Full text : 2.1927 (0002)

bdernden Menschen, die jeder Regierungsertlärung mißtrau—
isch gegenüberstehen? Wenn die Regierung die Beamten—
chaft in dem Sinne weiter in die Schule nimmt, darf sie
ich über das schließliche Ergebnis nicht wundern!
Was wird aus der Notstandmaßnahme im Saargebiet?
Die Beamtenschaft hat das Recht, von der Regierung nun
endlich eine eindeutige Antwort zu fordern. Es hat ja ziem—
lich lange gedauert, bis man ein klares Bild von der Durch—
fsaührung der Maßnahme im Reich bekam. Nun ist es endlich
weit, und die Bundesleitung ist in der vergangenen
Woche mit einem erneuten Antrag an die Regierungskom—
nsision herangetreten. (Veröffentlicht in dieser Nummer.)
Zur Begründung unserer Forderung sei darum noch einmal
olgendes hervorgehoben:
HDer Beamtenschaft des Reiches war ursprünglich die Be—
oldungsreform zum 1. April versprochen worden. Das
Frühjahr verging aber, ohne daß irgend etwas für die
Beamten geschah. Man hielt darum auch im Reichstag eine
Durchführung der Neuordnung zum 1. Juli für unbedingt
notwendig und stellte entsprechende Anträge Die Regie—
rung aber durchkreuzte alle Pläne schließlich durch die Erklä—
rung, daß für eine Besoldungaserhöhung vor dem 1.Okt. keine

Ailtel vorhanden seien und darum an eine Reuoronung ab
Juli nicht zu denken sei. Da man andererseits die ernste
totlage der gesamten Beamtenschaft zugeben mußte, einigte
nan sich auf die Durchführung der Notstandmaßnahmen für
zie Zeit bis zum 1. Otltober. Leider versäumte man dabei,
inheitliche Richtlinien festzulegen, so daß wir heute eine
vollständig verschiedenartige Durchführung sehen. Immer—
jin sind nun mit Preußen in dem größten Teile des Reiches
in die Beamten bestimmter Gruppen feste Unterstützungs⸗
ätgze gezahlt worden.
Aus den ganzen Vorgängen ergibt sich aber, daß die Not—
iaßnahmen eine von den gesetzgebenden Körperschaften
zeschlossene Angelegenheit ist. Fuͤr alle deuischen Beamten
nesteht die Möglichkeit, ohne daß eine besondere Notlage
norhanden sein muß, eine einmalige Unterstützung zu
rhalten. Eine so durchgeführte Aktion muß unbedingt als
Teil der Besoldungsreform angesprochen werden. Die Be—
imtenschaft des Saargebietes hat darum ein Anrecht auf
Jeiche Behandlung, d. h. auf Durchführung der Notmaß—
lahmen. Die Regierung weiß, wie groß die Not in den
zeamtenkreisen, besonders denen der unteren Gruppen, ist,
ind sie kann der Beamtenschaft nicht eine kleine Unter—
ützung versagen, auf die sie einen Rechtsanspruch hat. M.

