Weibliche Polizeigefängnisbeamte, Anstellung und Besoldung.
Unker Aufhebung der bisherigen Vorschriflen bestimme ich für
die Laufbahn der weiblichen Polizeigefängnisbeamten folgendes:
l. Die Anwärkerinnen zu den Slellen für Polizei-Gefängniswachlmeisterinnen
sollen unverheiratet oder verwitet, ohne pflege⸗
bedürftige Kinder sein. Sie sollen:
a) beim Dienstankrikt das 25. Lebensjahr vollendet und das
35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
b) eine gute Allgemeinbildung,
c) die für den Aufsichtsdienst erforderliche Rüstigkeit und
d) einen tadellosen Leumund besitzen.
2. In erster Linie sind die von den sozialen und religiösen
Organisfationen vorgebildelen Anwärkerinnen zu berüchksichtigen
Beim Mangel derartiger Bewerberinnen können auch ausgebil—
dete Anwärkerinnen des Justizgefängnisdienstes eingestellt werden
Die von diesen Anwärtkerinnen im Justizdienst verbrachte Probezeit
wird in Anrechnung gebracht.
In Ausnahmefällen ist auch die Einstellung anderer geeigneter
Bewerberinnen als Anwärierinnen zulässig.
3. Die Bewerbungsgesuche sind bei derjenigen staatlichen Polizeiverwaltung
einzureichen, bei welcher die Anstellung im Polizei-Befängnisdienst
gewünscht wird.
Der Bewerbung sind beizufügen:
a) eine selbstverfaßte und selbstgeschriebene Darstellung des
Lebenslaufs,
b) Zeugnisse über Schulbesuch und Tätigkeit.
c) der Geburksschein,
d) polizeiliche Zeugnisse über die Führung seit der Entlassung
aus der Schule,
e) eine Erklärung der Bewerberin, ob sie in geordneken wirt
schaftlichen Verhältnissen lebt,
) ein amksärzkliches Zeugnis über die erforderliche Rüstigkeit
4. Die Bewerberin hat sich einer sechsmonatigen Probedienstleistung
zu unterziehen. Nach Ablauf dieser Zeit ist an die Auf
sichtsbehörde zu berichten, ob die Anwärterin sich zur endgültigen
Uebernahme in den Staatsdienst eignet.
5. Beim Antkritt der Probedienstleistung ist die Anwärterin zu
pereidigen.
6. Die planmäßige Anstellung der Anwärkerin als Polizei-Ge
fängniswachkmeisterin (Bes. GEGr. As) wird nach Maßgabe der hien
geführten Dienstalkersliste geregelt. Zu diesem Zwecke sind mir die
Personalien der Anwärkerin nach ihrer endgülkigen Uebernahme
in den Staatsdienst unker Vorlage einer Registerkarte, sowie
ferner jede sreigewordene Polizei-Gefängniswachtmeisterinnenstelle
sofort anzuzeigen.
7. Anstellungsbehörde ist der Regierungpräsident (in Berlin der
Polizeipräsident). Die planmäßige Anstellung der Anwärkerin
erfolgt zunächst auf Kündigung. Hinsichtlich der späteren
Löschung der Kündigungsklausel finden die Bestimmungen des
RbéErl. vom 17. 11. 1922 (MBliV. S. 1157) entsprechende An—
wendung. Ob für den Fall der Verheirgiung — auch nach un—
zündbarer Anstellung — ein Vorbehalt über die Entlassung zu
nachen ist, regelt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Be—
timmungen Zurzeit besteht eine Kündigungsmöglichkeit nach 8 14
des Personal-AbbauAbwickelungsgesehes vom 25. 3. 26 (66.
——
8. Die Vergütung der Polizei-Gefängnishilfswachtmeisterinnen
a. Pr beträgt 88 v. H. des Anfangsgrundgehalts, des Ortszu—
— planmäßigen
Beamten der Bes.Gr. As. Daneben cerhalten diese Beamkinnen
nach Waßgabe der bestehenden Bestimmungen gegebenenfalls die
»olle Frauenbeihilfe, Kinderbeihilfe und Besahungszulage. Die
Vergütungen sind bei den planmäßigen Mitteln der Polizei-Ge—
fängnishilfswachtmeisterinnenstelle zu verrechnen. (Pr. MdgJ
b. 6. 27. Il C. II. Nr. 23/6. 27. MBliV. 603.)
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