhänagt werden. Die Deutschnationalen und die
Ddeutsche Volkspartei beantragten, in diesem Falle das Staats⸗
ninisterrum als Beschwerdeinstanz einzusetzen. Hiergegen wandte
ich die Regierung mit Berufung auf die Artikel 46 und 47 der
Preußischen Verfassung. Nach Artikel 46 bestimme der Minister—
zräsident die Richtlinien der Regierungspolitik und sei dafür
»em Landtag verantwortlich; innerhalb dieser Richtlinien leite
rber jeder Staatsminister den ihm anvertrauten Geschäftsssweig
elbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem
Landtag. Rach Artikel Mbeschließze das Staatsministerium über
die Zuständigkeit der eingelnen Staatsminister, soweit hierüber
nicht gesetzliche Bestimmungen getroffen sind. Das Staatsmini⸗
terium sei außerdem zuständig für die Beratung und Beschluß—
assung bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den
beschäftsbereich mehrerer Staatsminister berühren. Das sei
werfelsohne bei der Polizei nicht der Fall, und daher müsse der
Minister des Innern allein entscheidend sein. Offen ist die
Frage, ob man auf Grund des Abs. 2 des Artikels 47 das
S5taatsministerium als Beschwerdeinstang einschalten kann. Bei
dex Preußischen Personalabbauverordnung ist das bekanntlich
zeschehen. Man hat sich jetzt damit geholfen, daß man sich auf
as Disziplinargesetz von 1882 zurückgesogen hat, um dann die
edaültige Regelung dieser Frage dem neuen Dienststrafrech
oraubehalten. Die Frage ist jetzt, ob das bei der Sonderrege⸗
ung in anderen Punkten noch zulässig war, ober ob es sich nicht
um neugeschaffenes Recht handelt, wobei die Reichsverfassung
zätte beachtet werden müssen.
Nach 8 55 findet das neue Gesetz nicht Anwendung auf die
ündbaren Schuspolizeibeamten einschließlich Polizeioffisiere.
ie der Schutzpolizei am 31. März 1926 angehörten. Die Deutsch—
iationalen wollten diesen Termin auf den Tag des Inkrafttre⸗
tens des neuen Gesetzes. also auf den 1. Juli ds. Is. hinaus—

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