DASPREUSSISCHE POLIEEIBEAMTENOGOESETI

Was bringt es dem Beamten?
Der Preußische Landtag hat bekanntlich nach schweren Kämpfen
im 29. Juni das Preußische Polizeibeamtengesetz in dritter
Lesung endgültig angenommen. Wenn auch nicht alle Wünsche
der Beamtenschaft erfüllt worden sind, so weist doch das nun—
nehrige Gesetß gegenüber der Regierungsvorläge ganz wesent⸗
iche Verbesserungen auf. Bedauerlich ist es allerdings daß der
Landtag in seiner Mehrheit sich nicht dazu bereit sand, die
Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Polizeibeamten
weit mehr dem allgemeinen Recht der preußischen Beamten
anzupassen, und daß es nicht gelungen ist, dem Gesetz den sonder⸗
zechtlichen Charakter zu nehmen. Hieraus dürften sich erhebliche
Schwierigkeiten bei der Neuregelung des Beamtenrechts ergeben,
ofern man dann bereit sein sollte, das besondere Polizei⸗
seamtengesetz aufzuheben und die Rechtsverhältnisse in das
allgemeine Beamtenrecht einzugliedern und durch dieses zu
regeln, wie die Polizeibeamten es im Einvernehmen mit dem
Deutschen Beamtenbund wünschen. Ein Antrag der Demokraten,
das neue Gesetz dahingehend, zu befristen, daß es mit dem
Inkrafttreten eines neuen deenten Beamtenrechts außer
Kraft treten solle, wurde leider abgelehnt, man wollte sich noch
nicht binden, und die Regierung ist gewiß froh, mehr freie gem
zu haben. Im allgemeinen sind die Bestimmungen vielfach klarer
zefüßt und sind Zweifel ausgeräumt worden.
Die Bestimmung, wonach einem Schutzpolizeibeamten bei dem
Nachweis von wissentlich falschen Angaben über die persönlichen
Verhältnisse bei der Einstellung i e werden kann, ist dahin
zingeschränkt worden, daß die Kündigung aus diesem Grunde
nur während der ersten drei Dienstjahre erfolgen darf.
Als neue Kündigungsgründe sind nach einem Antrag des
Berichterstatters, des Abg. Heilmann, aufgenommen worden:
ischwerer und wiederholter Mißbrauch der Dienstgewalt
gegenüber einem Untergebenen sowie Verletzung der
ppflicht zur Dienstaufsicht durch Duldung dieses Miß⸗
zrauchs, insbesondere durch Unterlassung einer Meldung;
chwere und wiederholte Verstöhße im Sinne des 82 Abs.2
— D
lichen Beamten vom 21. Juli 1882 (66 S. 465) in der
Fassung des Gesetzes vom 4. August 1922 (G6S S. 208).

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In dem letzten Falle handelt es sich um die Aenderung des
disziplinargesetzes durch das Gesetz zum Schutze der Republik.
Sehr umstritten waren die Bestimmungen des 8 11, wonach
inem kündbaren Polizeibeamten gekündigt, und der 8 17
nter b, „wenn er die für seine dienstliche Verwendung nötige
kignung nicht besitzt.. Die Beamten lehnten diese Bestimmung
utschieden ab, weil sie mit Recht befürchteten, man könne m
iesem Begriff Mißbrauch treiben, und er biete die Handhabe,
m mißliebige Beamte zu entfernen. Da die Parteien der
dechten ihre n mung zu dem Gesetz von einer anderen
fassung dieser Bestimmung abhängig machten, einigten sich die
während der zweiten Beratung mit der
deutschen Volkspartei auf folgende Fassung, die der Minister
es Innern als tragbar ansah:
wenn er die für seine dienstliche Verwendung nötigen
Fähigkeiten zu richtigem Verhalten und Wirken als Polizei⸗—
heamter, insbesondere die für den Fen een erforderliche
zeistige und körperliche Frische sowie die Kraft zu —
Entschluß und energischem Handeln nicht besitzt; die Voraus—
etzung ist unter Würdigung des Urteils der Dienstvorgesetzten
Itzie en.
Wohl der größte Erfolg liegt darin, daß die Bestimmung im
12 unter bagestrichen worden ist, wonach die ede
jeschaffen werden sollte, einem Polizeiwachtmeister, der das
2. Lebensjahr und das 12. Dienstjahr vollendet hat, ausnahms⸗
os aus Mangel an Stellen zu kündigen. Auf diese Weise hätte
nan die lebenslängliche Anstellung der Polizeiwachtmeister nach
wölfjähriger Dienstzeit in Tat illusorisch gemacht. Der 8 13,
zer mit dieser Bestimmung in unmittelbarem Zusammenhang
tand, bestimmt nunmehr, daß Polizeiwachtmeister, die eine
nindestens zwölfjährige Dienstzeit in der Schutzpolizei vollendet
aben, im Rahmen des bplanes unkuͤndbar angestellt
verden. Eine Einschränkung liegt hier in den Worten „im
dahmen des Haushaltsplanes“, sie geben die Möglichkeit, daß
uch ein Polizeiwachtmeister mit mehr als 12 Dienstjahren noch
dündigungsbeamter bleiben kann, und zwar so lange, bis eine
5telle als unkündbarer Beamter im Häaushaltsplan frei wird.
der Ministerialdirektor Dr. Klausener vom Preußischen Mini—
terium des Innern hat aber auf eine Anfrage des Abgeordneten

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